Angenehme Kontrahentin

„Innerhalb der Vernehmung wurde bekannt, dass die Geschädigte ebenfalls Geschädigte in anderer Sache ist. Die Geschädigte wurde hierzu ebenfalls durch die Unterzeichnerin vernommen.“

Mit Kriminalkommissarin S. habe ich gerne zu tun. Sie ermittelt, wie sie schreibt.

Am Tag, an dem die Klage rausging

„Sagen Sie mir noch Bescheid, falls sich in der Sache was tut.“ Meine Bitte an den Mandanten, einen Vermieter. Die Schuldner zahlen ja oft auf den letzten Drücker. Meistens am Tag, an dem die Räumungsklage rausgeht. Wir haben dann noch gescherzt, dass es hier wohl wenig wahrscheinlich ist, dass ich mir vergeblich Arbeit mache und Kosten produziere. Bei den riesigen Mietrückständen und der bekannt schlechten wirtschaftlichen Situation des Mieters.

Heute erfahren wir, dass sich doch was getan hat. Der Mieter ist gestorben. Am Tag, an dem die Räumungsklage rausging.

Beamte in NRW beim Gehalt „abgekoppelt“

Die Gehälter aller Beamten des Landes Nordhrin-Westfalen sind verfassungswidrig niedrig, denn die Bezahlung ist vom Landtag in „unzulässiger Weise“ von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden. Mit dieser Entscheidung hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg das „Sonderzahlungsgesetz NRW“ vom November 2003 gerügt, mit dem das Urlaubsgeld für die rund 280.000 aktiven Beamten abgeschafft wurde.

Das Land hat mit dem gestrichenen Urlaubsgeld rund 329 Millionen Euro eingespart. Die Streichung des Ur­laubsgel­des, so meint die Kammer, sei zwar nur eine Einzelmaßnahme im Landes-Gesamtkonzept zur angestrebten Konsolidierung des Haus­halts (schließlich war den Beamten mit dem Sonderzahlungsgesetz ab 2003 auch das Weihnachtsgeld um die Hälfte gekürzt worden). In der Zu­sammenschau des Gerichts führen die Einbußen zu einer „greifbaren Ab­kopplung“ der Beamten-Versorgung von der allgemeinen Quote.

Dieser Anspruchsverlust wird nach dem Beschluss der Verwaltungsgerichts nicht durch andere Leistungen ausgeglichen. Und führt deshalb „zu einem unzuläs­sigen Eingriff“ – der Kern der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wird verletzt (AZ 2 K 3224/04).

Die un­terste Grenze der (Mindest-) Ali­mentation, sagen die Richter, ist nicht mehr gewahrt. Die Unterschreitung könne nicht mehr durch den Entscheidungsspielraum des Gesetz­gebers gerechtfertigt werden. In diesem Zusammenhang hatte vor erst einem halben Jahr das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht die Kostendämpfungspauschale für rechtswidrig erklärt. Damit wird auch den 141.500 Pensionären die Beihilfe zu Behandlungskosten bei Krankheiten gekürzt.

Gegen die Streichung ihres Urlaubsgeldes haben ein Polizeioberkommissar aus dem Hochsauerlandkreis und ein Justizamtsinspektor aus dem Märkischen Kreis geklagt. Die insgesamt vier Verfahren nutzte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts jetzt zu einem Rundumschlag aus. Ihr Befund, so heisst es ausdrücklich, gilt für die Besoldung aller nach den Bundesbesol­dungs­ordnungen A, B und R besoldeten Beamten und Richter des Landes Nord­rhein-Westfalen. Über diese Ansicht wird nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben. Diesem wird der Rechtsstreit vorgelegt, weil die nordrhein-westfälischen Richter von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ausgehen. (pbd)

Gymnasium heute

„Wir brechen das Eis, dieses Motto haben wir mit Bedacht für den heutigen Konzertabend unserer Schüler gewählt“, sagt der Direktor. „Denn wir befinden uns ja in der kalten Jahreszeit. Und so wie es jetzt frostig ist und erst langsam wieder wärmer wird, so fängt auch dieser Abend mit etwas kühleren Melodien an. Langsam steigern wir uns dann zu heißeren Rhythmen.“

Bei so viel pädagogischem Drive darf man sich getrost zurücklehnen. Es besteht keine Gefahr, dass jemand die Kinder zu Revoluzzern verzieht.

