Brautgeld ist sittenwidrig

Ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes „Brautgeld“ kann nicht zurückgefordert werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.

Das sogenannte „Brautgeld“ verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm erteilte dem eine Absage. Die Richter hielten deutsches Recht für anwendbar und befanden, die angebliche Abrede sei jedenfalls sittenwidrig und damit nichtig. Die Brautgeldabrede verletze nämlich die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.

Beiden Seiten falle ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last. Das führe aber dazu, dass sich die Verwandten des Bräutigams nicht darauf berufen könnten, der Vater der Braut sei „ungerechtfertigt bereichert“. Die Hammer Richter entnehmen dem Gesetz nämlich, dass ein Anreiz für derartige Brautpreisabreden vermieden werden soll. Das werde am besten erreicht, wenn das Brautgeld auf eigenes Risiko gezahlt werde.

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011, Aktenzeichen I-18 U 88/10

Kein Mini-Fahrverbot

Erkennbar gut gemeint hat es das Amtsgericht Wuppertal, obwohl es einen Rechtsanwalt mit einem Fahrverbot belegte. Das Fahrverbot fiel mit einem „halben Monat“ nämlich erfreulich kurz aus.

Damit war das Fahrverbot aber auch rechtswidrig. Denn das Gesetz kennt nur ein Fahrverbot von einem bis drei Monate. Weil die gesetzliche Mindestdauer unterschritten war, hob das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung jetzt auf.

Dabei hatte das Amtsgericht gar nicht ungeschickt argumentiert: Wenn die Möglichkeit bestehe, von einem Fahrverbot abzusehen, müsse es auch möglich sein, die gesetzliche Mindestfrist zu unterschreiten. Dies fand vor den Richtern am Oberlandesgericht keine Gnade. Für sie ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und bindend.

Nun muss ein anderer Amtsrichter neu entscheiden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2010 – IV-3 RBs 210/10

GVU kämpft mit Trittbrettfahrern

Mit unliebsamen Trittbrettfahrern hat derzeit die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) zu tun, die im Auftrag der Musik- und Filmindustrie „Raubkopierer“ verfolgt.

Unbekannte, die nichts mit der GVU zu tun haben, hacken Festplatten von Internetnutzern und löschen dort Dateien. Dabei hinterlassen sie eine eine Readme-Datei, nach der die GVU über das Kontaktformular ihrer Webseite auf illegale Inhalte hingewiesen wurde. Die GVU habe daraufhin das System gescannt und diese Inhalte „sichergestellt“.

Die GVU distanziert sich ausdrücklich von solchen Methoden. Sie empfiehlt Betroffenen, Strafanzeige zu erstatten.

Winterdings

Auch bei Winterwetter empfiehlt es sich nicht unbedingt, mit bedecktem Kopf eine Bank aufzusuchen. Man könnte schnell in den Verdacht geraten, Böses im Schilde zu führen. Gegen einen Mann wird jetzt in Salzburg genau aus diesem Grund wegen versuchten Banküberfalls ermittelt. Die Polizeidirektion Salzburg berichtet den Sachverhalt wie folgt:

Ein bis nun unbekannter Täter betrat am 14.1.2011, gegen 14.05 Uhr, maskiert eine Bank in der Stadt Salzburg. Der unbekannte Täter ging zielstrebig zum einzigen Kundenschalter, welcher sich gegenüber der Eingangstür befindet. Da der Schalter nicht besetzt war, entfernte er sich ohne Raubbeute und ohne etwas gesprochen zu haben wieder aus der Bank.

Dazu hat sie auch schöne Fahndungsbilder herausgegeben. Das erste zeigt den Übeltäter, wie er „vermummt“ am Schalter steht.

Das zweite Bild zeigt den Mann, wie er die Bank verlässt.

Wieso der mutmaßliche Bankräuber sich wegen der Kameras erst vermummt, dann aber schon beim Herausgehen aus der Bank blank zieht, könnte einem schon zu denken geben.

Nicht, dass der Mann gar kein Täter war. Sondern sich nur etwas ungeschickt verhalten hat, wegen diesem Winterdings.

