Syrier steht zu Recht auf Sanktionsliste

Gegen den Chef der syrischen Nationalbank Adib Mayaleh besteht zu Recht eine Einreisperre der EU. Der Politiker hatte dagegen geklagt, dass er wegen seiner Tätigkeit für das syrische Regime auf eine Sanktionsliste gesetzt wurde.

Der syrische Amtsträger hatte seinen Einreisewunsch auch darauf gestützt, dass er auch einen französischen Pass besitzt. Er war in Frankreich eingebürgert worden. Hierzu erklärt der Europäische Gerichtshof, dass Frankreich als einziges EU-Land nicht an das Einreiseverbot gebunden ist.

Keinem Staat könne es verboten werden, eigene Staatsangehörige einreisen zu lassen. Alle anderen EU-Länder müssten sich aber an die Entscheidung halten (Aktenzeichen T 307/12).

Ticketsteuer bleibt

Seit 2011 müssen Flugpassagiere eine Abgabe für jeden Flug zahlen. Diese beträgt zwischen 7,50 Euro (bei innerdeutschen Flügen zusätzlich Umsatzsteuer) und 42,18 Euro, gestaffelt nach der Flugstrecke. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Steuer jetzt für rechtmäßig.

Die Steuer sei ein zulässiges finanzpolitisches Instrument, sagen die Richter. Neben den geschätzten Einnahmen von ca. einer Milliarde Euro habe der Gesetzgeber auch nachvollziehbare umweltpolitische Ziele verfolgt.

Geklagt hatte das Land Rheinland-Pfalz, das die nachteiligen finanziellen Auswirkungen für seine regionalen Flughäfen beklagt (Aktenzeichen 1 BvF 3/11).

Schufa-Drohung ist verboten

Sehr gerne „drohen“ Inkassounternehmen in ihren Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag. Das ist jedoch gesetzlich unzulässig, wenn der Betroffene ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Forderung bestreitet.

Das Landgericht Darmstadt beschäftigte sich nun mit dem Fall, dass ein Inkassounternehmen in einer „letzten Mahnung“ erneut einen Schufa-Eintrag erwähnte, obwohl der Empfänger des Schreibens mehrfach geantwortet hatte, er habe keinen Vertrag geschlossen.

Laut dem Urteil ist der Hinweis auch unzulässig, wenn die Inkassofirma so tut, als habe der Kunde die Forderung nicht wirksam bestritten. Wörtlich hieß es in dem Brief:

Weil Sie auch keine rechtlich erheblichen Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig. … Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung gemeldet werden können.

Laut dem Gericht liegt hier eine Irreführung vor. Dem Betroffenen werde suggeriert, sein Protest gegen die Forderung sei unbeachtlich – obwohl es auf die inhaltliche Qualität des Widerspruchs gar nicht ankommt. Dementsprechend dürfe auch die Schufa nicht mehr ins Spiel gebracht werden, da eine Meldung nach erfolgtem Widerspruch definitiv unzulässig sei.

Erstritten hat das Urteil der Verbraucherzentrale Bundesverband (Aktenzeichen 27 O 133/14).

Telearbeit ist nicht einfach kündbar

Bei Telearbeit dürfen Arbeitnehmer ganz oder teilweise von zu Hause arbeiten. Ein Arbeitgeber darf so eine Vereinbarung über Telearbeit nicht ohne weiteres kündigen, selbst wenn er sich dies im Arbeitsvertrag vorbehalten hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Ein Arbeitnehmer sollte zu 40 % von zu Hause und zu 60 % im Betrieb arbeiten. Diese Vereinbarung kündigte der Arbeitgeber ohne nähere Begründung. Nach Auffassung des Arbeitnehmers geschah dies nur deswegen, weil er sich nicht auf eine Auflösung des Arbeitsvertrags eingelassen hatte.

Nach Auffassung des Gerichts unterliegen auch Regelungen über die Telearbeit der allgemeinen Inhaltskontrolle wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn der Arbeitgeber ihm die Telearbeit „einfach so“ wegnehmen kann (Aktenzeichen 12 Sa 505/14).

