Ansprüche

„Herr J. bittet heute ab 22.30 Uhr um Rückruf.“

Ich bin recht flexibel. Aber die Ansprüche mancher Mandanten gehen dann doch darüber hinaus.

Übertragungsfehler

„Herr S. hat im großen und ganzen bestätigt, was Ihr Anwalt geschrieben hat. Auch das mit den Zinsen.“ So lautet, auszugsweise, die freundliche Nachricht, welche der Filialleiter einer Düsseldorfer Bank meinem Mandanten auf die Mailbox gesprochen hat.

Es geht darum, dass ein ehemaliger Kundenberater Wertpapiere über den grünen Klee gelobt und Risikofaktoren verschwiegen beziehungsweise völlig falsch dargestellt hat. Weil er, wie er später selbst zugab, den Prospekt überhaupt nicht gelesen hat.

Bevor über die Schadensersatzansprüche meines Mandanten in der Rechtsabteilung entschieden wird, sollte der Filialleiter noch einmal mit dem Kundenberater sprechen und klären, was dieser nun gesagt hat.

Die Nachricht auf der Mailbox meines Mandanten empfinde ich als hilfreich. Immerhin könnte ja der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass es es in der Kommunikation zwischen Filialleiter und Rechtsabteilung Übertragungsfehler gibt. Etwa in dem Sinne, dass in den Satz „Das hat unser Mitarbeiter so gesagt“ ein „nicht“ rutscht.

Der Mandant arbeitet inzwischen daran, die Nachricht auf einer DVD zu sichern.

Gericht darf Punkte nicht erlassen

Das Amtsgericht Essen ließ ungewöhnliche Nachsicht walten. Gegen einen Temposünder verdoppelte es zwar die an sich fällige Geldbuße auf 100 Euro, ordnete dafür aber an, dass der Betroffene keinen Punkt in Flensburg erhält – es wäre sein erster gewesen.

Damit trug das Gericht offensichtlich dem Umstand Rechnung, dass viele Verkehrssünder mehr unter einem Punkt leiden als unter der Geldbuße.

Das Oberlandesgericht Hamm konnte dem Urteil nichts abgewinnen. Der Amtsrichter war nämlich gar nicht dazu berechtigt, über Punkt oder nicht Punkt zu entscheiden:

Die Eintragung im Verkehrszentralregister ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann. Vielmehr soll die Bestimmung des § 28 III Nr. 3 StVG sicherstellen, dass Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst und bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigt werden können (vgl. OLG Hamm, VerkMitt. 1997, Nr. 39 m.w. Nachw.).

Das Punktsystem bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern (vgl. Hentschel, StraßenverkehrsR, 39. Aufl., § 4 StVG Rdnr. 2) und stellt damit keine Sanktion dar, die Aufnahme in den Urteilstenor eines ordentlichen Gerichts finden kann.

OLG Hamm, Beschluss vom 27. 11. 2008, 2 Ss OWi 803/08

Mitgedacht

Der Beschuldigte war nicht zu Hause. Die Polizeibeamten, versehen mit einem Durchsuchungsbeschluss, ließen die Tür aufbrechen. Hierzu folgender Vermerk:

Aufgrund der Altersstruktur der Hausbewohner und der scheinbar sehr funktionierenden Hausgemeinschaft wurde auf das Hinzuziehen eines Nachbarn als Zeugen wegen des bestehenden Tatvorwurfs verzichtet. Da ansonsten damit gerechnet werden kann, dass Herr J. einen Wohnungswechsel vornehmen kann.

Auslagen werden erstattet

Hurrameldungen im Rundfunk. Schäuble verbietet das Fähnlein Fieselschweif der Neonazis.

Gibt es auch Informationen darüber, wie viele der Feriencamps, Nachtwanderungen, Museumsführungen, Liederabende und Bastelstunden von V-Leuten organisiert wurden? Mit freundlicher Duldung und Auslagenersatz?

Und welchen Aufgaben widmen sich jene V-Leute nun? Doch nicht etwa dem Aufbau einer Nachfolgeorganisation, damit man in ein paar Jahren wieder was publikumswiksam zerschlagen kann?

Gelegenheit zur Stellungnahme

Das Landgericht gibt mir Gelegenheit, bis zum 15. April 2009 zum Schriftsatz der anderen Seite Stellung zu nehmen.

Das ist nett, zumal im Schriftsatz, zu dem ich mich äußern soll, nur steht:

Wir bestreiten den tatsächlichen Vortrag im gegnerischen Schriftsatz und verweisen zur Vermeidung von Wiederholungen auf unseren bisherigen Sachvortrag.

Ich werde mich also kurz fassen können.

Versicherer öffnen ihre schwarze Liste

Seit vielen Jahren müssen sich unliebsame Versicherungskunden in einer „schwarzen Liste“ speichern lassen. Auf diese Liste haben andere Versicherungen Zugriff mit der Folge, dass Anträge oft abgelehnt werden – ohne dass der Kunde überhaupt den Grund erfährt.

Der GDV, in dem die deutschen Versicherer zusammengeschlossen sind, muss die Liste jetzt auf Druck von Datenschützern transparent machen. Wer wissen will, was über ihn in der Liste steht, kann eine Anfrage an den GDV richten. Außerdem gibt es jetzt Regeln, was gespeichert werden darf.

Einzelheiten berichtet die Welt.

