VDS soll im Eilverfahren kommen

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung kritisiert scharf den gestern veröffentlichten Referentenentwurf zur Vorratsdatenspeicherung. Der Entwurf greift laut AK Vorrat tief in die Grundrechte ein und verstößt ebenfalls gegen die Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Denn nach wie vor handelt es sich um eine anlasslose Speicherung der Kommunikationsdaten aller Bürgerinnen und Bürger.

Der Gesetzentwurf führt verschiedene Speicherpflichten für Standort- und Verkehrsdaten ein, die Regierungsparteien berufen sich dabei auf das „absolut Notwendige“ und objektive Kriterien. „Absolut notwendig ist es hingegen, dass die Regierungsparteien endlich anerkennen, dass unsere Grundrechte mit dieser anlasslosen Überwachung mit Füßen getreten werden und solche Überwachungsmethoden in einem Rechtsstaat nichts zu suchen haben,“ so Kai-Uwe Steffens vom AK Vorrat.

Weder im Rahmen der Evaluierung der Europäischen Kommission noch während der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof konnten Beispiele für einen effektiven Nutzen bei der Verfolgung schwerer Straftaten vorgelegt werden, geschweige denn eine Notwendigkeit nachgewiesen werden.

Der Gesetzentwurf fordert die Speicherung sämtlicher Standorte der Kommunikationsteilnehmer für vier Wochen, der Metadaten zu Telefongesprächen, SMS-Nachrichten, Messenger-Nachrichten und der IP-Adressen aller Internet-Zugriffe für zehn Wochen.

Dabei ist sehr unklar geregelt, wann diese Daten verwendet werden dürfen, laut Gesetzentwurf auch dann, wenn eine Straftat „mittels Telekommunikation“ begangen wurde und wenn die „Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.“ Das macht es Strafverfolgungsbehörden einfach, auf diese Daten zuzugreifen.

„Damit kann auch gegen Filesharer und Trickbetrüger auf Ebay vorgegangen werden,“ so Steffens weiter. „Ein tiefer Eingriff in die Grundrechte für die Verfolgung solch vergleichsweise geringer Delikte ist mit dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.“

Die Vorratsdatenspeicherung wurde bereits zweimal von Verfassungsgerichten abgeschafft. Vor wenigen Wochen noch lehnte Justizminister Heiko Maas die Vorratsdatenspeicherung strikt ab, die SPD ist gespalten.

Nun soll der jetzige Gesetzentwurf im Eilverfahren durch den Bundestag gebracht werden und noch vor der Sommerpause in Kraft treten. „Ein solches Vorgehen verhindert bewusst jeglichen zivilgesellschaftlichen Dialog, der einer Demokratie für so einen schweren Grundrechtseingriff notwendig wäre,“ ergänzt Rena Tangens vom AK Vorrat. „Offenbar will die Regierung keine Argumente mehr hören, sondern ein weiteres Mal ein verfassungswidriges Gesetz beschließen.“

Die Bürgerrechtler rufen zur Teilnahme an der Demonstration ‚Freiheit statt Angst‘ am kommenden Samstag in Hamburg auf, wo gegen die Einführung der Vorratsdatenspeicherung und andere Überwachungswerkzeuge protestiert wird.

Mund auf, Augen auf

Naturprodukte wie Fleisch – oder was heute so als solches durchgeht – können unliebsame Überraschungen bieten, nicht nur was die Frische angeht. Darauf macht das Amtsgericht München aufmerksam. Geklagt hatte der Besucher einer Gaststätte, der sich an einem Nackensteak die Zahnbrücke abgebrochen hatte.

Der Kläger wollte immerhin rund 2.500 Euro für den Schaden an seinem Zahnersatz. Ursache dafür war ein kleines Knochenstück im bestellten Nackensteak, auf das der Gast unglücklich gebissen haben will.

In seiner Entscheidung weist der Richter darauf hin, dass den Gastwirt eine Sorgfaltspflicht trifft. Diese gehe aber nicht so weit, dass das Restaurant ein Fleischstück bis ins Detail untersuchen oder gar vorher zerlegen muss.

Vielmehr, so das Gericht, sei jedem durchschnittlich gebildeten Verbraucher bekannt, dass Fleisch vom Tier stammt und somit in seiner ursprünglichen Form Knochen vorhanden sind. Auch wenn das Fleisch von einem Nackensteak normalerweise knochenfrei sein sollte, müsse ein Gast aber trotzdem mit kleinen Knochenresten rechnen und entsprechend vorsichtig essen.

Die Klage wurde abgewiesen (Aktenzeichen 213 C 26442/14).

GNTM: Das droht der Anruferin

Nach der Bombendrohung bei Germany’s Next Topmodel stellt sich auch die Frage, was derjenigen Person droht, die mit ihrem Anruf die Veranstalter zum Abbruch der Sendung gezwungen und viele Menschen verängstigt hat.

