Hotelstorno kostet nie 100 %

Die Wettbewerbszentrale in Frankfurt/Main hat mehrere Hotelketten erfolgreich abgemahnt. Es ging Stornoklauseln. Die Hotels verlangten auch dann 100 % des Zimmerpreises, wenn der Kunde nicht anreist. Das ist nach Auffassung der Verbraucherschützer nicht zulässig.

Bei der Buchung von Hotelzimmern gibt es kein umfassendes Rücktrittsrecht, das Verbraucher ansonsten gewohnt sind. Es ist also wichtig, sich vor Buchung über die Stornobedingungen zu informieren.

Allerdings müssen Gäste niemals den vollen Zimmerpreis zahlen.
Nach § 537 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss das Hotel zumindest die Kosten anrechnen, die es wegen der Nichtanreise erspart (Zimmerreinigung etc.).

Die „ersparten Aufwendungen“ betragen nach Empfehlung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) 10 % des vereinbarten Übernachtungspreises. Diese Summe wird man also in jedem Fall verlangen können.

Laut Wettbewerbszentrale haben die abgemahnten Hotels bereits reagiert und ihre Bedingungen angepasst.

Verkaufsverbot für Hörbücher

Heruntergeladene Hörbücher dürfen nicht „gebraucht“ weiterverkauft oder gar gratis weitergegeben werden, wenn der Händler dies in den Vertragsbedingungen ausschließt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Aktenzeichen 22 U 60/13).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte einen Hörbuchhändler verklagt. Das Unternehmen beschränkt, wie die meisten Anbieter, die Nutzung heruntergeladener Hörbücher auf den persönlichen Gebrauch. Die Dateien dürfen nur auf einem privaten Datenträger gespeichert, jedoch nicht für andere kopiert oder gar verkauft werden. Auch dann nicht, wenn der Käufer selbst die Datei auf seinem Datenträger löscht.

Das Oberlandesgericht Hamm hält die Klauseln für zulässig. Es gebe einen juristischen Unterschied zwischen Hörbüchern, die auf CD oder DVD gekauft werden und „nichtkörperlichen“ Kopien, die online bezogen werden. Nur für die physischen Kopien greife das uneingeschränkte Weitergabe- und Weiterverkaufsrecht, wie es auch für gedruckte Bücher gilt.

Die Richter bestätigen damit eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld.

Papa bedient die Pedale

Für Fahrunterricht ist es nie zu früh. Dachte der Vater eines Dreijährigen in Herne. Er setzte den Nachwuchs kurzerhand auf seinen Schoß und ließ ihn das Fahrzeug lenken. Papa bediente die Pedale.

Das Ganze ging zwar ohne Unfall aus, aber die Polizei sah das Duo. Und zwar bei einer Routine-Gurtkontrolle an der Straße Am Hölkeskamp, durch die Vater und Sohn rasselten. Beide waren nicht angeschnallt. „Ich wollte meinem Sohn das Lenken beibringen!“, brachte der Vater laut Polizeibericht zu seiner Verteidigung vor.

Aus dem Polizeibericht geht hervor, weswegen nun ermittelt wird. Wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht. Sollte es wirklich dabei bleiben, käme der Vater – das Kind ist strafunmündig – ganz gut weg.

Immerhin liegt ja womöglich sogar eine Straftat vor, nämlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Diese Tat kann auch ein Dritter begehen, wenn er die Fahrt anordnet oder zumindest duldet. Klassischer Fall ist es, wenn der Autobesitzer einem Angeschickerten die Wagenschlüssel überlässt.

Hier kommt es letztlich darauf an, ob der Junge (schon) als Führer des Kraftfahrzeugs gelten kann. Oder ob Papa noch das alleinige Sagen hatte. Die juristische Problematik ist ähnlich wie beim klassischen Fahrlehrer-Fall, den ich vor kurzem. geschildert habe.

Ach so, Straßenverkehrsgefährdung liegt auch nicht fern.

A.C.A.B.-Plakat ist strafbar

Wer in einem Fußballstadion ein Transparent mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ hochhält, beleidigt die anwesenden Polizisten. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nun rechtskräftig entschieden.

