Wiederum ob

Perlen juristischer Sprachschöpfung. Heute § 401 Absatz 4 Strafprozessordnung:

Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.

Anwälte sehen keinen Sinn im Plädoyer

Die Verteidiger im Berliner Prozess gegen mutmaßliche Mitglieder der (möglicherweise existierenden) „militanten gruppe“ greifen am Ende des Verfahrens zu einem ungewöhnlichen Mittel:

Wir haben die Hoffnung aufgegeben, mit unseren Argumenten vor Gericht Gehör zu finden. Weil wir den Eindruck gewonnen haben, gegen den politischen Druck nichts ausrichten zu können, haben wir uns dazu entschlossen, nicht zu plädieren.

Ich musste in meiner Tätigkeit zum Glück noch nie den Schluss ziehen: Hier kannst du nicht weitermachen, denn du bist nur noch Statist. Deckmäntelchen für den abhanden gekommenen Rechtsstaat. Aber ich war zwei oder drei Mal nahe dran. Zum Glück hat es sich dann doch immer noch eingerenkt, meist nach ziemlichen Gewittern im Gerichtssaal.

Drei Mal ist, wenn ich darüber nachdenke, gemessen an der Zahl der von mir in knapp 15 Jahren geführten Prozesse eine sehr niedrige Quote. Was für mich belegt, dass die Justiz (noch) weit davon entfernt ist, Verteidiger zu Alibifiguren zu machen. Trotzdem ist es bestürzend, dass Anwälte – ob nun wirklich mit guten Gründen, lasse ich mangels Detailkenntnis offen – meinen, zu solch harschem Protest greifen zu müssen.

Erklärung der Verteidiger

„Die Quote der Sofortzahler liegt bei 25 %“

Auf Wikileaks findet sich ein bemerkenswertes Dokument über die „Gewinnverbesserung durch Abmahnverfahren“. Es handelt sich um die Selbstdarstellung eines in der Branche bekannten Unternehmens, das mit der Präsentation bei der Film-und Musikindustrie sowie Verlagen nach Aufträgen zur Ermittlung von „Raubkopierern“ wirbt.

Die Präsentation soll sich zunächst auf der Webseite des Unternehmens befunden haben. Sie wurde aber entfernt, nachdem gulli.com als erster darüber berichtet hat.

Schlagkräftigstes Argument: Mit Massenabmahnungen von Filesharern lässt sich viel mehr Geld verdienen als mit legalen Downloads.

Die Beispielsrechnung:

Schadensersatz gemäß Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung:  € 450,00

Anteil Rechteinhaber 20 % pro erfasstem und abgemahntem Rechtsverletzer, der tatsächlich bezahlt: 90,00 (Quote der Sofortzahler liegt zur Zeit bei ca. 25%)

Technikkosten, Administrationskosten,sonstige infrastrukturelle Kosten,
Anwaltshonorar für Gerichtsanträge, Abmahnschreiben, Massenkorrespondenz
mit Rechtsverletzern, Zahlungsklagen, EV-Anträge in begrenztem Umfang:
360,00

Das Gewinn“versprechen“:

Ca. € 0,60 (netto) pro legal verkauftem Download gegenüber
€ 90,00 pro erfassten illegalen Download bei Rechtsverletzern, die zahlen.

Der Ertrag bei erfassten und bezahlten illegalen Downloads ist das 150 fache! Das bedeutet: Wenn 1.250 Rechtsverletzer erfasst werden, die zahlen, müssten zur Erwirtschaftung des entsprechenden Ertrages 150.000 Downloads legal verkauft werden.

Bei einer Zahlquote von 25 % müssten also pro Monat 5.000 illegale Downloads eines bestimmten Produktes erfasst werden. Dies ist pro Woche eine Erfassungszahl von 1.000, was bei gut laufenden Themen realistisch ist.

Die Zahlquote wird durch Vergleichsschlüsse und Ratenzahler regelmäßig bei einem durchschnittlichen Überwachungs- und Bearbeitungszeitraum von 6 Monaten gesteigert.

Ein sehr schöner Beleg dafür, wie die Branche mittlerweile tickt. Überdies ein wunderbares Dokument, welches Gerichte sicher gerne lesen werden, wenn sie sich mit der Frage nach dem Rechtsmissbrauch durch Massenabmahnungen beschäftigen müssen.

Außerdem eine ziemliche Gefahr für die beteiligten Anwälte. Die behaupten nämlich immer gern, sie würden ihren Mandanten die gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellen, so dass diese von den Abgemahnten auch tatsächlich Gebühren in dieser Höhe erstattet verlangen können.

Das Dokument spricht eine andere Sprache: Filesharing-Überwachung als Rundum-Sorglos-Paket ohne jedes Kostenrisiko. Zwar weiß jeder, dass es so ist. Aber schwarz auf weiß bekommt man es doch eher selten.