Übergriffigkeiten

Wer eine ihm nur flüchtig bekannte Frau fragt, ob sie mit Sex gegen Bezahlung einverstanden ist, begeht eine Beleidigung. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Der Angeklagte hatte einer 18-Jährigen, die er nicht näher kannte, bei zwei Gelegenheiten Geld gegen Sex geboten. Hierdurch habe er, so das Gericht, die Einschätzung kundgetan, die Frau sei käuflich wie eine Prostituierte. Das verletze die Betroffene in ihrer Ehre, denn es handele sich um eine „herabsetzende“ Äußerung.

Interessant ist die Entscheidung deswegen, weil die gleichen Richter im letzten Jahr eine Beleidigung verneint hatten, wenn ein Mann eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich küsst und sie an Hals und Ohren leckt.

Zu diesem vermeintlichen Widerspruch merkt das Oberlandesgericht Oldenburg an, der Beleidigungsparagraf schütze nicht vor „Übergriffigkeiten oder Belästigungen, … so grob und abstoßend sie auch sein mögen“. Sexuell motivierte Zudringlichkeiten seien nämlich keine Ehrverletzung in Form der Herabsetzung, Geringschätzung oder Missachtung.

Im Gegenzug könnte man fragen, wieso die Frage nach käuflicher Liebe denn eine Ehrverletzung mit sich bringen muss. Hier kommt es doch eigentlich auch auf die Umstände an, zum Beispiel den Ton, in dem die Frage gestellt wird. Nachdem Prostitution nicht mehr per se sittenwidrig ist, müsste das moralische Schutzschild vielleicht nicht ganz so hoch gezogen werden.

Link zum Beschluss des OLG Oldenburg

Hamburgs oberster Datenschützer geht offline

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Johannes Caspar hat seine Internetseite heute abgeschaltet. Das teilt er selbst mit. Auslöser war ein Artikel des Rechtsanwalts Thomas Stadler. Darin wies Stadler dem Hamburger Datenschutzbeauftragten nach, dass Caspar auf seiner eigenen Seite möglicherweise unzulässige Trackingsoftware verwendet – nämlich das Tracking-Tool der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW).

Das Tracking-Tool hält etwa die IP-Adressen aller Besucher vollständig fest und übermittelt sie an die IVW. Unstreitig ist jedenfalls, dass die IVW die IP-Adressen mindestens kurzzeitig verwertet. Sie ist selbst der Meinung ist, ihr Angebot müsse erst noch dem geltenden Datenschutz angepasst werden (siehe Kommentar 19 zu Thomas Stadlers Beitrag).

Nach Professor Caspars Datenhunger hätte sicher kein Hahn sonderlich laut gekräht, wäre er nicht erst vor Tagen als besonders aggressiver Google-Gegner aufgefallen. Der Software Google Analytics, die ebenfalls Konfigurationen zulässt, bei denen IP-Adressen und andere sensible Nutzerdaten gespeichert und verarbeitet werden, attestierte der Datenschutzbeauftragte öffentlichkeitswirksam große Gefährlichkeit. Er schimpfte nicht nur auf Google und brach reichlich pathetisch die „Verhandlungen“ mit dem US-Unternehmen ab. Nein, Caspar drohte auch deutschen Nutzern von Analytics, das auch unter Privatleuten sehr beliebt ist, Bußgelder an (Bericht der FAZ).

Richtig peinlich wurde es dann gestern, als sich Caspar in Thomas Stadlers Blog zu Wort meldete. Er räumte ein, dass auch das IVW-Tool aus seiner Sicht zu viele Daten speichert, redete sich aber damit heraus, dass seine Seite von der Stadt Hamburg gehostet wird. Deshalb habe er keinen Einfluss auf die verwendete Analyse-Software, wenngleich schon seit längerem mit IVW gesprochen werde.

Stadler erwiderte darauf, was Caspar eigentlich selbst wissen sollte:

Als Diensteanbieter und damit auch datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle berufen Sie sich auf die Verantwortung eines Vordienstleisters. Einem Unternehmen, das Ihrer Behörde gegenüber so argumentiert, würden Sie das wohl kaum durchgehen lassen.

Immerhin kann Caspar jetzt ja den Musterprozess gegen die Stadt Hamburg führen. Übrigens böten sich auch viele andere deutsche Behörden, darunter auch Berliner Ministerien, als geeignete Gegner an. In großer Zahl speichern sie auf eine Art und Weise Nutzerdaten, die der Hamburger Datenschutzbeauftragte für unzulässig hält.

