HORROR

Allein auf Bundesebene existieren annähernd 90 000 Gesetze, Rechtsverordnungen und Einzelvorschriften. Und ihre Zahl wächst mit Parkinsonscher Gesetzmäßigkeit. Seit Beginn der neuen Legistlaturperiode hat die rot-grüne Kooalitionsregierung bereits 49 Gesetze verabschiedet, haben im Schatten des Parlaments die Bundesbehörden 387 Rechtsverordnungen erlassen.

Die Wirtschaftswoche dokumentiert in ihrer Printausgabe Seite um Seite die Titel aller Vorschriften, die im knappen Jahr seit der Wiederwahl von Rot-Grün erlassen worden sind.

Die WiWo nennt es ein Dokument des Schreckens. Sie hat Recht. Leider.

SECOND HAND

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die rechtlichen Interessen Ihrer Kundin Petra F.

Unsere Mandantin erwarb bei Ihnen am 5. Dezember 2002 einen gebrauchten Trockner der Marke Constructa zum Preis von € 220,00. Sie gewährten ausweislich der Rechnung „1 Jahr Garantie“. Das Gerät war defekt. Sie tauschten es am 18. Dezember 2002 gegen einen Trockner der Firma Whirlpool aus. Am 21. Januar 2003 funktionierte auch dieser Trockner nicht mehr und wurde abgeholt. Nach der „Reparatur“ verlor das Gerät erhebliche Mengen Wasser.

Am 28. Februar 2003 erhielt unsere Mandantin den 2. Austauschtrockner, also das 3. Gerät. Dieser Trockner vom Typ Lavamat funktionierte am 17. März 2003 ebenfalls nicht mehr. Sie boten an, den Kaufpreis beim Erwerb eines neuen Gerätes zu verrechnen. Hiermit war unsere Mandantin jedoch nicht einverstanden. Sie forderte die Erstattung des Kaufbetrages.

Hierzu war Frau F. auch berechtigt. Sie haften nach dem allgemeinen Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darüber hinaus haben Sie aber auch für 1 Jahr Garantie übernommen. Diese Erklärung macht nur Sinn, wenn die hiermit übernommene Verpflichtung weiter geht als die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Garantie bedeutet, dass Sie dafür einstehen, dass der Trockner 1 Jahr ohne Beanstandungen läuft. Das ist nicht der Fall gewesen.

Ohne wegen der Garantie hierzu verpflichtet zu sein, hat Ihnen unsere Mandantin 2x die Möglichkeit gegeben, ein fehlerfreies Gerät zu liefern. Dies ist 2x fehlgeschlagen; auf weitere Kompromisse muss sich Frau F. nicht einlassen.

Vorsorglich fordern wir Sie namens und im Auftrag unserer Mandantin nochmals auf, den Kaufvertrag rückgängig zu machen und die bezahlten € 220,00 zu erstatten. Unsere Mandantin stellt Ihnen im Gegenzug den Trockner zur Verfügung. Sollte das Geld nicht bis spätestens 23. September 2003 zurückgezahlt sein, wird Frau F. gerichtlich vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

HUMORLOS

Ein Mandant von mir ging durch die Fußgängerzone. Neben einem Brunnen hielt ihm eine praktisch nackte Dame, flankiert von einem Kamerateam, einen lilafarbenen Geldschein hin. „Da, schenk ich dir.“ Mein Mandant nahm die 500-Euro-Note, steckte sie in seine Hemdtasche und wollte weiter gehen. Hinter dem Kameramann kam jetzt ein junger Mann hervor. Er outete sich als Produzent und war hellauf begeistert. „Super, endlich mal einer, der die Kohle einfach nimmt und keine Fragen stellt. Oder rote Ohren bekommt.“

Auf jeden Fall wollte der Produzent noch eine Unterschrift. Eine Freigabe, dass die Szene gesendet werden darf. „Nö“, sagte mein Mandant. „Ich will nicht ins Fernsehen.“ Als auch größere Überredungsversuche nichts nutzten, verlangte der Produzent die 500 Euro zurück. Mein Mandant stand aber auf dem Standpunkt, dass ein Geschenk ein Geschenk ist. Das fand auch ein Streifenpolizist, der gerade des Weges kam. Trotzdem notierte er mal die Adressen aller Beteiligten.

Die Fernsehfirma gibt einfach nicht auf. Jetzt fordert sie die 500 Euro schriftlich zurück. Es habe sich nur um eine „Scheinschenkung“ gehandelt. Für jeden Passanten sei erkennbar gewesen, dass „die Annahme des Geldes an die stillschweigende Bedingung geknüpft war, dass wir die Szene medial verwerten können“.

