Anwälte: Sensibel mit der Verfassung umgehen

Staatliche Terrorabwehr darf nicht zu Lasten der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger gehen, fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV). Staatliches Handeln müsse immer verfassungsrechtlich legitimiert sein. Deshalb darf der Kampf gegen den Terrorismus nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Vorsitzender des DAV-Strafrechtsausschusses, nicht um jeden Preis geführt werden. Der Wunsch der Sicherheitsbehörden nach wirksamen Mitteln zur Terrorabwehr dürfe nicht dazu führen, dass der Rechtsstaat ausgehöhlt wird.

„Es ist viel wichtiger bei bestehender Gesetzeslage die tägliche Arbeit der notwendigen Sicherheitsbehörden besser zu organisieren, zu finanzieren und den heutigen Anforderungen anzupassen„, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident.

Die Wirklichkeit sehe anders aus. Der Ruf der Sicherheitsbehörden nach erweiterten Befugnissen werde lauter. Nach neusten Presseberichten wollen die Sicherheitsbehörden nicht nur an der geplanten Online-Durchsuchung festhalten, sie wollen künftig auch zur Gefahrenabwehr Wohnungen heimlich durchsuchen können und das “in-camera“-Verfahren in den Strafprozess einführen. Damit sollen auch die Gerichte den Verteidigern Beweismaterial vorenthalten können.

„Dies erinnert nicht nur an die Methoden der Geheimdienste“, mahnt König. “Dieser Vorstoß ist mit der Verfassung nicht zu vereinbaren und deshalb strikt abzulehnen.“ Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass das in-camera-Verfahren im Bereich des Strafprozesses tabu ist; es verstößt gegen Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz.

Der darin verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts “nicht nur ein prozessuales Urrecht des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist“ (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2006 – 2 BvR 1290/05).

Das in-camera-Verfahren gebe es lediglich im Verwaltungsprozess, weil dort nicht der Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten“ gelte, sondern der Bürger beweisbelastet sei.

BGH: G-8-Durchsuchungen waren rechtswidrig

Für die Durchsuchung von Wohnräumen und weitere strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, die in einem von der Bundesanwaltschaft geführten Verfahren am 9. Mai 2007 im Rahmen einer koordinierten Aktion gegen Gegner des Weltwirtschaftsgipfels und Dritte durchgeführt worden sind, waren die Strafverfolgungsorgane des Bundes nicht zuständig. Dies hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) auf die Beschwerde eines der Beschuldigten festgestellt und zugleich den ihn betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aufgehoben.

Der Generalbundesanwalt wirft dem Beschwerdeführer und weiteren Beschuldigten vor, sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, deren Ziel es gewesen sein soll, durch Brandanschläge auf Sachen (Kraftfahrzeuge sowie ein leer stehendes Gebäude) und Sachbeschädigungen gewaltbereite Gesinnungsgenossen zu mobilisieren, um den Weltwirtschaftsgipfel vom Juni 2007 in Heiligendamm durch Gewalttaten erheblich zu stören oder zu verhindern. Er rechnet der Vereinigung zwölf gewalttätige Aktionen mit einem Gesamtschaden von ca. 2,6 Mio. € zu, die im Zeitraum Juli 2005 bis März 2007 ausgeführt wurden.

Der 3. Strafsenat hat entschieden, dass eine Strafverfolgungskompetenz des Generalbundesanwalts, die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist, nicht gegeben war. Für die Entscheidung ist letztlich ohne Bedeutung geblieben, ob sich – woran allerdings nachhaltige Zweifel bestehen – die beschuldigten Globalisierungsgegner tatsächlich zu einer Vereinigung im strafrechtlichen Sinne zusammengeschlossen haben. Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane des Bundes scheidet nämlich jedenfalls aus rechtlichen Gründen aus. Eine von den Beschuldigten etwa gebildete Vereinigung kann – als Folge einer die Strafbarkeit beschränkenden Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) im Jahre 2003 – nicht als terroristische Vereinigung eingeordnet werden, was die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts ohne weiteres begründet hätte. Soweit es den Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) anbelangt, fehlt es – wie in dem Beschluss näher ausgeführt ist – an der für die Bundeszuständigkeit zusätzlich erforderlichen besonderen Bedeutung des Falles (vgl. § 74 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 142 a GVG, § 169 Abs. 1 StPO).

Zur Verfolgung der in Rede stehenden Aktionen, bei denen es sich allerdings um nicht zu verharmlosende Straftaten handelt, sind deshalb nach der föderalistischen Verteilung der Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung die Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer zuständig.

Beschluss vom 20. Dezember 2007 – StB 12/07, 13/07 und 47/07

Pressemitteilung des BGH

How time flies

Unser Posteingangsstempel geht vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2007. Er war sozusagen von Anfang an dabei. Der 15. November 1995 war, glaube ich, unser erster Arbeitstag.