Besserer Schutz vor Inkasso-Abzocke

Seit Monatsanfang müssen sich Inkassoanwälte etwas mehr Arbeit machen. Eine gesetzliche Neuregelung soll Verbraucher besser davor schützen, von Abzockern zur Kasse gebeten zu werden. In einem Inkassoschreiben müssen nun folgende Informationen enthalten sein:

1. der Namen oder die Firma des Auftraggebers,

2. der Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,

3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,

4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,

6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Außerdem müssen Inkassoanwälte auf Nachfrage mitteilen, welche ladungsfähige Anschrift der Auftraggeber hat. Das kann es angeblichen Schuldnern erleichtern, in Abzockfällen eine negative Feststellungsklage zu erheben. Außerdem muss der Inkassoanwalt mitteilen, wer genau Vertragspartner geworden und wie der Vertrag konkret geschlossen worden sein soll.

Für Inkassobüros gelten ab dem 1. November 2014 vergleichbare Regeln.

boerse.bz: Trotz Razzia online

Die Behörden gehen jetzt auch gegen Filehoster vor. Konkret richtete sich heute eine Razzia gegen mutmaßlich Hintermänner von „boerse.bz“. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Köln wurden insgesamt 121 Wohnungen durchsucht.

Vernichtend scheint das Vorgehen der Behörden aber nicht zu sein. „boerse.bz“ ist zur Stunde nach wie vor online, und die Links in den Foren gehen nach wie vor auf urheberrechtlich geschütztes Material. Immerhin können auch Seiten wie boerse.bz erst mal das Forenprivileg für sich in Anspruch nehmen. Das bedeutet, sie haften für illegale Inhalte grundsätzlich nicht automatisch, sondern erst dann, wenn sie darauf aufmerksam gemacht worden sind.

So richtig klar scheint ohnehin nicht zu sein, gegen was und wen sich die Razzia eigentlich richtet. Sie soll vornehmlich „Uploader“ getroffen haben, also Leute, die Filme, Spiele und Songs bei Filehostern hinterlegen. Ob diese allerdings dann auch die tatsächlichen Drahtzieher massenhafter Urheberrechtsverletzungen sind und gewerblich handeln, steht wiederum ebenfalls nicht unbedingt fest. Laut Polizei soll jetzt jedenfalls erst mal geprüft werden, ob und wer welche Verantwortung trägt.

Laut den Behörden sollen sich bis zu 2,7 Millionen Nutzer im Angebot rund um boerse.bz bedient haben. Die Nutzung von Filehostern galt bisher als weitgehend risikolos. Denn im Gegensatz zu P2P-Netzwerken und ähnlich wie beim Streaming (kinox.to) haben die Rechteinhaber bislang keine Möglichkeit, an die IP-Adressen der Downloader zu kommen und diese dann wie beim Filesharing abzumahnen.

Sofern allerdings die Server oder sonstige Datenbestände eines Filehosters sichergestellt werden, gibt es möglicherweise dort Protokolle darüber, wer wann was heruntergeladen hat – wenn der Filehoster überhaupt was speichert. Das könnte zu Abmahnungen führen. Kein gutes Zeichen für Filehoster-Nutzer dürfte es in diesem Zusammenhang sein, dass nach Presseberichten die bekannte Abmahnkanzlei Waldorf Frommer neben der GVU aktiv an den Maßnahmen beteiligt sein soll.

Kleingärtner erschießt Kollegen

In Trier ist ein 61-jähriger Kleingärtner wegen Totschlags zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte einen anderen Schrebergärtner erschossen. Auslöser war ein jahrelanger Streit um angebliche Ruhestörungen.

Zwischen dem Rentner und einem anderen 68-jährigen Schreber soll ein jahrelanger Streit geschwelt haben. „Der Schütze Eduard E. und sein Opfer Heinz-Günter H. saßen in ihren Gärten wie in Schützengräben“, zitiert Spiegel online einen Zeugen. Bei dem Vorfall im März 2014 soll es um Rasenmäherlärm gegangen sein.