Sollen sie doch klagen, sagt mein Mandant. Ich meine auch, dass wir das nicht verlieren können. Solange nicht Frau Salesch den Fall verhandelt…

URLAUB

Wenn es mit dem Job zu Ende geht, stellt sich oft die Frage nach dem nicht genommenen Urlaub. Ob der Chef kündigt oder der Arbeitnehmer kündigt, spielt keine Rolle: Nicht genommener Urlaub muss grundsätzlich bezahlt werden.

Was aber die wenigsten wissen:

Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni, hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. So steht es ausdrücklich im Bundesurlaubsgesetz.

Die meisten Personalabteilungen, aber auch viele Arbeitsrichter und Anwälte rechnen ganz anders. Wenn das Arbeitsverhältnis zum Beispiel zum 30. September endet, rechnen sie 9/12 des Jahresurlaubs ab. Diese Aufstückelung erlaubt das Gesetz aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis im ersten Halbjahr endet. Ab dem 1. Juli kann der Arbeitnehmer immer den gesamten Jahresurlaub verlangen; die andere Berechnung kostet ihn bares Geld.

SCHNÜFFLER

SCHNÜFFLER

Neben der GEZ schnüffeln demnächst auch noch Damen und Herren einer sog. „Gebühreneinzugszentrale für Urheberrechte“ (Gezfu) in Unternehmen und Privathaushalten. Wie der tecChannel (via Handakte WebLAWg) berichtet, kann man Raubkopierer und Nutzer illegaler Software ganz bequem auf der Homepage dieser Institution denunzieren – und selbst anonym bleiben.

Ich habe starke Zweifel, dass diese Datensammlung und die anschließende Datenspeicherung legal ist.

Unabhängig davon ist die „Gezfu“ aber nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet, die Personen, deren Daten sie speichert, über die Speicherung zu informieren.

Weiter hat jeder das Recht, nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz von der Gezfu Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten über einen gespeichert sind. Nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz erstreckt sich der Auskunftsanspruch übrigens auch auf die Herkunft der Daten.

Im Falle unrichtiger Speicherung besteht ein Löschungsanspruch nach § 35 Bundesdatenschutzgesetz, der ebenso wie der Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Ich habe der Firma gerade folgendes Fax geschickt:

Fax: 02131- 12 46 79 2
GEZFU
Gebühreneinzugszentrale für Urheberrechte
Postfach 110 150
D-41530 Dormagen

Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fordern wir Sie im eigenen Namen auf, uns mitzuteilen, ob und ggf. welche Daten Sie – insbesondere über Ihre Datensammlung auf der Homepage http://www.gezfu.de/index.html – über folgende Person gespeichert haben und woher diese Daten stammen:

Udo Vetter, * 24. Dezember 1964
Lützowstraße 2
40476 Düsseldorf

Annette Mertens, * 27. Juli 1965
Lützowstraße 2
40476 Düsseldorf

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz.

Sollten Sie dem Auskunftsanspruch nicht nachkommen, wird dieser gerichtlich geltend gemacht.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass nach unserer Auffassung die Datensammlung und -speicherung auf Ihrer o.g. Homepage rechtswidrig ist und insbesondere gegen die Bußgeld- und ggf. sogar Strafvorschriften des BDSG verstößt.

Wir fordern Sie auf, rechtswidrig erlangte Daten sofort zu löschen.

Sollte die öffentliche Datensammlung auf Ihrer Homepage nicht bis spätestens 17. September 2003 eingestellt sein, werden wir die Staatsanwaltschaft bitten zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

PS. Auf das Schreiben erhebe ich kein Copyright :-)

Nachtrag 1: Interessante Hintergründe zu der „Firma“ im Wortfeld.

Nachtrag 2: Bei der Gezfu wird auch sonntags gearbeitet. Das Formular zum Denunzieren ist offline.

PARKSCHEIBE, MAL WIEDER

PARKSCHEIBE, MAL WIEDER

Sie parkten bei Zeichen 286, ohne die vorgeschriebene Parkscheibe richtig eingstellt zu haben länger als 3 Stunden.

Länger als 3 Stunden kostet 25 Euro. Ich frage mich nur, wie stellt eine Politesse fest, dass der Wagen länger als 3 Stunden nicht bewegt wurde? Da kann man doch einige Male weggefahren sein (Kinder zum Kindergarten, Einkauf, Arztbesuch) – und dann hat man das Auto halt wieder in derselben Lücke geparkt.

