Amtsrichter darf nicht länger arbeiten

Ein Amtsrichter aus Neuss muss mit 65 Jahren in Rente gehen, obwohl er gern noch zwei Jahre drangehängt hätte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage des Richters ab. Der Jurist hatte über die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres weiter beschäftigt werden wollen.

Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung aus, die Festlegung der Altersgrenze sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Dieses Ziel seien eine angemessene Altersstruktur und eine hinreichende Vorhersehbarkeit der Personalplanung. Damit verstoße die Altersgrenze auch nicht gegen die Diskriminierungsrichtline der EU.

Der Richter habe auch keinen Anspruch darauf, dass auf seinen Antrag hin die Arbeitszeit individuell verlängert werde. Diese Regelung gelten zwar für Beamte, sei für Richter aber gerade nicht vorgesehen. Diese unterschiedliche Praxis diene dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Es solle jeder Anschein der Beeinflussbarkeit durch den Dienstherrn zu vermeiden.

Der Amtsrichter kann die Zulassung der Berufung beantragen.

(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2010, Aktenzeichen 13 K 6883/09)

Nachtrag: Bericht im Express

Unterschreiben Sie hier…

Die neugefassten Vorschriften der Strafprozessordnung über Festnahme und Untersuchungshaft kommen im Alltag an. Auch die Berliner Polizei verteilt, wie der Kollege Carsten Hoenig bildlich belegt, nun Formulare, in denen die Rechte des Beschuldigten in einigermaßen verständlichem Deutsch aufgelistet sind.

Die schriftliche Belehrung, für Ausländer in einer für sie verständlichen Sprache, ist seit Anfang des Jahres für die Ermittlungsbehörden Pflicht (§ 114b Strafprozessordnung). Das Formular muss unverzüglich nach der Festnahme ausgehändigt werden. Überdies muss der Beschuldigte natürlich auch Gelegenheit bekommen, den Text zu lesen.

Aktuell stellt sich die Frage, ob man einem Beschuldigten empfehlen kann, die Belehrung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Ich sehe keinen Grund, meine bisherigen Ratschläge zu ändern. Diese lauten: In so einer meist unglaublich stressbelasteten Situation nichts zur Sache sagen und schon gar keine Formulare unterschreiben. Was sonst schnell an unnötiger Selbstbelastung dabei herauskommt, haben wir ja erst vor einigen Tagen gesehen.

Das Gesetz nimmt auf das Recht des Beschuldigten zur Inaktivität Rücksicht. Es heißt nur, der Beschuldigte „soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde“. Er muss es aber nicht. Hält er sich an meinen Rat und lässt er es sein, darf ihm daraus kein Nachteil entstehen. Den Ermittlern bleibt nach § 114b Abs. 1 S. 4 Strafprozessordnung die Möglichkeit (und die Pflicht), die Unterschriftsverweigerung zu dokumentieren.

Überall hat sich die erweiterte Belehrungspflicht noch nicht rumgesprochen. Gerade im Bereich der Streifenpolizei geht es vielerorts munter weiter nach dem alten Schema. Ich hatte deshalb seit Jahresanfang schon mehrfach Gelegenheit, in Akten auf dem To-do-Zettel „Verwertungsverbot wegen § 114b StPO?“ zu notieren.

Ist halt so

Dürfen Verkehrssünder durch Video- oder Fotoaufnahmen überführt werden? Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das eine fehlende gesetzliche Grundlage moniert, herrscht darüber großer Streit. Zuletzt hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf dazu geäußert – und einen auf der Autobahn gefilmten Autofahrer vom Vorwurf des Abstandsverstoßes freigesprochen.

Für andere Gerichte gilt dagegen, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Und so finden sich mitunter Begründungen, deren Abfolge nicht nur keine Logik aufweist, sondern fast schon komisch ist. Wie zum Beispiel diese Ausführungen des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda:

Liegt aber eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor, verstößt das Fertigen des Lichtbildes zum Zwecke der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht gegen das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen. Denn ohne das gefertigte Lichtbild wäre es nicht möglich, den Verkehrsverstoß zu ahnden. Dies wiederum würde den Polizeibehörden die Möglichkeit nehmen, ihrer gesetzlichen Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, nachzukommen.

Ähnlich könnte man für die Folter auch formulieren…

(51 OWi – 36 Js 2020/10)