Geschossen hat der Täter mit einem Kleinkalibergewehr, das er als Jugendlicher von seinem Vater geschenkt bekommen haben will. Nach seinen Angaben hatte er nie zuvor einen Schuss abgegeben.

E-Zigarette ist in NRW erlaubt

Diese Nachricht wird alle „Dampfer“ freuen: Das Rauchverbot für Gaststätten umfasst in Nordrhein-Westfalen keine E-Zigaretten, entschied heute das Oberverwaltungsgericht in Münster. Gastwirte müssen dampfende Gäste also nicht vor die Tür weisen.

Die Stadt Köln verlangte von einem Gastwirt, dass dieser gegen Dampfer vorgeht. Zu Unrecht, befand das Gericht. Das Nichtraucherschutzgesetz gelte nur für Tabakprodukte, bei denen ein Verbrennungsprozess stattfindet. E-Zigaretten würden lediglich Dampf ausstoßen, dessen Gefährlichkeit bislang nicht belegt und auch nicht naheliegend sei.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte in erster Instanz bereits ebenso entschieden. Die Stadt Köln kann noch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Aktenzeichen 4 A 775/14).

Information am Rande

Wenn es irgend möglich ist, telefoniere ich vor Verhandlungsterminen mit dem Richter. Gerade, wenn ich den Vorsitzenden noch nicht kenne. Es kann ja nie schaden, mal in aller Höflichkeit die wechselseitigen Positionen abzuklopfen.

Bei so einem Sondierungsgspräch erzählte mir jetzt der Richter, dass der für den Fall zuständige Polizeibeamte dauerhaft vernehmungsunfähig ist. Er habe die psychische Belastung im Dezernat für Sexualstrafsachen nicht ausgehalten, aber wohl auch nicht rechtzeitig Hilfe gesucht.

Der Polizeibeamte fällt also erst mal als Zeuge aus. Das Problem (aus Sicht der Justiz): Ohne Aussage des Beamten ist es aus bestimmten Gründen nur schwer möglich, den Tatnachweis zu führen. So traurig die Sache menschlich ist, so sehr verbessert sie juristisch die Position meines Mandanten. Immerhin wird es jetzt leichter für alle Beteiligten, über eine Verständigung nachzudenken.

Meinem Mandanten wäre das sehr recht. Nach zwei Jahren Ermittlungsverfahren kann er nämlich auch nicht mehr.

Ulvi K. bleibt in der Psychiatrie

Trotz seines Freispruchs im Mordfall Peggy muss Ulvi K. weiter im psychiatrischen Krankenhaus bleiben. Ulvi K. ist dort seit 2001 untergebracht, und zwar wegen anderer Sexualstraftaten.

Das Landgericht Bayreuth hatte nach dem Freispruch im Fall Peggy im April ein Gutachten in Auftrag gegeben. Es sollte geprüft werden, ob sich mit dem Freispruch die „Gefährlichkeitsprognose“ für Ulvi K. geändert hat. Nun heißt es, das Gutachten sei nicht so ausgefallen, dass vor dem nächsten regulären Überprüfungstermin im Januar 2015 eine Entscheidung nötig ist.

Ulvi K. hat deshalb nun den Anwalt gewechselt. Seine Betreuerin ist laut OVB online der Meinung, der bisherige Verteidiger habe in der Unterbringungsfrage zu zurückhaltend agiert.

Rechnung auf Papier darf nicht extra kosten

Der Mobilfunkanbieter Drillisch Telecom darf kein Pfand für nicht rechtzeig zurückgegeben SIM-Karten berechnen. Die Firma verlangte von ihren Kunden 29,65 Euro, wenn diese die Karte nach Vertragsende nicht innerhalb von drei Wochen zurücksenden.

Drillisch hatte sich darauf berufen, nur bei fristgerechter Rückgabe sei das „Recycling“ der Karten gewährleistet. Außerdem vermindere die Rücksendepflicht das Missbrauchsrisiko abgelaufener Karten. Diese Argumente überzeugen den Bundesgerichtshof nicht. Er befand, die Klauseln benachteiligen die Kunden unangemessen. Und zwar schon dann, wenn das Pfand den Materialwert der SIM-Karte übersteigt.

