GELD ZURÜCK VON JAMBA & CO.

ix wirft die Frage auf, ob Klingelton-Abos überhaupt wirksam sind, wenn sie von Minderjährigen bestellt werden. Das kann ich beantworten.

1. Der Grundsatz

Verträge, die ein Minderjähriger abschließt, sind grundsätzlich schwebend unwirksam. Das heißt, die Eltern können das Geld zurückverlangen, so lange sie dem Vertrag nicht ausdrücklich zugestimmt haben. So steht es in § 108 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es spielt überhaupt keine Rolle, ob die Klingeltöne schon ausgeliefert wurden.

2. Die Einschränkung (Taschengeldparagraf)

Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Geld zur freien Verfügung gegeben haben, im Regelfall also das Taschengeld, kann der Jugendliche damit machen, was er will. So steht es in § 110 BGB.

Allerdings werden sich Klingeltonanbieter nicht auf den „Taschengeldparagrafen“ berufen können, wenn – wie fast immer – eine Abo-Verpflichtung entsteht. Die Höhe der Kosten ist hier gar nicht absehbar, insbesondere nicht, ob der Jugendliche auch im nächsten Monat den Betrag zur Verfügung hat. Der Taschengeldparagraf ist also kein Freibrief für die Anbieter.

Hinzu kommt ohnehin, dass auch Zahlungen, die an sich unter den Taschengeldparagrafen fallen, frei widerruflich sind. Und zwar exakt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistung bewirkt, d.h. gezahlt wird (Palandt, Kommentar zum BGB, § 110 Randnummer 4). Da Jamba und Konsorten erst mit Zeitverzögerung von den Prepaid-Karten oder den Vertragskonten abbuchen, dürfte also immer noch Zeit für den Widerruf sein, selbst wenn das Geld tatsächlich zur freien Verfügung gestanden haben sollte.

3. Eindeutiges Ergebnis

Jamba & Co. müssen sämtliche Kosten zurückbuchen, wenn die Eltern dies verlangen.

PAULA UND MIMI

Vor in paar Tagen hatte ich mit meiner Freundin Mimi telefoniert. Nimm dir einen Anwalt, hat sie gesagt. Die sind im Bett richtige Säue. Wahrscheinlich, weil sie sich den ganzen Tag an Regeln halten müssen.

Paula Lambert, Das Leben als Frau, GQ Deutschland 02/05.

FAMILIENPASS

Ins Visier der Staatsanwaltschaft sind 219 nordrhein-westfälische Lehrer geraten. Sie sollen nach Klassenfahrten zum Bottroper „Movie Park Germany“ Freikarten für sich und ihre Familien im Wert von 250 Euro angenommen haben. Das berichtet die NRZ.

Interessant ist, dass die Lehrer die Freikarten nach dem Besuch im verschlossenen Umschlag erhalten haben sollen. Wer sich also darauf berufen hat, dass er eigentlich davon ausging, dass der Umschlag Werbematerial enthält, dürfte den Vorwurf der Vorteilsannahme damit entkräftet haben. Denn auch hier geht natürlich nichts ohne einen entsprechenden Vorsatz des Täters.

Nachtrag: Ein etwas ausführlicherer Bericht bei Spiegel online. Ein Lehrerverband rät Betroffenen inzwischen, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf zu wehren.

ANGST

Wirtschaftsminister Clement räumt laut Spiegel online ein, dass die offizielle Zahl der Arbeitslosen erstmals bei fünf Millionen liegen wird.

„… dafür kommen jetzt auch alle Arbeitslosen in eine intensivere persönliche Betreuung und Vermittlung in unseren neuen Job-Centern“, sagte der Minister. „Ich bin zuversichtlich, dass wir sodann die Arbeitslosigkeit Schritt für Schritt nach unten drücken können.“

Bei solch hilflosen Äußerungen wird mir auch klar, warum intensiv an der Verschärfung des Demonstrationsrechts und am Verbot radikaler Parteien gearbeitet wird. Die Regierung, gefangen in der selbstverordneten Reformlethargie bis zu den Wahlen, hat nicht nur keine Argumente mehr.

Sie hat Angst.

AN ALLE HAUSHALTE MIT TAGESPOST

In Düsseldorf verteilt laut rp-online ein Unbekannter Bargeld, und zwar in nicht ganz unbeträchtlichen Summen. Wenn man Bargeld im Briefkasten findet, darf man übrigens getrost von einer Schenkung ausgehen und ist nicht verpflichtet, die Polizei zu holen.

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der freundliche Spender law blog liest und keine Anlaufpunkte mehr hat, können Wunschadressen bzw. tote Briefkästen gern in den Kommentaren hinterlassen werden.

SICHERHEIT

Jura-Absolventen wollen am liebsten als Staatsdiener arbeiten. Wie Focus berichtet, möchten die meisten Diplomaten bei Joschka Fischer werden. Da dies aber nicht geht, werden auch alle anderen Jobs in der öffentlichen Verwaltung mit Kusshand genommen.

Wichtigstes Motiv: die Sicherheit.

Das ist auch gleich die Erklärung, warum die Anwaltssschwemme, die ja weitgehend von enttäuschten Möchtegern-Beamten gespeist wird, echte Anwälte nicht sonderlich beunruhigen muss.