(Zum Thema auch netzpolitik.org)

Einmalige Gelegenheit

Ich muss morgen vormittag am Amtsgericht Düsseldorf in einer Strafsache erscheinen. In ungewohnter Rolle, als Zeuge. Laut Einladung habe ich die Möglichkeit, vor dem Sitzungssaal zu warten. Ich kann aber auch ins Zeugenbetreuungszimmer gehen und dort warten, bis ich aufgerufen werde.

In den Anlagen ist genau und in verständlichem (!) Deutsch beschrieben, wo das Zimmer liegt und wie man sich anmelden kann. Es gibt sogar die Möglichkeit, den Sitzungsaal vorher zu besichtigen oder eine Kinderbetreuung zu erhalten.

Ist mir jetzt alles nicht so wichtig. Aber ich könnte ja mal testen, ob die Sozialpädagogin, die sich um die Zeugen kümmert, guten Kaffee kocht.

Ganz tief gesunken

Bild.de berichtet heute darüber, gegen „Deutschlands schlimmsten Kinderschänder“ werde nun Anklage erhoben. Der Mann soll den Missbrauch von Kindern gefilmt haben; nach einem Fahndungsaufruf des BKA stellte er sich selbst.

Auf den Fotos zeigt Bild den Mann nicht nur unverfremdet, in einer Bildzeile steht:

Der mutmaßliche Kinderschänder liegt nackt auf dem Bett, schaut direkt in die Kamera: Mit diesem Bild fahndete das BKA nach dem Dreckschwein.

Ich rede seit Jahren nicht mehr mit Journalisten der Bild. Uuups, fast hätte ich statt „Journalisten“ was anderes geschrieben.

Laufleistung optimiert

Mein Mandant war rundum glücklich mit dem gut gepflegten Gebrauchtwagen, den er vor einigen Tagen erstanden hatte. Nur eine Sache nervte ihn – der relativ hohe Kilometerstand. Mehr als 100.000 Kilometer; danach sah die Kiste gar nicht aus.

Wie gut, dass sich so ein Tacho relativ leicht runterdrehen lässt. Wenn man die richtigen Leute kennt. Oder auch die falschen. Kurz nach der Aktion fiel nämlich ausgerechnet der Polizei durch einen fast schon unglaublichen Zufall auf, dass die jetzt angezeigten 70.000 Kilometer nicht ganz richtig sein können.

Was der Mandant nicht wusste: Den Tacho mit passender Software nach unten drehen, ist seit geraumer Zeit strafbar. Auch wenn (momentan) gar kein Weiterverkauf des Wagens geplant ist.

Wieso die Staatsanwaltschaft es hier aber nicht bei einer Einstellung belassen konnte, sondern direkt einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen beantragen musste, erschließt sich mir nicht so ganz.

Ich werde also noch mal mein Glück beim Richter versuchen. Falls auch der kein Einsehen hat, können wir die Geschichte immer noch ans Fernsehen verkaufen. Für einen mittelguten Sketch reichen die Details, die ich momentan leider nicht näher beschreiben kann, allemal.

Rücktritt mit Hindernissen

Schön sieht er aus, der teure, amerikanisch gestylte Kühlschrank. Doch mit der Online-Order bei einem Internetkaufhaus wurde die Mandantin nicht glücklich. Ständig war der Innenraum des Geräts nass, das Kühlaggregat röhrte praktisch rund um die Uhr.

Nachbesserungen brachten nichts, weshalb unsere Mandantin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Der Versender rührte sich nicht mehr. Die Sache ist mittlerweile beim Gericht. Kaum hatte die Firma nun den Mahnbescheid in der Post, wurde sie wieder aktiv. Unsere Mandantin fand die Nachricht einer Spedition im Briefkasten. Der Kühlschrank werde morgen abgeholt.

Wie stellt sich der Versender das vor? Dass unsere Mandantin leutselig den Kühlschrank rausrückt, aber weiter auf ihren Kaufpreis wartet? Die Spedition sagt am Telefon jedenfalls, sie solle das Gerät nur abholen und kein Geld auszahlen.

Die Mandantin hat den Abholtermin abgesagt. So lange der Kaufpreis nicht wieder da ist, gibt es auch keinen Kühlschrank. Aus gutem Grund, wie ich meine. Der Versender steht – zumindest dem Namen nach – der in Insolvenz befindlichen Karstadt/Quelle-Gruppe nah.

Wäre ja nicht auszudenken, wenn der Kühlschrank weg ist und es irgendwann für den Rückzahlungsanspruch nur die übliche Insolvenzqoute von 0,0 Prozent gibt.