Aber vielleicht hat die Politesse ja 3 Stunden an der Ecke gestanden. Oder im Baum gesessen. Auf ihre Aussage bin ich wirklich gespannt.

DIENSTWAGEN

Wer seinen Dienstwagen upgraded, muss dem Arbeitgeber häufig die Kosten für das teurere Modell oder die Zusatzausstattungen erstatten. Ein Chef hatte in den Arbeitsvertrag die Klausel aufgenommen, dass der Arbeitnehmer diesen Differenzbetrag in einem Schlag zahlen muss, wenn er aus der Firma ausscheidet. Konkret hätte das für den Mitarbeiter viel Geld bedeutet, weil der Leasingvertrag für den Wagen noch etliche Monate lief.

Die Klausel ist unwirksam, so dass Bundesarbeitsgericht. Sie verstösst sie gegen den Grundsatz, dass der Arbeitnehmer nicht zu Leistungen an den Arbeitgeber verpflichtet werden darf, wenn er seinerseits nichts mehr dafür bekommt.

Klingt logisch. Immerhin verbleibt das Auto ja in der Firma.

(Urteil gefunden bei beck-aktuell)

SITZKULTUR

Das Gericht ist gerade erst renoviert worden. Auf schwarzem Leder sitzen nun die Staatsanwälte und die Richter, während für Angeklagte und Verteidiger Stühle mit Stoffbezug als ausreichend erachtet wurden.

Im lesenswerten Bericht der Süddeutschen Zeitung über den Korruptionsprozess gegen die frühere Hanauer Bürgermeisterin geht es nicht nur um Sitzkultur.

Es geht um Richter, die ihre Akten nicht lesen, Anträge der Verteidigung ignorieren und Zeugen je nach Sympathie befragen.

Es geht um den Alltag an unseren Gerichten.

MILIEU

Normalerweise regelt man so was mit dem Baseballschläger. Dachte man zumindest bisher, wenn es ums Rotlichtmilieu ging. Dass „Bar“besitzer jetzt sogar wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen erheben, deutet entweder auf verbesserte Sitten – oder nackte Verzweiflung wegen flauen Geschäfts:

Der Betreiber einer Bar in Ostwestfalen, in der Prostituierten und ihren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, hatte ein Anzeigenblatt verklagt, weil dieses in seinem Anzeigenteil Kleinanzeigen veröffentlicht, in denen sexuelle Kontakte angeboten werden. Der Barbesitzer sah sich hierdurch wettbewerbsrechtlich eingeschränkt und hat von der Zeitung Unterlassung der Veröffentlichung dieser Anzeigen verlangt. beck-aktuell

Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm war allerdings nicht bereit, sich in der Sache mit der Klage zu beschäftigen. Es entschied vielmehr, dass der Barbesitzer nur Räume für Sex vermietet. Als bloßer Zimmervermieter stehe er gar nicht einem Konkurrenzverhältnis zum Anzeigenblatt, das Werbung für direkte sexuelle Dienstleistungen ermöglicht.

Haha, nix Lude, nur eine bessere Concierge. Mit so was kann man im Milieu glatt seinen Ruf versauen…

HALTEVERBOT

Stadtverwaltung Düsseldorf
Amt für Verkehrsmanagement
40200 Düsseldorf

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor dem Haus Lützowstraße 2 bis zum Straßenende Richtung Kennedydamm ist seit Ende August ein Halteverbot angeordnet. Dieses Halteverbot dauert ausweislich der Schilder vom 1. September bis zum 15. Oktober 2003; es gilt von 7.00 bis 18.30 Uhr. Und das stolze 6 Wochen lang.

Wir warten jetzt seit 11 Tagen, dass etwas geschieht, woraus sich der Sinn des Halteverbotes ergibt. Doch bisher haben wir keine Baufahrzeuge etc. wahrnehmen können, obwohl wir von unserer Kanzlei einen ungewohnten, dennoch aber hervorragenden Blick auf die mindestens 5 Stellplätze haben, die jetzt Tag für Tag frei sind.

Während wir gespannt warten, was da kommt, suchen Mandanten, Nachbarn und mitunter auch wir verzweifelt nach einem Parkplatz. Dass dies niemanden erheitert, brauchen wir wohl nicht näher zu erläutern.