Die Sache nahm ihren Anfang im Oktober 2010. Damals trafen der Karlsruher SC und der VfL Bochum im Wildparkstadion aufeinander. Der Angeklagte stand im Fanblock der Karlsruer und zeigte ein Schild mit der Aufschrift „A.C.A.B“.

Zunächst konnte der Angeklagte sich freuen. Das Landgericht Karlsruhe sprach ihn frei. Doch die Staatsanwaltschaft ging in Revision, das Urteil wurde aufgehoben. Eine andere Kammer des Landgerichts Karlsruhe wertete das Schild als Beleidigung. Es verwarnte den Angeklagten unter dem Vorbehalt einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro.

Dieses – fragwürdige – Urteil hatte nun auch vor dem Oberlandesgericht Bestand. Zur rechtlichen Bewertung des ACAB-Slogans habe ich gerade wegen dieses Falls schon mehrmals was geschrieben, und zwar hier und hier.

Bis mal alle Zeit haben

Die Terminplanung von Richtern ist eine Wissenschaft für sich. Gerade an den Landgerichten. Dort müssen die Terminpläne etlicher Verfahrensbeteiligter unter einen Hut gebracht werden. Etwa von Sachverständigen und Anwälten, Angeklagten und oft auch Zeugen.

An sich, so heißt es ja scherzhaft, hat nur die Staatsanwaltschaft immer Zeit. Um die anderen unter einen Hut zu kriegen, gibt es etliche Möglichkeiten. Die einfachste ist für Richter immer noch jene, die auch am meisten praktiziert wird. Ohne vorherige Anfrage eine Ladung rausschicken und auf die schriftlichen Terminsverlegungsanträge jener warten, die verhindert sind. Dann das Spiel noch mal, bis es irgendwann passt.

Eine eher nervenschonende Methode habe ich heute erlebt. Nämlich ein schönes Formular mit Terminsvorschlägen, in das ich als Verteidiger meine noch freien Tage eintragen kann.

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Mit so einem analogen Doodle lässt sich ein Verfahren doch gleich viel angenehmer an.

Gauck ist kein Grüßaugust

Der Bundespräsident muss sich keinen Maulkorb umlegen lassen. Vielmehr darf er selbst entscheiden, wie er seine Aufgabe als Staatsoberhaupt und Integrationsfigur wahrnimmt. Dabei darf er durchaus auch seine Meinung äußern, entschied heute das Bundesverfassungsgericht.

Der Streit drehte sich um eine Äußerung des amtierenden Präsidenten Joachim Gauck, die der NPD nicht gefiel. Gauck hatte vor der Bundestagswahl von rechten „Spinnern“ gesprochen, als er in einer Diskussionsveranstaltung mit Jugendlichen ausländerfeindliche Demonstrationen kritisierte. Gegen diese Äußerung klagte die NPD mit der Begründung, Gauck habe mit dem Spruch seine Kompetenzen überschritten.

Das Bundesverfassungsgericht sieht den Bundespräsidenten jedenfalls nicht als reinen Grüßaugust, sondern billigt ihm trotz des Neutralitätsgebotes seines Amtes einen gewissen Spielraum zu, auch bei politisch relevanten Aussagen. Den dadurch gesteckten Rahmen habe Gauck jedenfalls nicht überschritten (2 BvE 4/13).

Die taz tut zu viel für Frauen

Diskriminierung hat viele Gesichter. Nun erwischte es die taz. Die Tageszeitung hatte eine Volontärsstelle ausgeschrieben. Aber nur für eine Frau mit Migrationshintergrund. Dagegen klagte ein erfolgloser Bewerber. Das Arbeitsgericht sprach ihm drei Monatsgehälter Entschädigung zu.

