GESETZESLÜCKEN

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Missbrauch von Telefonkarten ist weit verbreitet. Ebenso die Neigung der Gerichte, jemanden, der eine fremde Karte benutzt hat, wegen Betrugs zu verurteilen. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Absage erteilt. Wer eine Telefonkarte benutzt, die auf einen anderen ausgestellt ist, macht sich nicht wegen Betruges strafbar. Nach Auffassung der obersten Strafrichter fehlt es schon an der Täuschung eines Menschen, ohne die ein Betrug nicht denkbar ist. Die Anwahl über eine Telefonkarte löst nur einen „technischen Vorgang“ aus.

Bleibt die Frage, ob vielleicht der besonders geregelte Computerbetrug vorliegt. Der ist aber nur möglich, wenn jemand die Karte „unbefugt“ verwendet. Ist der Karteninhaber einverstanden, handelt der Betroffene aber gerade nicht unbefugt. Diese Auffassung stellt die unteren Gerichte vor ein Dilemma. Sie müssen künftig in jedem Fall nachweisen, dass die Karte ohne Einverständnis des Eigentümers genutzt wurde. Bei den verschlungenen Wegen, die solche Karten mitunter nehmen, ist das nicht einfach.

Beim Thema Karten ist auch interessant, dass es trotz unserer umfassende Gesetze immer noch Strafbarkeitslücken gibt. Zum Beispiel in dem Fall, dass jemand mit einer eigenen Kontokarte Geld abheben will, obwohl er weiß, dass er es nicht zurückzahlen kann. Tut er dies bei einer dritten Bank, kann er wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten verurteilt werden. Plündert er das Konto dagegen am Geldautomaten der eigenen Bank, macht er sich nicht strafbar. Wenn die eigene Bank säumigen Zahlern also mit einer Strafanzeige droht, ist das in diesen Fällen nur heiße Luft. Vorausgesetzt, der Strafrichter am örtlichen Amtsgericht ist bereit, sich mit den Feinheiten der BGH-Rechtsprechung zu beschäftigen.