Vielleicht können Sie uns darüber aufklären, wozu das Halteverbot dient und wieso es so „großzügig“ angeordnet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

KETTENSÄGE

KETTENSÄGE

Was tut man nicht alles, um ans Geld einer Unfallversicherung zu kommen:

Als die Ärzte nach dem Vorfall im Januar vergangenen Jahres die Finger des 58-Jährigen wieder annähen wollten, waren sie verschwunden. Im Krankenhaus hatte der Verletzte angegeben, er habe die Finger wohl auf dem Weg verloren. Tatsächlich aber hatte der 28- Jährige Daumen und Zeigefinger nach eigener Aussage in eine Mülltonne geworfen. RP online

Statt 42.000 Euro gab es für den Einsatz der Kettensäge anderthalb Jahre Gefängnis.

ERZIEHER?

Ein Urteil, das alle Eltern interessiert:

Das gegen zwei Erzieherinnen eines Lahnsteiner Kindergartens ausgesprochene Beschäftigungsverbot ist rechtmäßig: Die Erzieherinnen haben sich wegen der Anwendung entwürdigender Erziehungsmethoden als ungeeignet für ihre Tätigkeit erwiesen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. (Pressemitteilung des Gerichts)

Vertretbar.de weist auf die möglicherweise weitreichenden Folgen der Entscheidung hin:

Viel interessanter ist aber, was in der Begründung nur in einem Nebensatz erwähnt wird.

§ 1631 Abs.2 BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

gelte nicht für die Eltern der Kinder, denen die Personensorge ohnehin obliegt, sondern erst recht für die in Ergänzung des elterlichen Erziehungsrechts tätig werdenden Erzieherinnen und Erzieher in Kindergärten. Denkt man die Entscheidung weiter, muss §1631 Abs.2 BGB dann auch im Verhältnis Lehrer zu Schülern Wirkung entfalten. Der Traum eines Züchtigungsrechts (etwa als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund) dürfte dann auch für die letzten Zweifler ausgeträumt sein.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

VOLLES PROGRAMM

Die Stadt Düsseldorf zieht in den Krieg:

Der städtische Ordnungs- und Servicedienst wird spätestens Ende dieses Monats mit Kontrollen gegen Raucher in der City vorgehen, die ihre Kippen auf die Straße oder auf den Gehweg schnippen. Ertappte müssen dann zehn Euro Strafe zahlen, so die NRZ.

Das gibt schöne Prozesse vor dem Amtsgericht über die Frage, ob die „Zivilstreife“ sich im Stadtgewimmel den richtigen Sünder gegriffen hat. 10 Zeugen. 2 Hauptverhandlungstermine. Anwalt, Richter. Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht. Eben das volle Programm. Im Gegensatz zu Strafzetteln wegen Falschparkens zahlt hier sogar die Rechtsschutzversicherung…

DER HERR DR.

DER HERR DR.

Ein falscher Doktortitel kostet einen Anwalt nicht das Honorar. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt kann ein Mandant einen Vergleich mit seinem Anwalt nicht unter Hinweis auf den falschen Doktortitel des Juristen anfechten, berichtet WAZ-online.

(link gefunden bei Handakte WebLAWg)

UNVERLANGT ZUGESANDT

Die Macher vom M-E-X-Blog haben es gut. Sie kriegen seit Wochen die FAZ ins Haus geschickt, ohne die Zeitung bestellt zu haben. Anscheinend steckt eine Firma dahinter, die sich möglicherweise auf „unverlangt zugesandte“ Ware spezialisiert hat.

Wie groß ist das Risiko, bei unverlangt zugeschickten Zeitungen etc. zahlen zu müssen?

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch stärkt dem Empfänger den Rücken:

BGB § 241a Unbestellte Leistungen

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Auch wenn Absatz 2 etwas zweideutig formuliert ist, braucht man sich eigentlich keine Sorgen zu machen. Rückforderungsansprüche sind in der Regel ausgeschlossen, so der Standardkommentar Palandt.

Die irrige Annahme einer Bestellung muss jedenfalls der Absender beweisen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Absender auffordern, den Vertragsschluss nachzuweisen. Der wird dies natürlich ignorieren und weiter nichtssagende Mahnungen schicken. Spätestens mit der Rückfrage kann der Absender aber kaum noch behaupten, er sei „irrig“ von einer Bestellung ausgegangen – wenn er diese gar nicht vorlegen kann.

Früher galt die Regel, dass man unbestellte Waren 1/2 Jahr in den Schrank legen und zur Abholung bereit halten muss. Heute heißt es: freuen und konsumieren – der Absender hat es ja auch nicht besser verdient.