Der gesetzliche Verzugszins beträgt „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“. So steht es in § 288 Bürgerliches Gesetzbuch. Üblicherweise wird aber der Antrag auf Zahlung dieser Zinsen so formuliert: „… den Beklagten zur Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen“.
Die Autoren des Praktiker-Rechtsprechung-Report (Mai 2004, 7.6)haben erkannt, dass das eine nicht unbedingt dem anderen entspricht. 5 % „über“ dem Basiszinssatz (derzeit 1,14 %) sind nach dem Wortlaut nur 0,057 %, insgesamt 1,197 %. Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sind dagegen 6,14 %.
Wieder eine Regressfalle geschlossen. Denn ich bekenne, auch mir fehlte bislang der Durchblick bei den Punkten.