3 x BEKLAUT

Zwei Düsseldorfer Anwälte haben sich neue Autos gekauft, vielleicht auch geleast. Jeder kriegte einen BMW 330 Cabrio. Binnen weniger Tage wurden beide Fahrzeuge geklaut, berichtet der Express.

Na dann viel Spaß bei der Diskussion mit der Versicherung.

Auch Eduard Zimmermann („Nepper, Schlepper, Bauernfänger“) hat es erwischt.

(Danke an Björn Blümel für den Hinweis)

BLUTRACHE

Ein verletzter Staatsanwalt, weinende Anwälte und ein Angeklagter, der angeblich weiß, dass er schon tot ist. Die Westfalenpost und die WAZ berichten Details von dem missglückten Beginn eines Totschlagsprozesses in Hagen.

(Danke an Volker für die Links)

KNÜLLE

Wegen Trunkenheit am Steuer hat ein Kölner Strafverteidiger sechs Monate Gefängnis auf Bewährung kassiert. Wie der Express berichtet, wurde er mit 1,9 Promille erwischt, als er aus dem Parkhaus am Justizzentrum fuhr.

Hoffentlich gehört er wenigstens zu den Kollegen, die nur besoffen gut plädieren.

BESTATTUNGSPFLICHT

Neffen und Nichten zählen nicht zu den „nahen“ Verwandten eines Verstorbenen. Sie können deshalb nicht – auch nicht unter Berufung auf ein angebliches Gewohnheitsrecht – verpflichtet werden, die Kosten für die Bestattung des Angehörigen zu übernehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Zeitschrift für die Anwaltspraxis EN-Nr. 96/2005).

ARROGANT UND SELBSTHERRLICH

Sehr geehrte Frau Staatsanwältin,

für meine Mandantin lege ich die folgende Verteidigungsschrift vor:

Meine Mandantin fuhr mit der Zeugin B. in der Straßenbahn 7.. . Meine Mandantin und die Zeugin saßen in der Nähe einiger Jugendlicher, mit denen sie nichts zu tun hatten. Diese Jugendlichen wurden kontrolliert. Die Kontrolleurin meinte, dass einer oder mehrere der Jugendlichen schwarz führen. Sie diskutierte lautstark mit den Betreffenden.

Meine Mandantin und die Zeugin wollten an der H-straße aussteigen. An der H-straße wohnt meine Mandantin. Nachdem Frau E. und die Zeugin rechtzeitig vor der H-straße aufgestanden waren, stellte sich die Kontrolleurin meiner Mandantin in den Weg und forderte diese auf , in der Bahn zu bleiben.

Meine Mandantin wies daraufhin, dass sie an der H-straße aussteigen will. Sie erklärte auch, dass sie nicht zu der Gruppe der Jugendlichen gehört. Der Kontrolleurin hielt sie ihr (gültiges) Ticket zur Überprüfung hin. Die Kontrolleurin weigerte sich jedoch, das Ticket zu prüfen. Sie verlangte, dass meine Mandantin und die Zeugin in der Bahn sitzen bleiben, „bis ihr an der Reihe seid“.

Meine Mandantin wollte daraufhin an der Kontrolleurin vorbei. Diese schubste Frau E. brutal zurück. Bei dem anschließenden Gerangel wurde meine Mandantin von der Kontrolleurin mehrfach getreten und erheblich verletzt. Ich füge den Notfallbehandlungsschein des Hausarztes bei.

Auch außerhalb der Bahn wurde die Kontrolleurin gegen meine Mandantin tätlich. Die Darstellung der Kontrolleurin sowie des anderen Kontrolleurs ist falsch. Meine Mandantin hat sich lediglich gegen die Gewalttätigkeiten der Kontrolleurin gewehrt. Dies kann auch eine unabhängige Zeugin bestätigen. Es handelt sich um Frau N, die den ganzen Vorfall beobachtet hat.

Ohnehin waren sämtliche Abwehrmaßnahmen meiner Mandantin durch Notwehr gerechtfertigt.

Der Angriff der Kontrolleurin war rechtswidrig.

Fahrkartenkontrolleure haben kein Recht, Fahrgäste am Aussteigen zu hindern. Jedenfalls dann nicht, wenn Fahrgäste einen gültigen Fahrausweis vorzeigen und dieser Fahrausweis sofort kontrolliert werden kann. Genau dies hatte die Kontrolleurin jedoch verweigert. Ein Festnahmerecht nach § 127 StPO käme nur in Frage, wenn ein Tatverdacht bestünde. Dieser Tatverdacht konnte hier jedoch schon deswegen nicht entstehen, weil meine Mandantin – unbestritten – einen gültigen Fahrausweis hatte und diesen auch vorzeigte.