ZWEI SORTEN

Zwei Sorten Nudeln beim Italiener im Carsch-Haus bekämpfen nicht nur den kleinen Hunger. Sondern auch jede Lust, die Zeit bis zum Eintritt des Wochenendes betriebswirtschaftlich sinnvoll zu nutzen.

Also noch ein Kaffee, schräg gegenüber bei Kebali. Mal sehen, was mir gleich noch einfällt, um mich vor der Arbeit zu drücken.

MAULKORB

Musikindustrie mahnt heise online wegen Bericht über Kopiersoftware ab

Sieht ganz danach aus, dass sich demnächst Gerichte mit dem Konflikt „Pressefreiheit contra Maulkorb im Urheberrechtsgesetz“ beschäftigen dürfen. Ich tippe wie immer darauf, dass die Freiheit siegt. Wobei die Karten für heise online schon deshalb gut gemischt sind, weil im Gesetz ausdrücklich drin steht, dass nur die Werbung für Kopierschutzknacker verboten ist. Von Presse-Berichterstattung ist dort nicht die Rede.

CONFERENCE CALL

Boah, heute gleich zwei Conference Calls, mit Zugangscode, Moderatoren und allem Schnickschnack.

Der Nachteil ist: Je mehr Anwälte miteinander telefonieren, die nach Stunden bezahlt werden, desto zäher laufen meistens die Verhandlungen.

Oder der Vorteil, je nach Sichtweise.

HÖHERE GEWALT

Im Bahnhof herumfliegende Leichen sind höhere Gewalt. Deshalb ist die Bahn von der Haftung befreit, wenn die Leiche einen anderen Fahrgast verletzt. Im vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte sich ein Selbstmörder vor einen durchfahrenden Schnellzug geworfen. Sein Körper wurde herumgewirbelt und verletzte eine wartende Frau.

Da die Bahn jährlich mit 900 Suiziden konfrontiert ist, stellte sich die Frage, ob derartige Fälle wirklich so plötzlich und unerwartet kommen, dass man noch von höherer Gewalt sprechen kann. Das Urteil ist veröffentlicht in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht 2005, Seite 41.

(Hinweis gefunden in Christian Säfkens Weblog)

SO WAS

Darf Paris Hilton ihr eigenes Video klauen? In Simon’s Blawg wird das für möglich gehalten, weil sie damit gewissermaßen nur ihre Persönlichkeitsrechte verteidigt. Also eine Art Selbsthilfe. Im verlinkten Bericht des Stern steht allerdings, dass Ms. Hilton längst an den Einnahmen beteiligt ist, auch wenn sie ihren Anteil an Hilfsbedürftige spendet. Was ja zumindest den Eindruck erweckt, als wäre Paris Hilton mit dem Vertrieb jetzt einverstanden. Seit Monaten wird das Video auch nicht mehr nur im Internet vertrieben. Es steht bei allen einschlägigen Videotheken ganz oben in der Verleihhitparade.

Zu Unrecht übrigens.

NACHSCHLAG

Oliver Pocher hat bei der Frau angerufen, die er bei „Wetten, dass…?“ durch den Kakao gezogen hat. Und er hat versucht, sich zu entschuldigen. Das berichtet Spiegel online. Der Anwalt der Frau weist das allerdings zurück, nennt Pocher uneinsichtig – und erhöht die Schmerzensgeldforderung um 10.000 Euro.

Über Taktik kann man immer streiten. Pocher jedenfalls scheint nicht schlecht beraten zu sein. Persönliche Gesten helfen immer, siehe zuletzt bei Raab / Schumacher, wo aus einer verfahrenen Kiste eine Win-Win-Situation wurde.

Wieso man einen Versuch der gütlichen Einigung gleich mit einem juristisch fragwürdigen, jedenfalls aber höchst pressewirksamen Nachschlag kontert, erschließt sich mir nicht. Das sieht a) nicht gut aus und b) dürfte Pocher kaum für die Häme verantwortlich zu machen sein, welche das vermeintliche Opfer selbst heraufbeschwört.

WAHNVORSTELLUNGEN

Es schreibt ein Gegner:

Betr.: § 689 Abs. 2 ZPO wird verfassungsrechtlich darauf verwiesen, das: § 689 Abs. 3 ZPO (Landesverordnung) die Rechtsanforderung im Mahnbereich keine Zuständigkeit hat. Beweis: Gemäß § 16 BRAGO kann der Bevollmächtigte RA. nur seine seine Forderung nach Abschluss der Vertretungssache verlangen. … Sie haben dies zurückzuweisen und an das LG zu überstellen. Mit Tricks kommt man der gesetzlichen Legalität nicht bei. Beweis: „Weitersenden innerhalb des AG Bezirks“ Irgendwie haben Sie eine „Wahnvorstellung in Punkto: § 689 Abs. II III ZPO.

Lieber Herr L., gehen Sie zum Anwalt, wenn Sie sich gegen die Forderung wehren wollen. Ist besser so.

(Lieber Kollege, Herr L. bezahlt seine Anwaltsrechnungen nicht.)