Okay, einen Stempel kaufen wir noch.

Badelatschen

Auf meine obligate Frage, wie er mit der Untersuchungshaft klar kommt, antwortet der Mandant, er werde korrekt behandelt. Auch mit den anderen Inhaftierten komme er klar.

Einen großen Wunsch hat er allerdings. Angehörige sollen ihm schnellstmöglich Badelatschen mitbringen. Mit der Fußpflege hätten es viele Mitgefangene nämlich doch nicht so. Weitere Ausführungen hat er mir erspart.

„24“

Ein gutes Jahr haben wir einige Kartons altes Briefpapier aufgebraucht, das ich dann doch nicht umkommen lassen wollte. Unrichtig waren die Angaben nur in einem Detail. Bei der Bankverbindung stand „Deutsche Bank 24“. Die gibt es ja nicht mehr.

Schwierigkeiten mit Überweisungen traten nicht auf. Bemerkenswerterweise hat auch niemand die kleine Ungenauigkeit moniert.

Versicherungen bequemer verklagen

Wer seine Versicherung verklagen will (oder muss), genießt künftig einen Heimvorteil. Der Versicherungsnehmer darf künftig an seinem Wohnort klagen. Bisher waren in der Regel nur Gerichte am Firmensitz der Versicherung zuständig. Dies hat sich mit der Refom des Versicherungsvertragsgesetzes zum 1. Januar 2008 geändert.

Der Kunde kann aber weiter wählen und auch am Firmensitz seine Klage erheben. Das bietet sich zum Beispiel an, wenn das Gericht dort bekanntermaßen versichertenfreundlich urteilt.

Angst vorm Telefon

Die Vorratsdatenspeicherung macht sich schon bemerkbar. Beratungsanfragen in heiklen Dingen, von denen sich einige im Posteingang angesammelt haben, sind deutlich zurückhaltender formuliert.

Ein möglicher Mandant sorgt sich zum Beispiel, er könnte sich Ärger eingehandelt haben. Wir reden über nichts, wofür die neuen Gesetze nach offizieller Lesart geschaffen wurden. Aber natürlich ist er vorsichtig, denn immerhin hinterlässt seine Kontaktaufnahme mit mir jetzt Datenspuren. Wer weiß, vielleicht begründet der Anruf bei einem Verteidiger, zu dem ja noch kein Mandat besteht und möglicherweise auch keines zustande kommt, ja demnächst sogar einen Anfangsverdacht.

Wie auch immer, zuerst mal muss dem berechtigten Wunsch nach Absicherung Rechnung getragen werden. In der Antwort liest sich das dann so:

Wenn Sie nach Düsseldorf kommen können, ist ein persönliches Gespräch am besten. Ansonsten kann ich Ihnen auch eine telefonische Rücksprache anbieten. Wenn Sie Sorgen wegen der Vertraulichkeit des Telefonats oder der Speicherung von Verbindungsdaten haben, können Sie oder eine Person Ihres Vertrauens die Beratungskosten auch vorab auf unser Konto einzahlen, zum Beispiel bar bei der Postbank. Ich müsste Sie dann am Telefon nicht nach persönlichen Daten fragen. Sie könnten mich zum Beispiel von einem öffentlichen Fernsprecher anrufen.

Zugegeben, das ist noch ausbaufähig. Ich werde daran feilen, wenn mir nicht mehr schlecht ist.

Eier, Löffel, Urnenplätze

Was die Justiz im Jahr 2007 sonst noch beschäftigte. Ein kleiner Rückblick auf Fälle, die es nicht in die Schlagzeilen schafften.

* Ein Ei gleicht nicht dem anderen, im Gegenteil. Jedes der 17.591 Vogeleier aus der Sammlung eines verstorbenen Krefelders ist ein seltenes Werk der Natur. Gerade deshalb beschlagnahmte das Grünflächenamt der Stadt Krefeld diese Eier bei der Witwe des Mannes: Die Beamten hatten Hinweise aus einer Datei bekommen und beriefen sich auf Schutzvorschriften, die seit dem 31. August 1980 gelten.

Der Witwe wurde unterstellt, die Eier seien nach diesem Datum aus den Gelegen genommen worden und damit illegal in ihrem Besitz. Die 69-jährige Frau klagte gegen den amtlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dessen 11. Kammer meinte zur Genugtuung der Frau, der Behörde fehle eine lückenlose Beweisführung – und hob die Beschlagnahme auf.

Schließlich kam es zu einem Vergleich (AZ 11 K 5705/06). Die Witwe durfte 1.500 Gelege und fünf Sammelschränke behalten, alles andere bekam die Stadt Krefeld. Allerdings mit der Verpflichtung, es dem Naturkundemuseum zu übertragen. Wohl ei-ne w-ei-se Entsch-ei-dung.