Ampel rot, Motor aus – Handy erlaubt

Ein Autofahrer darf bei abgeschaltetem Motor mit seinem Mobiltelefon an einer roten Ampel telefonieren. Da der Fahrer sich ordnungsgemäß verhält, darf kein Bußgeld verhängt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2007 (Az: 2 SsOWi 190/07) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Ein Autofahrer hielt an einer Ampel, die „Rot“ anzeigte. Er schaltete den Motor ab, nahm sein Handy und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Nachdem er das Gespräch beendet hatte, schaltete die Ampel auf Grün, woraufhin der Autofahrer den Motor startete und losfuhr. Er wurde von Polizeibeamten beobachtet, die ihm ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erteilten, weil er als Autofahrer das Mobiltelefon nicht benutzen dürfe. Das war aus Sicht der Polizisten auch bei abgeschaltetem Motor im Straßenverkehr der Fall. Das Amtsgericht Iserlohn verurteilte den Autofahrer noch, weil es ohne Bedeutung sei, dass der Fahrer den Motor ausgeschaltet habe. Schließlich habe der Fahrer sich im Straßenverkehr bewegt.

Vor dem Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Fahrers aber Erfolg. Der Autofahrer wurde freigesprochen. Zwar dürfe der Fahrer als Fahrzeugführer kein Mobiltelefon benutzen. Dies gelte jedoch nach der Straßenverkehrsordnung ausnahmsweise dann nicht, wenn das Auto stehe und der Motor abgeschaltet sei. Die Situation an der Rotlichtampel stelle diese Ausnahme dar, denn der Fahrer habe mit Abschalten des Motors die Regelung befolgt. Weil er sich im Sinne der Straßenverkehrsordnung verhalten habe, könne er auch nicht mit einem Bußgeld belastet werden. So auch das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Urteil vom 27. September 2006 (Az: 3 Ss Owi 1050/06).

Versicherungsmäßig abgedeckt

Und dann war da noch der Anwalt, der einen vernünftigen Vergleichsvorschlag des Gerichts mit den Worten beiseite wischte:

So was müssen wir nicht machen. Bei uns ist das Verfahren versicherungsmäßig voll abgedeckt.

Offensichtlich geht der Anwalt davon aus, dass das Gericht die Zeugen hören muss. Wenn er den Richter kennen würde, was er nicht tut, weil er von auswärts kommt, wüsste er, dass dieser Vorsitzende nicht lange mit Klagen fackelt, wenn der Sachvortrag dünn ist und den Anspruch nicht trägt.

Wenn der Anwalt dem Richter wenigstens vorher zugehört und das Gehörte verarbeitet hätte, wüsste er aber immerhin, dass seine Klage durchaus in diese Kategorie fallen kann. Also hätte er sich wenigstens seinen doofen Spruch sparen sollen. Denn der ist wirklich eine Einladung zum Konter.

Ich rechne allerdings mit gar nichts. Umso größer ist später die Freude.

Linkspolitiker für Verfassungsschutz tabu

Der Verfassungsschutz darf den Bundestagsabgeordneten der Linkspartei Bodo Ramelow nicht beobachten. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden.

In einer kurzen mündlichen Begründung der Entscheidung wies das Gericht darauf hin, die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz – einschließlich des von der Behörde ausdrücklich vorbehaltenen Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel – unter Berücksichtigung seines Status als Abgeordneter, seiner Parteifunktionen und seiner konkreten politischen Betätigung lägen nicht vor.

