KREISVERKEHR

Das Rechtsfahrgebot gilt auch in einem Kreisverkehr. Deshalb ist es unzulässig, die Fahrbahn nach links zu schneiden, um auf dem kürzesten Weg zur angepeilten Ausfahrt zu kommen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Wer sich so verhält, riskiert ein erhebliches (Mit-)Verschulden.

(link via Handakte WebLAWg)