Gleiches gilt auch dafür, dass Drillisch für eine Rechnung auf Papier 1,50 Euro berechnet. Ein Unternehmen darf nach Auffassung des Gerichts Papierrechnungen nur dann kostenpflichtig machen, wenn es sich ausschließlich an Kunden mit Internetanschluss wendet. Es sei aber keineswegs so, dass alle Handynutzer auch online sind.

Auch zahlreiche andere Firmen lassen sich Papierrechnungen bezahlen. Nach dem Urteil dürfte ihnen dies schwerer fallen, sofern Kunden sich dagegen wehren (Aktenzeichen III ZR 32/14).

Abgeblitzt

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am Freitag das Tempolimit auf der vielbefahrenen Fleher Brücke (A 46) kassiert. Für Tempo 80 gebe es an der Stelle keine Rechtfertigung, urteilen die Richter. Der offensichtlichste Grund spielt für sie keine Rolle. Mit ihren neuen Blitzersäulen auf der Fleher Brücke nahm die Stadt Düsseldorf seit Mitte letzten Jahres stolze 6,5 Millionen Euro ein, so der Express. Die Stadt hat ihre lukrativste Tempofalle nach dem Urteil sofort abgeschaltet.

Geklagt hatte ein Autofahrer aus Gütersloh, der im August 2013 auf der Brücke geblitzt wurde. Aus den Akten konnte er keine sachlichen Gründe entnehmen, warum das Tempolimit von 120 auf 80 Stundenkilometer dauerhaft abgesenkt wurde. Eine Dauerbaustelle auf der Fleher Brücke, wegen der die Höchstgeschwindigkeit reduziert wurde, war zu dem Zeitpunkt längst fertig.

Das Gericht hat wohl den Eindruck gewonnen, dass sich die Stadt bis zu den nächsten Bauarbeiten durchmogeln wollte. Ein Unding, so der Vorsitzende Richter. Das Gericht „sei nicht nur erstaunt, sondern erschreckt“ und habe so ein Behördenverhalten in einem Rechtsstaat nicht für möglich gehalten, zitiert RP-Online aus dem Gerichtssaal.

Geld zurück bekommen Autofahrer allerdings nicht. Sie müssen sich so lange an das Tempolimit halten, wie die Verkehrsschilder aufgestellt sind (Aktenzeichen 6 K 2251/14).

Die Vorleser

Auch wenn das Grundgesetz über Jahrzehnte hinweg aufgebläht worden ist, finden sich darin erfrischend klare Sätze. Einer lautet:

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Vor diesem Hintergrund muss sich die Justiz schon ganz schön verrenken, wenn sie die Frage verneinen will, ob die sehbehinderte Partei eines Zivilprozesses verlangen kann, die Prozessunterlagen in Blindenschrift zu erhalten. Dem Bundesverfassungsgericht gelingt dies in einem aktuellen Beschluss auf wirklich bemerkenswerte, ich würde sagen abstoßend kaltherzige Art und Weise.

Zumindest in einfachen Verfahren, so das Gericht, genüge es vollkommen, wenn der Rechtsanwalt dem Sehbehinderten den Prozessstoff „vermittelt“. Das, so die Richter in Karlsruhe, sei ja ohnehin Pflicht des Rechtsanwalts. Mit dieser „Vermittlung“ sei der sehbehinderte Kläger oder Beklagte seinem Kontrahenten ausreichend gleichgestellt, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen.

Ein Erklärbär ist der Anwalt ganz sicher. Aber auch ein Vorleser? Und ist es nicht immer noch ein großer Unterschied, ob ich als Sehbehinderter den Akteninhalt selbst in Ruhe studieren kann oder ob er mir (einmal) vorgelesen und / oder erläutert wird. Im Ergebnis ist es schon interessant, wie man an sich so klare Aussagen wie die eingangs zitierte verbiegen kann (Aktenzeichen 1 BVR 856/13).

ingotteshand

Der neue Mandant teilt mir seine E-Mail-Adresse mit:

ingotteshand@providerxy.de

Ich würde darauf wetten, die Adresse hat er erst nach der Hausdurchsuchung angelegt.