Strafrechtlich ist so eine (leere) Bombendrohung ein Fall des § 126 StGB. Es handelt sich bei solchen Anrufen um eine „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“. Nach dem Gesetz kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich was an der Drohung dran ist. Vielmehr ist nur die Frage, ob der Anruf als Scherz erkennbar war – was er für das Sicherheitspersonal meist eben nicht ist.

Dass eine Bombendrohung unter den weiten Begriff der Störung des öffentlichen Friedens fällt, hat der Bundesgerichtshof auch bereits ausdrücklich bestätigt. Das Gericht hielt die Verurteilung einer 29-jährigen Studentin, die im Sommer 2003 Bombendrohungen gegen die Flughäfen Düsseldorf, Köln und Frankfurt gerichtet hatte. Die Anruferin kriegte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung.

Nach meiner Einschätzung könnte die „Geduld“ mancher Gerichte auch ihre Grenzen haben. Gut denkbar, dass diese dann auch mal darüber nachdenken, den Strafrahmen von bis zu drei Jahren für das Delikt weiter nach oben auszuschöpfen. Oder eben keine Bewährung mehr zu geben. Auf Bewährung gibt es – entgegen landläufiger Meinung – selbst Ersttätern keinen Anspruch, auch wenn die Freiheitsstrafe unter zwei Jahren liegt.

Wie bei jeder Straftat kommt es allerdings immer darauf an, ob der Täter auch schuldfähig ist. Liegt zum Beispiel eine schwere psychische Erkrankung vor, kann der Angeklagte womöglich nicht verurteilt werden. Oder die Strafe wird gemindert, je nach Grad seiner Beeinträchtigung.

Sollte es sich bei der Anruferin in Mannheim um ein Kind handeln, gäbe es keinen Strafprozess. Personen unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Ohne Ausnahme.

Zivilrechtlich verpflichtet so ein Drohanruf zu Schadensersatz. Dieser umfasst normalerweise alle Kosten, die entstanden sind. Dazu können auch Schmerzensgelder kommen, wenn Kandidaten, Gäste oder Mitarbeiter der Show psychisch stark unter den Folgen leiden.

Die Schadensersatzpflicht kann auch Kinder treffen. Kinder zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr müssen unter Umständen zivilrechtlich haften. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ausreichend einsichtsfähig waren. Kinder unter 7 Jahren sind nie für einen Schaden verantwortlich, den sie anderen zufügen.

Ein schwieriges Geschäft

Die Wahrheitsfindung ist ein schwieriges, riskantes Geschäft. Das zeigt die Geschichte von Michael Kenneth McAlister. Der Amerikaner saß fast 29 Jahre in Haft. Für ein Verbrechen, das er nicht begangen hat, wie sich jetzt herausstellte. McAlister sah lediglich einem Täter ähnlich, der eine Frau tatsächlich überfallen und missbraucht hatte.

Maskierte Täter, schlechtes Licht, keine oder wenige brauchbare Spuren und vor allem keine belastbaren Zeugen für das eigentliche Geschehen – das sind nur einige Zutaten, die dann in einen Indizienprozess münden. So was gibt es nicht nur in den USA. Sondern auch bei uns. Jeden Tag.

Die besondere Problematik für einen Strafverteidiger liegt in solchen Fällen darin, dass vom Polizeibeamten über den Staatsanwalt bis zum Richter natürlich alle im Ergebnis die Hypothese zu Grunde legen, dass der Verdächtige auch der Täter ist. Ich muss als Anwalt gegenläufig denken, unbedingt von der Unschuld des Beschuldigten ausgehen. Das bedeutet notgedrungen, die dürftigen Tatsachen aus allen Blickwinkeln zu hinterfragen und durchaus auch das (fast) Unmögliche für möglich zu halten. Zum Beispiel den schier unglaublichen Zufall. Deshalb muss man als Anwalt manchmal auch Beweisanträge stellen, die (hoffentlich nur zunächst) mit Kopfschütteln quittiert werden.

Diese Sicht der Dinge fällt dir als Anwalt übrigens am leichtesten, wenn dein Mandant nicht mal dir gegenüber ein Geständnis abgelegt hat, so er denn dazu in der Lage ist. Das ist einer der Gründe, warum du als Anwalt gerade in solchen Fällen normalerweise den Menschen vor dir jedenfalls nicht selbst direkt fragst, ob er die Tat begangen hat. Das erleichtert es übrigens auch, sich später nicht unnötig schlaflos im Bett zu wälzen, sofern der Mandant freigesprochen worden ist.

Bericht auf Spiegel Online

Gefahr für Gefahrengebiete

Den berühmt-berüchtigten Hamburger „Gefahrengebieten“ geht es an den Kragen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hält die komplette Regelung für verfassungswidrig. Sie ermöglicht es der Hamburger Polizei, in vorher festgelegten Stadtteilen Personen ohne Anlass zu kontrollieren und ihre mitgeführten Sachen in Augenschein zu nehmen.