Geschwärzt

Sehr gut finde ich es schon mal, dass der Amtsrichter einen Hauptverhandlungstermin anberaumt hat. Das zeigt: Er ist mit dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden.

Eigentlich sollte ich in diesem Fall gar nicht erfahren, was die Staatsanwaltschaft sich so als Strafe vorgestellt hat. Denn „beharrt“ sie auf ihrem Antrag, soll dem Angeklagten laut Gesetz lediglich „eine Abschrift des Strafbefehlsantrages ohne die beantragte Rechtsfolge mitgeteilt werden“.

Das ist letztlich zwar Humbug, weil zumindest ein Angeklagter mit Verteidiger über Akteneinsicht sowieso rausfinden kann, welche Nettigkeiten Gericht und Staatsanwaltschaften auf dem Weg zur Findung einer angemessenen Rechtsfolge ausgetauscht haben. In diesem Fall sollten es nach Vorstellung der Ankläger exorbitante vier Monate Gefängnis mit Bewährung sein.

Um das herauszufinden, musste ich die Akte übrigens gar nicht anfordern. Der Edding, mit dem die Geschäftsstelle den Strafbefehl an der Problemstelle geschwärzt hat, ist nämlich schon etwas schwach auf der Brust.

Nichtstun

Der Mandant hatte mehrere Sachen mitgebracht:

Kündigung erhalten – Klagefrist versäumt.

GEZ-Bescheide – keinen Widerspruch erhoben.

Post vom Abofalleninkasso – hier war Nichtstun mal richtig.

Wir sind so verblieben, dass er sich künftig früher meldet.

Prädikatsanwalt kein Gütesiegel

Die „Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte“ muss sich mit einem für sie unangenehmen Urteil herumschlagen. Das Landgericht Regensburg hat ihr mit Urteil vom 14. Januar 2009 den Betrieb des Internetportals untersagt.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Werbung mit dem Attribut „Prädikatsanwalt“ irreführend. Es gebe bereits so viele „Prädikatsanwälte“, dass von einer Spitzengruppe besonders brillanter Juristen nicht gesprochen werden könne.

Das Urteil scheint noch nicht rechtskräftig zu sein, denn die Seite ist weiter online.

(Quelle des Links)

Mobil bloggen

Ich habe nach einem Bloggingclient fürs Mobiltelefon gesucht. Wordmobi funktioniert auf dem Nokia e71 auch bei einem Dummie wie mir, im Gegensatz zu Scribe.

Ausgiebiger Test beim nächsten langweiligen Gerichtstermin.

geschrieben mit Wordmobi

Die schwachen Server der Bahn

Die Bahn gibt mittlerweile zu, sogar E-Mails von Mitarbeitern gelöscht zu haben. Offenbar noch zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Mails auf dem Server befanden.

Auch wenn sich die Bahn gegenüber dem Spiegel damit verteidigt, der Versand der Mails sei „rechtswidrig“ gewesen und habe Probleme auf den Servern verursacht, dürfte es eng für die Verantwortlichen werden.

Sehr eng, denn die Sach- und Rechtslage für den Umgang mit Mitarbeiter-Mails ist mittlerweile klar. Ist die nichtdienstliche Nutzung des E-Mail-Postfaches ausdrücklich untersagt (zum Beispiel durch eine Betriebsvereinbarung), darf der Arbeitgeber die E-Mails des Arbeitnehmers sichten, denn es handelt sich um Geschäftspost. Findet er erkennbar „private“ oder „gewerkschaftliche“ Mails, darf er diese aber trotzdem nicht lesen. Er kann den Mitarbeiter aber ermahnen, abmahnen oder bei wiederholten Verstößen sogar kündigen.

Darf der Mitarbeiter übers Firmenpostfach auch nichtdienstliche Mails senden oder wird dies geduldet, ist sein Postfach für den Arbeitgeber tabu. Unzulässig ist es, wenn der Arbeitgeber schon auf dem Server E-Mails unterdrückt, die vom Arbeitnehmer stammen oder für ihn bestimmt sind. Denn für den Arbeitnehmer, der auch nichtdienstlich mailen darf, gilt das Fernmeldegeheimnis. Ein Eingriff, sei es durch Lesen oder Löschen, ist strafbar (§ 206 Strafgesetzbuch, § 303a Strafgesetzbuch).

Wenn ausgerechnet diese Mails technische Probleme verursachten, war eine Löschaktion vielleicht gerechtfertigt. Dann müsste die Bahn aber begründen, dass die Gefahr durch die Mails für die technische Infrastruktur wirklich so groß war, dass das Fernmeldegeheimnis zurücktreten musste. Das wird nicht einfach sein.

Überdies: Selbst im Fall einer gerechtfertigten Löschung hätte die Bahn die betroffenen Mitarbeiter und auch den Betriebsrat von der Löschung informieren müssen.

Wendts Welt

Wenn jemand das Etikett schmerzbefreit verdient, ist es Rainer Wendt. Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft ist immer für einen Klopper gut. Zum Desaster bei der Jagd nach der „Phantom“-Mörderin fällt ihm zum Beispiel das hier ein:

Es handelt sich um einen Ermittlungsrückschlag, aber nicht um eine Polizeipanne.

Ich wäre beruhigter, wäre der Mann schon sein Berufsleben lang Funktionär. Er ist aber – Kriminalbeamter.