Die taz hatte die Stellenanzeige damit begründet, sie wolle den Anteil von Frauen in journalistischen Führungspositionen erhöhen, durch Rekrutierung geeigneten Nachwuchses. Dieses Anliegen hält das Arbeitsgericht aber nicht für tragfähig. Wenn männliche Bewerber ausnahmslos ausgeschlossen würden, verstoße dies gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Auch einen Migrationshintergrund zu verlangen, ist juristisch heikel. Hiermit musste sich das Arbeitsgericht aber nicht beschäftigen. Der Kläger ist gebürtiger Ukrainer.

Die taz will laut dem Mediendienst kress das Urteil akzeptieren.

Online-Shopping kann teurer werden

Wer gerne online bestellt, muss sich auf neue Spielregeln einstellen. Ab dem 13. Juni gilt europaweit ein einheitliches Widerrufs- und Rückgaberecht für Bestellungen. Die wichtigste Änderung: Kunden müssen unter Umständen die Versandkosten selbst zahlen, wenn sie bestellte Ware zurücksenden.

Bisher galt in Deutschland folgende Regel: Ab einem Warenwert von 40 Euro musste der Verkäufer nach einem Widerruf auch die Rücksendekosten übernehmen beziehungsweise an den Kunden erstatten. Das wird ab nächsten Freitag so nicht mehr gelten.

Künftig kommt es auf den Inhalt des Kaufvertrages an. Hat der Verkäufer ausdrücklich geregelt, dass er die Rücksendekosten nicht übernimmt, muss der Kunde das Paket auf eigene Kosten zurückschicken. Gab es diesen Hinweis nicht, muss der Verkäufer weiter die Rücksendekosten übernehmen.

Es ist noch nicht ganz klar, ob insbesondere große Anbieter tatsächlich ihren Kunden die Rücksendekosten aufs Auge drücken. Die kostenlose Rücksendemöglichkeit ist für viele Online-Kunden ein Kaufargument. Auf der anderen Seite beklagten viele Unternehmen enorme Stornoquoten. Letztlich wird es also wohl der Markt richten.

Die Widerrufsfrist ist künftig EU-einheitlich. Sie beträgt 14 Tage. Es reicht nicht mehr, die Ware einfach rechtzeitig zurückzuschicken. Vielmehr muss der Kunde den Widerruf ausdrücklich erklären. Hierzu wird es ein Formular geben, das der Händler neben der Widerrufsbelehrung spätestens mit Lieferung zur Verfügung stellen muss.

Künftig erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach der Lieferung. Bisher war es möglich, den Vertrag auch noch nach langer Zeit zu widerrufen. Zum Beispiel wenn man als Kunde festgestellt hat, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war.

Anwalt, ein riskanter Beruf

Das Anwaltsleben verläuft ja eher ruhig. Zumindest was körperliche Auseinandersetzungen angeht. Es geht aber auch anders, wie ein eindrucksvolles Videodokument aus den USA zeigt.

Dort wurde einem Pflichtverteidiger im Gerichtssaal Haue angedroht. Und zwar vom Vorsitzenden Richter höchstpersönlich. Dabei blieb es allerdings nicht. Der Richter hat den Anwalt tatsächlich vor die Tür gebeten und seine Drohung in die Tat umgesetzt.

Die Heftigkeit der Attacke ist allerdings nur akustisch dokumentiert. Die Gerichtskamera nahm einige vielsagende Geräusche auf, während die anderen Prozessbeteiligten brav auf ihren Sitzen warteten. Der Anwalt erklärte später, er habe vor dem Gerichtssaal gar nichts sagen können. Vielmehr habe der Richter auf ihn eingeschlagen, bis Gerichtswachtmeister dazwischen gingen.

Dem Richter ist wohl der Kragen geplatzt, weil ihm ein Vortrag des Pflichtverteidigers nicht schnell genug ging. Der Anwalt bestand aber darauf, seine Ausführungen beenden zu dürfen.

Der Richter hat inzwischen eine bezahlte Auszeit genommen und sich für eine Therapie in Anger Management entschieden. Angeklagt werden soll er übrigens nicht. Ob die Justiz auch so nachsichtig wäre, wenn der Anwalt angefangen hätte?