Auch heiße Luft darf berechnet werden

Das ist sicher ein großer Tag für Leute, die heiße Luft für teuer Geld verkaufen. Wahrsager und Rechtsanwälte zum Beispiel. Der Bundesgerichtshof hält nämlich die Vertragsfreiheit hoch und gestattet es den Bürgern, auf eigenen Wunsch auch für „objektiv unmögliche Leistungen“ Geld zu zahlen.

Im entschiedenen Fall hatte eine Kartenlegerin („life coach“) mit ihrer Kunst einem Mann in einer Lebenskrise beigestanden und hierfür im Jahr 2008 rund 35.000 Euro erhalten. Für 2009 verlangte sie weitere Zahlungen in Höhe von 6.723,50 €. In den ersten beiden Instanzen hatte die Kartenlegerin keinen Erfolg. Sie verkaufe etwas, was sie nicht liefern könne, befanden die Richter und verneinten das vertraglich vereinbarte Honorar.

Demgegenüber der Bundesgerichtshof:

Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen.

„Erkauft“ sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen.

Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die „Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.

Die Vorinstanzen müssen jetzt allerdings prüfen, ob der Vertrag nicht sittenwidrig war. Dazu der Bundesgerichtshof:

In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.

Gericht darf Rockern Zivil verordnen

Gerichte dürfen anordnen, dass Prozessbesucher nicht als Mitglieder von Rockergruppen erkennbar sind. Konkret bedeutet dies, dass die Zuschauer im Gerichtsgebäude ihre „Kutte“ nicht tragen dürfen. So sieht es zumindest das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, das mit einem aktuellen Beschluss einem Hells-Angels-Mitglied Zivilkleidung verordnet.

Das Hells-Angels-Mitglied wollte einen am Landgericht Potsdam laufenden Prozess gegen Mitglieder seines Clubs besuchen, durfte aber im Gerichtsgebäude seine Kutte nicht tragen. Auch auf sein Angebot, das Kleidungsstück auszuziehen und es über den Arm zu legen, ging die Potsdamer Justiz nicht ein.

Zu Recht, meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:

Dass ein demonstratives Auftreten von Mitgliedern der Hells Angels grundsätzlich geeignet sein kann, dritte Personen zu beunruhigen, ist eine plausible Befürchtung und rechtfertigt im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens präventive Maßnahmen. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es zu seinen Aufgaben als Gerichtspräsident gehört, auf dem Gelände des Justizzentrums für eine angstfreie Atmosphäre zu sorgen, damit Zeugen unbelastet ihren staatsbürgerlichen Pflichten nachkommen können und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Leistungsfähigkeit der Justiz nicht erschüttert wird. Angesichts des hohen Wertes des zu schützenden Gutes – die ordnungsgemäße Durchführung eines Strafverfahrens und die Sicherung des Justizbetriebs – dürfen die Anforderungen an die Einschätzung einer (konkreten) Gefahr nicht überspannt werden.

Die Beschwerde des Rockers blieb damit erfolglos.

Lehrerin hält Schüler für Terroristen

„Werte und Normen“ sollte eine Oberstufenlehrerin ihren Schülern vermitteln. Das dürfte ihr gründlich misslungen sein: Sie zeigte anonym einen türkischstämmigen Schüler bei der Polizei an, Mitglied einer islamistisch-terroristischen Vereinigung zu sein. Der Staatsschutz ermittelte pflichtergeben, wenn auch vergebens. Der Schüler hat mittlerweile das Handtuch geworfen.

Ausgangspunkt der Anzeige war nach einem Bericht der HAZ ein Aufsatz des Schülers zu einem theologischen Thema. Seine eher unverfänglichen, jedenfalls sachlichen Ausführungen zum „Weltethos“ von Hans Küng nahm die Lehrerin zum Anlass, den jungen Mann anonym bei der Polizei anzuschwärzen. Der Staatsschutz soll das Schreiben zum Anlass genommen haben, den Schüler längere Zeit zu durchleuchten.

Die Schulleitung immerhin verurteilt das Verhalten der Lehrerin, die sich bis heute nicht entschuldigt haben soll. Während sie noch weiter unterrichtet, ist der Schüler abgegangen und möchte jetzt das Fachabitur auf anderem Weg machen.

Der Fall wird den niedersächsischen Landtag beschäftigten. Die GRÜNEN haben eine Anfrage eingereicht.