Taktik und Fallstricke

Der Mandant, angeklagt eines kleinen Betrugs, hatte geschludert. Er verpasste ausgerechnet seinen Hauptverhandlungstermin. Das merkte er einige Tage später und saß dann schwupps bei mir, damit das Schlimmste abgewendet wird. Ein möglicher Vorführ- oder Haftbefehl nämlich, mit dem er sofort oder spätestens am Tag vor der Hauptverhandlung einkassiert wird.

Die Sache löste sich allerdings im Wohlgefallen auf. Nicht zuletzt, weil Richter und Staatsanwalt wohl selbst ahnten, dass jemand wegen so einer Bagatelle das Gericht nicht absichtlich sitzen lässt. Oder gar flüchtet. Im Hauptverhandlungstermin, den mein Mandant verpasste, wurde also ein Strafbefehl erlassen, den der Mandant heute erhielt. Wenn er gegen den Strafbefehl ( = Urteil nach Aktenlage) keinen Einspruch einlegt, steht dieser einem rechtskräftigen Richterspruch gleich; eine Verhandlung findet gar nicht mehr statt.

Zu allem Überfluss ist die Strafe auch noch so milde, dass der Mandant zuerst dachte, es wäre nur das Ordnungsgeld für sein Nichterscheinen. Ist es aber nicht, so dass er sich den Einspruch sparen kann. Zumal es wohl sehr schwierig würde, das Gericht von seiner nichtvorhandenen Unschuld zu überzeugen.

Bei mir bleibt nur das Gefühl zurück, dass die Strafe viel höher gewesen wäre, wenn der Mandant zum Verhandlungstermin erschienen wäre. Man könnte daraus glatt eine Taktik zimmern. Dafür müsste ich aber sicher wissen, dass der vergeblich wartende Richter nicht doch die Kneifzange rausholt und einen Vorführ- oder Haftbefehl erlässt.

Den Namen des Richters in diesem Fall habe ich mir jedenfalls gemerkt. Bei dem kann es ein anderer Mandant – selbstverständlich ohne meine Billigung – vielleicht ja mal probieren.

Polizei spielen

Dürfen Mitarbeiter des Ordnungsamtes Personen durchsuchen? Die Antwort lautet, wie so oft im juristischen Bereich, jein. Jedenfalls dürfen sie – in Nordrhein-Westfalen – niemanden durchsuchen, der ihnen auf Verlangen ordentlich seinen Personalausweis zeigt, also die Identitätsfeststellung ermöglicht und der auch sonst keine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ ist.

Mitunter scheint mit den Ordnungskräften aber der Ehrgeiz durchzugehen. So wird den „Kollegen“ von der Polizei, zuständig auch für die Strafverfolgung, gerne mal Konkurrenz gemacht. Im Fall, der heute vor dem Amtsgericht verhandelt wurde, fühlte sich mein Mandant zum Beispiel wie im Krimi. Er war am Hauptbahnhof angehalten worden, hatte ordentlich seinen Ausweis gezeigt, wurde aber trotzdem an einen Einsatzwagen des Ordnungsamtes gestellt und von oben bis unten durchsucht.

Wie es so kommt, wurde bei der Durchsuchung eine berauschende Substanz in geringer Menge gefunden. Also ab zur Bundespolizei, Strafanzeige, Anklage. Das ganze Programm.

Mit dem kleinen Unterschied, dass wir nun vor dem Amtsgericht geltend machen, die aufgefundenen Beweismittel dürften nicht verwertet werden. Weil die Mitarbeiter des Ordnungsamtes ihre Kompetenzen grob überschritten und Polizei gespielt haben.

Der eine Kontrolleur war krank und konnte nicht zum Verhandlungstermin erscheinen. Sein Kollege war immerhin da, und zwar in Begleitschutz einer stattlichen Zahl weiterer Außendienstler, die im Zuschauerraum Platz nahmen.

Nachdem ihn der Richter belehrt hatte, dass er nichts sagen muss, womit er sich selbst belasten könnte, konnte sich der städtische Angestellte erst mal an rein gar nichts mehr erinnern. Selbst die Lektüre des von seinem Kollegen verfassten Berichts half seiner Erinnerung nur rudimentär auf die Sprünge.

Der Richter fragte selbst kritisch und interessiert nach. Es ist also keineswegs so, dass das Verwertungsverbot nur von der bösen Verteidigung ins Spiel gebracht wurde und vom Gericht – widerwillig – mit absehbar negativem Ausgang abgearbeitet wird. Die Botschaft scheint auch beim Zeugen angekommen zu sein. Letztlich machte er komplett zu und berief sich auf seine fehlende Erinnerung. Beim nächsten Termin soll nun der erkrankte Ordnungsamts-Mitarbeiter gehört werden.

Würde mich überraschen, wenn seine Erinnerung besser ist.