* Wie mag sich Klein Fritzchen wohl einen Staatsanwalt vorstellen?

Wahrhaftig, immer auf dem Boden der Tatsachen und stets skeptisch obendrein? So jemanden sucht jedenfalls eine Fernsehfirma im bayerischen Ismaning für einen Tag im Januar. Da soll – unter dem Arbeitstitel „The next Uri Geller – Unglaubliche Phänomene Live“ – eine Show aufgezeichnet werden, in der „der bekannteste Mentalist“ einen würdigen Nachfolger sucht.

Der einstige Löffelstielverbieger und Wünschelrutengänger Uri Geller wird mit Kandidaten gezeigt, die ebenfalls über angeblich übersinnliche Fähigkeiten verfügen. „Wir möchten in jeder Sendung“, so kam jetzt das Fernsehen auf die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu, „jeweils drei Studiogäste aus besonders glaubwürdigen Berufsgruppen einladen, die Kraft ihres Amtes Autorität und Glaubwürdigkeit verkörpern“.

Doch schon die nächsten Sätze machten misstrauisch. Der gesuchte Staatsanwalt sollte „hauptsächlich die Show genießen“ und im Verlauf der Sendung hin und wieder „ein Statement zu den Performances der Künstler abgeben“. Ein Strafverfolger in der Rolle des Richters? Mit Wertungen über selbsternannte Telepathen und Bühnenzauberer? Die Staatsanwaltschaft lehnte dankend ab. Und berief sich, zumindest intern, auf das Klischee von Klein Fritzchen.

* Es sollte, nein, es musste unbedingt der heimische Garten sein, in dem ein Mann aus dem sauerländischen Bad Laasphe die vor zwei Jahren verstorbene Ehefrau begraben wollte – das habe auch sie so bestimmt. Deswegen beantragte er bei der Behörde eine amtliche Zustimmung, die ihm freilich verweigert wurde.

Kurz nachdem die Asche der Frau auf einem öffentlichen Friedhof beigesetzt worden war, entwendete der Witwer die Urne, vergrub sie im Garten daheim. Das trug ihm zwar eine Geldstrafe des Landgerichts Siegen wegen „Störung der Totenruhe“ ein, aber die Stadtverwaltung von Bad Laasphe duldete zunächst den „weiteren Verbleib des Gefäßes“ auf dem Grundstück des Witwers.

Allerdings hielt der die Auflage nicht ein, die Totenruhe der verstorbenen Gattin zu garantieren. Und musste deshalb erdulden, dass die Behörde mit einem amtsrichterlichen Durchsuchungsbeschluss die Urne ausgraben ließ und in amtliche Verwahrung nahm. Jetzt meldete sich die Tochter und beantragte die Rückgabe der Urne.

Weil auch ihr Begehren abgelehnt wurde, zog sie vor das Verwaltungsgericht Arnsberg. Das wiederum stellte sich auf die Seite der Stadtverwaltung (AZ 3 L 751/07) Zur Begründung ließ es wissen, es sei nicht sichergestellt, dass der Garten ein würdiger „Beisetzungsort“ ist. Außerdem befürchten die Richter „angesichts der Vorgeschichte“, der Vater werde die Urne mit der Asche den Behörden „auf Dauer entziehen“.

Er werde wohl alles unternehmen, um die Totenruhe weiter zu stören. Die Stadtverwaltung will die Urne nun wieder auf einem öffentlichen Friedhof beisetzen – allerdings kann und darf die Tochter die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch anfechten… (pbd)

Bisher fruchtloser Ablauf

Das hat man auch nicht jeden Tag:

In dem selbständigen Beweisverfahren

N. ./. S. GmbH

wird gegen den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt, § 411 Abs. 2 ZPO. Der Sachverständige hat das Gutachten nicht innerhalb der mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 gesetzten Nachfrist von zwei Monaten erstattet.

Gleichzeitig wird dem Sachverständigen eine weitere Frist zur Erstattung des Gutachtens binnen 3 Wochen gesetzt. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wird ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht.

Das Geld geht leider an die Staatskasse, nicht an den Däumchen drehenden Antragsteller.

Schwanger in der Probezeit

Während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt darf einer Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden (§ 9 Mutterschutzgesetz).

Das gilt auch für meine Mandantin. Sie hat ihre Chefin über die Schwangerschaft informiert, dann aber die Kündigung erhalten. Wahrscheinlich wird die Arbeitgeberin einwenden, dass die vertraglich vereinbarte Probezeit noch nicht abgelaufen ist und sie deswegen kündigen darf.

Stimmt aber nicht; der Mutterschutz gilt auch in der Probezeit. Ich hoffe, dass die Arbeitgeberin sich von einem Schreiben überzeugen lässt. Möglicherweise muss aber auch noch der Arbeitsrichter ran.