Das Verhalten der Kontrolleurin stellt sich deshalb als Freiheitsberaubung, zumindest aber als Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung dar.

Ich habe für meine Mandantin bereits Strafantrag gestellt und bitte darum, das arrogante und selbstherrliche Verhalten der Kontrolleurin mit der gebotenen Härte zu ahnden.

Im Übrigen beantrage ich, das Ermittlungsverfahren gegen meine Mandantin einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

HÖHERE GEWALT

Auch behördliche Anordnungen können höhere Gewalt sein. Mit dieser Begründung gibt der Bundesgerichtshof der Klage von Bulgaren statt, die nicht mehr rechtzeitig Visa für eine gebuchte Thailand-Reise besorgen konnten. Die thailändischen Behörden hatten ohne vorherige Ankündigung kurz vor dem Reisetermin die Visapflicht eingeführt.

Da sie nach Auffassung des Gerichts zu Recht wegen „höherer Gewalt“ gekündigt haben, erhalten sie jetzt den Reisepreis zurück. (beck-aktuell)

VERSTIMMT

Die Stadt Düsseldorf und der örtliche Flughafen sind verstimmt, weil Ryanair auf Plakaten locker-flockig und flächendeckend für eine preiswerte und schnell erreichbare Alternative wirbt – den Airport in Weeze, den ich ja bekanntlich vertrete.

Das Büro des Oberbürgermeisters übt sogar Druck auf die Werbeagentur aus, die den Grund für die Plakatsäulen bei der Stadt gepachtet hat. Ziel: Künftige Werbung soll zensiert werden. Das berichtet jedenfalls der Express.

Der stellvertrende Leiter des Amtes für Verkehrsmanagement fordert nach dem Bericht offen eine Vertragsänderung, damit sich die Stadt unliebsame Reklame künftig verbitten kann.

PRANGER

Ein Abtreibungsgegner darf vor der Praxis eines Frauenarztes Passanten nicht darauf hinweisen, dass der Arzt Abtreibungen durchführt. Ein Abtreibungsgegner hatte in Passau immer wieder Frauen angesprochen, die er für Patientinnen des Arztes hielt. Er kam gezielt auf das Thema Abtreibung zu sprechen und wies darauf hin, dass der Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchführt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Recht des Arztes auf Schutz seiner Persönlichkeit vorgeht. Der Abtreibungsgegner stelle den Arzt regelrecht an den Pranger; das sei auch nicht mehr durch das Recht auf Meinungsäußerung gedeckt.

(beck aktuell)

SCHNELL VERSICHERT

Eines der großen Rätsel im Bundesliga-Wettskandal ist für mich, wieso Schiris, Spieler und Funktionäre, deren Namen genannt wird, sofort eidesstattliche Versicherungen auf den Markt werfen und darin ihre Unschuld beteuern.

Eidesstattliche Versicherungen im eigentlichen Sinne sind es schon mal nicht. Denn diese müssen vor der „zuständigen Behörde“ abgegeben werden. Mit anderen Worten: Selbst eine eidesstattliche Versicherung, die der Notar beurkundet, ist erst einmal gar nichts wert. Denn der Notar ist keine zuständige Behörde. Solche Erklärungen sind deshalb auch nicht mit Strafe bedroht, sollten sie sich als falsch herausstellen.

Auch wird sich kein Staatsanwalt von solchen Erklärungen beeindrucken lassen, wenn er entscheidet, ob jemand tatverdächtig ist oder nicht. Wenn die Erklärungen Angaben zur Sache erhalten, sind sie im Kern nichts weiter als vorschnelle Aussagen zur Sache. Und sich in vorauseilendem Gehorsam zu einem strafrechtlichen Vorwurf zu äußern ist, wie wir ja hier immer wieder diskutieren, in praktisch allen Fällen ein nicht wieder gutzumachender Fehler.

Aber anscheinend ist da eine Art Herdentrieb ausgebrochen…

(Danke an Rotkäppchen für den Hinweis auf die Problematik)

REIN

Die Vorschriften genau lesen und damit argumentieren – häufig bringt es was. Zum Beispiel heute in einer Bußgeldsache vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Es ging um einen angeblichen Abbiegefehler an einer vielbefahrenen Kreuzung. Keine große Sache an sich, wenn das Schild „Nur geradeaus“ nicht auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehen würde.

Wir haben uns dann so in die Paragrafen vertieft, dass der Richter entgegen seiner ursprünglichen Absicht unseren Einspruch doch nicht sofort verwerfen wollte. Deshalb gibt es am nächsten Donnerstag einen neuen Verhandlungstermin. In der Zwischenzeit prüft der Richter in Ruhe, ob ich ihm mit meiner Gesetzesauslegung einen Bären aufgebunden habe.

Mein Gewissen ist rein, ehrlich.