Freiheit vs. Sicherheit

Nächste Woche diskutiere ich mit Professor Wilfried Hinsch (praktische Philosophie) in Aachen über das Thema „Freiheit vs. Sicherheit“. Das Gespräch im Rahmen des „Streitclubs“ organisiert der Seniorat Philosophie an der RWTH Aachen. Es findet am Mittwoch, 14. Oktober, 18 Uhr, im Philosophischen Institut statt. Die Adresse ist Eilfschornsteinstraße 16.

Gäste sind willkommen.

Offizielle Ankündigung mit Link zum Flyer.

Mal drüber sprechen

Vor kurzem wurde die Verständigung im Strafverfahren, also der in den letzten zwei Jahrzehnten immer beliebter gewordene Deal, gesetzlich geregelt. Zum Paket gehört auch der druckfrische und interessante Paragraf § 202a Strafprozessordnung. Liegt dem Gericht die Anklage vor und hat es nicht vor, diese zu verwerfen, kann die Angelegenheit mit allen Verfahrensbeteiligten besprochen werden. Ziel ist es, die Möglichkeiten einer Verständigung auszuloten.

Mir gefällt der Grundgedanke der Vorschrift. Ist doch praktisch, wenn sich die Verfahrensbeteiligten schon mal vor der Hauptverhandlung treffen, über den Stand des Verfahrens sprechen und gucken, wo die Knackpunkte liegen. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die „wesentlichen Inhalte“ der Besprechung schriftlich fixiert werden müssen.

Allerdings ist die Erörterung keine Pflicht. Das Gericht muss nicht, wenn es nicht will. Es wird also wohl darauf hinauslaufen, dass die Richter, mit denen man ohnehin sprechen kann, zu solchen Terminen einladen – jedenfalls, wenn sie angeregt werden. Und dass jene, die sich nicht gern in die Karten gucken lassen, eben keine Erörterungen anberaumen.

Schön ist allerdings, dass mundfaule und zugeknöpfte Staatsanwälte eine Einladung des Gerichts jedenfalls nicht ausschlagen dürfen.

(Der Berliner Kollege Carsten Hoenig hat schon eine Einladung zur Erörterung.)

Wie man jeden wegsperren kann

Zwei Muslime sind während des Oktoberfestes vorsorglich eingesperrt worden. Sie könnten einen Anschlag planen. Tatsächlich scheinen die Belege zumindest gegen einen von ihnen dünn zu sein. Er soll mal mit jemandem gesprochen haben, der wiederum einen bekennenden Terroristen kennt. Einzelheiten berichtet stern.de.

Im Haftbeschluss des Amtsgerichts München soll stehen:

An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Das heißt nichts anderes, als dass die Polizei nur genügend schwarz malen muss, um Menschen vorsorglich weggesperrt zu kriegen. Wird die Gefährdung nur genug aufgebauscht, kann auf Beweise, zumindest auf Hinweise, die eine Grundlage im Tatsächlichen haben, verzichtet werden.

Wer so denkt und entscheidet, handelt nicht mehr rechtsstaatlich.

Durch die Instanzen zementiert

Gerade schweren Herzens für einen Mandanten Schmerzensgeld anerkannt. Zehntausend Euro muss er jetzt zahlen. Für eine Schlägerei, an der er nach meiner Meinung gar nicht beteiligt war. Allerding gibt es zwei Zeuginnen, darunter die forsche Leiterin einer Aldi-Filiale, die Stein und Bein behaupten, auch mein Mandant habe auf einen am Boden liegenden Menschen eingetreten.

In den Strafprozessen ist der Mandant stramm durchverurteilt worden. Widersprüche in den Zeugenaussagen? Ja, sicher. Aber immerhin hätten die Zeuginnen das „Kerngeschehen“ schlüssig geschildert, hielt man uns durch die Instanzen vor. Und insbesondere hätten sie auch meinen Mandanten „zuverlässig“ wieder erkannt. Wenn man die Aussage „Das isser, da besteht kein Zweifel“ als zuverlässig ausreichen lässt.

Nachdem der Sachverhalt in den Strafverfahren zementiert wurde, schien es jetzt wenig sinnvoll, sich im Zivilverfahren noch einmal das Gleiche anzuhören. Natürlich hätte es die Chance gegeben, dass die hier zuständige Richterin die Sache kritischer sieht. Aber der Mandant meint, wir ziehen lieber die Notbremse. Schon wegen der Kosten, die ein weiterer Gerichtstermin mit sich bringen würde.

Ich kann es ihm nicht verdenken, auch wenn ich noch in die Waagschale geworfen habe, dass die Zivilrichterin, so wie ich sie einschätze, nassforsche Aldi-Filialleiterinnen gar nicht leiden kann.