Das Gericht erklärte ausdrücklich, dass es die Fragen, ob Abgeordnete schon wegen ihres Abgeordnetenstatus grundsätzlich nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürfen und ob die frühere „Linkspartei.PDS“ bzw. „Die Linke“ als solche beobachtet werden darf, nicht entschieden hat.

Gegen das Urteil ist Berufung möglich.

Pressemitteilung des Gerichts

NRW: Beamte klagen gegen neue Behörden

Das Land Nordrhein-Westfalen will Bürokratie abbauen, doch Beamte und Personalvertretungen wehren sich: Allein das Verwaltungsgericht Düsseldorf beschäftigt sich momentan mit 9 Klagen und 10 Eilanträgen – Angehörige der aufgelösten Versorgungsämter und der verlagerten Umweltverwaltung wollen nicht vesetzt werden, sie machen ihre Mittbestimmungsrechte geltend.

In sieben Fällen entschied das Verwaltunsgericht bereits gegen das Land. Die Arbeit der einst staatlichen Versorgungsämter wird seit Jahreswechsel von den Gemeinden erledigt. Dorthin ist auch die Umweltverwaltung, die bei den Bezirksregierungen bestand, ausquartiert worden. (pbd)

Ebenfalls zum Thema: Land stellt Beamten Autos zur Verfügung

Schnelle Bayern

Eins muss man den bayerischen Behörden lassen. Sie sind auf Zack. Heute Morgen habe ich ein Fax ans Ausländeramt Schweinfurt gesandt; knappe vier Stunden später lag schon die Antwort vor. Das ist in dem betreffenden Fall zwar Rekord. Aber auch sonst musste ich bisher nie mehr als zwei, drei Tage auf eine Reaktion warten.

Bei nordrhein-westfälischen Ausländerämtern, vor allem in den Großstädten, kommt die Antwort meistens erst nach Wochen oder Monaten. Wenn überhaupt.

Was meinen Sie mit einem Fernabsatz-Widerruf?

Jonas Breyer aus Frankfurt hatte ein simples Anliegen. Er wollte sein DVD-Abo bei Amazon widerrufen. Hierzu hat er binnen zwei Wochen das Recht, wie es sogar in den einschlägigen Bedingungen bei Amazon heißt:

Der Nutzer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn der Vertrag geschlossen worden ist und der Nutzer diese Belehrung erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Diesen Widerruf erklärte Fast-Kunde Breyer dann auch, wurde von Amazon jedoch nicht erhört. Ich zitiere aus den bisher gewechselten E-Mails:

01/14/08 16:43:33
Ihr Name:J. Breyer
Bestellnummer: xy

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich meine Anmeldung zum Amazon-DVD-Verleih mit
meinem Amazon-Account nach den maßgeblichen Fernabsatzvorschriften.
Ich bitte um Rückabwicklungen eventueller Lastschriften und um eine
kurze Bestätigung meines Widerrufs.

Mit freundlichem Gruß

J. Breyer


Guten Tag,

vielen Dank für Ihr Schreiben an den Amazon.de DVD-Verleih.

Wir bestätigen die Kündigung Ihrer Teilnahme am DVD-Verleih.

Bitte beachten Sie diesen Hinweis aus unseren Geschäftsbedingungen:

Mit Kündigung des Abonnements ist der Nutzer verpflichtet, alle noch ausstehenden DVDs innerhalb von 15 Tagen nach einem solchen Datum zurückzugeben. Sollten die DVDs nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Kündigung bei Amazon.de eingetroffen sein, hat der Nutzer Amazon.de den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, indem er einen Betrag von 25,00 EUR pro nicht zurückgegebene DVD bezahlt.

Eine Neuanmeldung ist jederzeit möglich. Sie können natürlich die Ausleih-Liste weiterbenutzen, ohne Teilnehmer zu sein.

Wir hoffen, wir konnten weiterhelfen.

