Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind nach wie vor zulässig. Nach der Neufassung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war überwiegend davon ausgegangen worden, dass Vertragsstrafen – zum Beispiel bei Nichtantritt der Arbeit und der Weitergabe von Geschäftsinformationen – unwirksam sind. Das Bundesarbeitsgericht ist jedoch anderer Meinung und begründet dies in einem Grundsatzurteil vom 4. Februar 2004 mit den „Besonderheiten des Arbeitsrechts“.