Bericht und Video des Vorfalls

„Unnötiger Lärm“

Am Donnerstag startet die Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien. Damit beginnt die Zeit der Fanfeiern, Autokorsos und Fähnchen am Auto. Aber auch hier ist nicht alles erlaubt, was vielleicht Spaß macht.

Autokorsos sind zum Beispiel grundsätzlich nicht erlaubt (§ 30 StVO). Autokorsos gelten nämlich als unnützes Hin- und Herfahren. Unnötigen Lärm verursachen sie auch, was ebenfalls verboten ist.

Allerdings lehrt die Erfahrung, dass die Polizei gerade bei der WM schon mal die Augen zudrückt. Oder sich einfach, habe ich schon erlebt, mit vier oder fünf Autos als „Versammlungsleitung“ an die Spitze des spontanen Aufzugs setzt.

In jedem Fall, darauf weist etwa der ADAC hin, ist Alkohol am Steuer natürlich auch bei einer mobilen Siegesfeier tabu. Auch an roten Ampeln, nicht nur denen mit stationären Blitzern, muss angehalten werden; der Korso hat keine Sonderrechte. Fahrer und Insassen dürfen nur bei Schrittgeschwindigkeit den Gurt weglassen. Da die Schrittgeschwindigkeit jedoch auch im Autokorso schnell überschritten wird, sollten sich alle Mitfahrer in jedem Fall anschnallen.

Kommt es während eines Autokorsos zu einem Unfall, haftet die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Mitinsassen im Fahrzeug haben so gegebenenfalls Ansprüche gegen die Versicherung. (Eine andere Frage ist, ob die Versicherung sich möglicherweise wieder am Halter schadlos halten kann, wenn dieser grob fahrlässig handelt oder gar getrunken hat.) Wenn eine Verletzung durch Mitverschulden oder teilweises Mitverschulden (z.B. Verletzung der Anschnallpflicht) entsteht, kann dies eine wie sonst auch ein Mithaftung des Opfers bedeuten.

Fähnchen und Socken für die Außenspiegel, Aufkleber oder Magnetfolien sind selbstredend ein Fall für die Geschmackspolizei, juristisch aber erlaubt – so lange die Sicht des Fahrers nicht eingeschränkt wird, andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und nicht etwa im Spiegel integrierte Blinker verdeckt werden. Verboten ist es allerdings, großformatige Nationalflaggen, noch dazu an einer Stange, während der Fahrt aus dem Fenster oder dem Schiebedach zu halten.

Wer mit den kleinen Fähnchen an den Seitenscheiben auf die Autobahn fahren möchte, muss sicherstellen, dass diese sich nicht lösen und den nachfolgenden Verkehr gefährden. Hier wird es laut ADAC ab Tempo 90 erfahrungsgemäß kritisch. Die Fähnchen sollten deshalb zumindest vor der Fahrt auf die Autobahn abgenommen werden.

Plötzlicher Appetit auf Zettel

Vor Tagen haben wir die Frage besprochen, was es hilft, wenn man sich bei einer Polizeikontrolle im Auto einschließt. Ich möchte es deshalb nicht versäumen, einen weiteren Lösungsansatz von ähnlicher Kreativität vorzustellen.

In Ulm hat ein Rentner bei einer Kontrolle des Zolls offensichtlich Panik bekommen. Er zerriß nach Angaben des Hauptzollamtes vor den Augen der Beamten einige Zettel und aß diese schnell auf. Die Zettel waren zwar weg, aber der Argwohn der Zöllner natürlich geweckt.

Sie überprüften den Mann deshalb besonders genau. Es ergaben sich Anhaltspunkte, dass der Mann Auslandsvermögen in sechsstelliger Höhe hat. Ob die Einnahmen daraus versteuert wurden, wird jetzt das Finanzamt prüfen.

Wie erfolgreich die Taktik des Mannes war, hängt natürlich davon ab, was die Zettel tatsächlich verraten hätten. Logischerweise hat sich der Betroffene aber zu deren Inhalt wohl nicht geäußert. Beweismittel in eigener Sache zu vernichten, ist generell übrigens nicht verboten. Es kann aber gegebenenfalls der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ins Spiel kommen.