Freundliche Grüße

Kundenservice Amazon.de
http://www.amazon.de

Date: Mon Jan 14 22:35:54 UTC 2008
Subject: Rückmeldung_an_Amazon.de

CUSTOMER: J. Breyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es ist bedauerlich, dass Sie es vorgezogen haben, eine Standard-Textbaustein-Mail an mich rauszuschicken, statt meine E-Mail richtig zu lesen.

Es war darin ausdrücklich *nicht* von einer Kündigung meines Leihvideo-Vertrags die Rede, sondern um einen Widerruf nach Fernabsatz-Recht. Dies bedeutet, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Es fällt auch keine erste Monatsgebühr an, weil mangels Vertrag auch keine einmonatige Mitgliedschaft besteht.

Bevor Sie dies unqualifiziert bestreiten, womöglich noch mit unpassenden Textbaustein-Antworten, empfehle ich Ihnen sich vorher erst einmal rechtlich beraten zu lassen.

Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, dass gleichwohl erfolgte Lastschriften widerrufen werden und weitere Schadensersatzansprüche meinerseits auslösen.

Bitte bestätigen Sie mir kurz den Erhalt.
Mit freundlichem Gruß

J. Breyer

Guten Tag, J. Breyer!

Herzliche Gruesse vom Amazon.de DVD-Verleih.

Ihre Teilnahme beim Amazon.de DVD-Verleih endet zum naechsten Zahlungstermin am 27 Januar 2008. Bis dahin koennen Sie weiterhin DVDs ausleihen. Damit Sie anschließend keine weiteren Gebuehren zahlen muessen, schicken Sie bitte alle ausgeliehenen DVDs spaetestens bis zum 11 Februar 2008 an uns zurueck.

Gemaeß unseren Allgemeinen Geschaeftsbedingungen zum DVD-Verleih entfaellt mit der Kontoschließung zum 27 Januar 2008 der Rabatt von 5% auf DVD-Käufe bei Amazon.de. DVDs, die Sie bis zu diesem Datum bestellt haben und die erst danach in den Versand gehen, erhalten ebenfalls keinen Rabatt.

Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht, da die E-Mail-Adresse nur zur Versendung, nicht aber zum Empfang von E-Mails eingerichtet ist.

Mit freundlichen Gruessen

Ihr Amazon.de DVD-Verleih

Date: Tue Jan 15 10:03:21 UTC 2008
Subject: Rückmeldung_an_Amazon.de
CUSTOMER: J. Breyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

Einmal mehr haben Sie meine E-Mail bzgl. des DVD-Verleihs nicht
gelesen oder nicht verstanden. Es handelt sich *nicht* um eine Kündigung, die erst zum nächstmöglichen Termin wirksam würde. Es handelt sich vielmehr um einen Fernabsatz-Widerruf gemäß Nr. 5 Ihrer AGB. Nach diesem wird der Vertrag komplett rückabgewicklt, vgl. § 357 BGB.

Es gibt in diesem Fall auch keine einmonatige Vertragslaufzeit.

Ich wiederhole nochmals: Es handelt sich *nicht* um eine Kündigung, sondern um einen Fernabsatz-Widerruf.

Mit freundlichem Gruß

J. Breyer

Guten Tag,

vielen Dank für Ihr Schreiben an den Amazon.de DVD-Verleih.

Was bitteschön meinen Sie mit einem Fernabsatz-Widerruf?

Sie erreichen uns am schnellsten über unser Kontaktformular auf den Hilfe-Seiten oder direkt über folgenden Link:

www.amazon.de/kontaktformular-dvdverleih

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche noch einen schönen Tag.

Freundliche Grüße

R. B.
Kundenservice Amazon.de
http://www.amazon.de

Stay tuned.

Wirrer Text

Notiz aus dem Sekretariat:

Bitte den Diktatentwurf genau durchsehen. Nach der Einleitung kommt eigentlich nur noch wirrer Text.

Das bezieht sich auf die Passagen, die ich aus der Stellungnahme eines Mandanten unbesehen habe einrücken lassen.

Hoffe ich mal.