Akademiker-Bonus

Der Richter hatte die Akte sorgfältig gelesen. Er wusste, dass meine Mandantin mal in Import/Export gemacht hat, bevor sie im Einzelhandel Fuß zu fassen versuchte. Dieser neue Erwerb führte sie nun auf die Anklagebank.

Einige unzufriedene Kunden fühlten sich „betrogen“. Ich war von vornherein der Meinung, es handele sich eher um zivilrechtliche Probleme. Ob ein, zugegeben teures, Kleidungsstück nun der Bestellung entspricht oder Mängel aufweist, wird ja üblicherweise nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geklärt. Und nicht über eine Anklage der Staatsanwaltschaft.

Der zuständige Richter schien das ansatzweise auch so zu sehen. Wichtiger war aber, dass er meine Mandantin schon nach Aktenlage offenkundig ins Herz geschlossen hatte. Die junge Dame besitzt nämlich nicht nur Abitur, sondern hat auch ein Hochschulstudium abgeschlossen. Sogar als Lehrerin hat sie einige Zeit gearbeitet.

Mehrfach kam von der Richterbank die Frage, wieso die Angeklagte denn nicht lieber im akademischen Bereich arbeite. „Sie machen hier doch einen hervorragenden Eindruck, so was haben sie doch gar nicht nötig.“ Das wollten wir natürlich nicht dementieren. Glücklicherweise konnte sich auch der Staatsanwalt der positiven Grundstimmung nicht entziehen.

So kam es zu einer Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld. Das war dann schon ein stattlicher Erfolg. Immerhin hatte vorher der Strafrichter die Sache an das übergeordnete Schöffengericht abgegeben, weil er von einer „erheblichen Straferwartung“ ausging. Womit nichts anderes als eine deutliche Gefängnisstrafe gemeint ist.

Meine Mandantin seufzte nach der Verhandlung, schon wegen des offensichtlichen Akademiker-Bonus vor Gericht habe sich das Studium gelohnt. Dem würde ich nicht widersprechen. Allerdings gibt es auch keine Garantie, dass es beim nächsten Mal wieder in gleichem Maße klappt.

Die Wahrheit als Anlage

In einem Prozess geht es darum, ob eine Glücksspielfirma Callcenter betrieben und somit selbst Kunden telefonisch übers Ohr gehauen hat. Der Anwalt des Unternehmens bestreitet dies vehement und will den Beklagten, einen ehemaligen Mitarbeiter, deshalb zur Unterlassung dieser Behauptung verurteilen lassen. Angeblich sind immer nur „externe Callcenter“ eingesetzt worden, mit dem Telefonverkauf habe die Firma selbst rein gar nichts zu tun gehabt.

Dummerweise legt der Anwaltskollege seinem letzten Schriftsatz auch eine interne E-Mail der Glücksspielfirma an ihn bei. Verfasser ist der Geschäftsführer. Diese Mail beginnt mit den Worten:

Der Herr K. hat für uns als Callagent gearbeitet. Seine Aufgaben als Callagent waren unsere Interessenten anzurufen und als Kunden zu gewinnen.

Die Wahrheit mundgerecht in der Anlage. Hat man auch nicht jeden Tag.

Bunte Fingernägel sind erlaubt, ein BH aber Pflicht

Weiblichen Angestellten darf es nicht verboten werden, ihre Fingernägel mehrfarbig zu lackieren. Und männlichen Mitarbeitern darf nicht auferlegt werden, ihre Haare nur mit natürlich wirkenden Farben zu färben. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Die Richter mussten sich mit der Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens auseinandersetzen, das im Auftrag der Bundespolizei auf Flughäfen Passagiere kontrolliert.

Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das
Gericht dagegen für wirksam. Dies gilt etwa für die Anweisung, Fingernägel „in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen“. Hierdurch würden Verletzungsgefahren gemildert, so dass die Vorschrift nicht zu beanstanden sei.

Auch Regeln über das Tragen von Unterwäsche billigte das Gericht. So zum Beispiel folgende Klauseln:

„Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.“

„Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/
Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form
durchscheinen.“

„Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Lauf-
maschen aufweisen.“

Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter:

„Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig
wirkend zu tragen.“

„Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung;
alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.“

Zu diesen Vorschriften meint das Gericht, sie dienten insgesamt einem ordentlichen Erscheinungsbild und griffen deshalb nicht übermäßig in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ein.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010 – 3 TaBV 15/10