Geklagt hat eine Besucherin des Schanzenviertels. Die Polizei hatte während der „Walpurgisnacht“ am 30. April 2014 erst ihre Personalien festgestellt, dann ihren Rucksack kontrolliert und sie anschließend für mehrere Stunden in Gewahrsam genommen. Einen konkreten Anlass für die Maßnahmen hatte die Klägerin nicht gegeben. Die Polizei berief sich lediglich darauf, sie dürfe in dem ausgewiesenen Gefahrengebiet beliebig kontrollieren.

Die Gefahrengebiete sind verfassungswidrig, heißt es in dem heute verkündeten Urteil. Der fragliche Paragraf 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei verstoße gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Vorschrift gebe nicht klar genug die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gefahrengebiets vor. Vielmehr bleibe es weitgehend der Polizei überlassen zu entscheiden, ob und für wie lange ein Gefahrengebiet ausgewiesen und dort Personen verdachtsunabhängig überprüft werden könnten.

Das Gesetz erlaube überdies Eingriffe in die Bürgerrechte einzelner von erheblichem Gewicht. Dabei gehe es aber nur um die Abwehr „abstrakter“ Gefahren. Die einzelnen hätten jedoch für die gegen sie gerichtete Maßnahmen keinen konkreten Anlass gegeben. Die damit verbundene Belastung sei nicht angemessen (Link zur Entscheidung).

Kostenlose Passfotos

+++ Einwohnermeldeämter dürfen für die Bürger kostenlose Passfotos fertigen, die für einen neuen Ausweis gebraucht werden. Gegen diesen Service hatte ein örtlicher Fotograf geklagt, der weniger Umsätze machte. Das Verwaltungsgericht hält das städtische Fotostudio jedoch für zulässig, da die Fotos den Antragstellern nicht ausgehändigt und nur für Ausweise verwendet werden. Die Stadt handele deshalb nicht als Wettbewerber auf dem allgemein zugänglichen Markt (Aktenzeichen 1 K 94/14). +++

+++ Der Streit um die altbekannten Youtube-Sperrtafeln ging für die GEMA auch in zweiter Instanz erfolgreich aus. Das Oberlandesgericht München bestätigte ein Urteil, wonach Youtube die Schuld für gesperrte Videos nicht der GEMA zuweisen durfte. Tatsächlich sperrt Youtube viele Videos selbst, um nicht möglicherweise Geld an die GEMA zahlen zu müssen. +++

+++ Der Bayerische Fußballverband möchte von Zeitungsverlagen, dass diese ihm kostenlos Videos von Fußballspielen der Amateurlige zur Verfügung stellen. Anderenfalls sollen die Verlage 500 Euro für jede ihrer Aufnahmen zahlen. Das Landgericht München erließ jetzt eine einstweilige Verfügung, wonach die Verlage Amateurspiele weiter kostenlos filmen dürfen. +++

+++ Im Freiburger Gefängnis sollen Häftlinge gegen einen Koch demonstrieren. Unter anderem ist von einem Hungerstreik die Rede. Außerdem sollen die Gefangenen Ungehorsam angekündigt haben. Grund für den Unmut über den Koch ist nicht das Essen, sondern dessen mutmaßliche Homosexualität. Der Koch soll mittlerweile nur noch für das Personal arbeiten. +++

Tariferhöhung für Schwarzfahrer

+++ Schwarzfahren wird teurer. Der Tarif steigt von 40 auf 60 Euro. Natürlich nur, wenn man erwischt wird. Der Bundesrat stimmte nun einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zu. +++

+++ In Trier ist die Leiche einer jungen Frau gefunden worden, die seit Juni 2007 vermisst wurde. Der Fundort liegt nicht weit von der Stelle entfernt, wo die Frau zuletzt gesehen wurde. Nun werden kritische Fragen an die Polizei gestellt. +++

+++ Die Bundestagsfraktion der Grünen will es Scoring-Anbietern wie der Schufa oder Arvato Infoscore erschweren, Verbraucher vor Geschäftsabschlüssen weitgehend zu durchleuchten. Ein Gesetzentwurf der Grünen sieht unter anderem vor, dass Scoring-Dienstleister keine persönlichen Daten aus sozialen Netzwerken schöpfen dürfen. +++

+++ In Ägypten kann der Sohn eines Müllmanns nicht Richter werden. Jedenfalls hat der ägyptische Justizminister Mahfus Saber entsprechende Bedenken und äußerte diese im Fernsehen:

„“Ein Richter hat eine besondere Ehre und Stellung, er muss aus einem angesehenen Milieu stammen, sowohl materiell als auch moralisch“. +++

Sind Mietspiegel unwirksam?

Der Berliner Mietspiegel ist unwirksam. So lautet jedenfalls ein Urteil des Amtsgerichts Berlin. Die Richterin moniert, der Mietspiegel sei nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt.

Weiterer Kritikpunkt: Tatsächlich gezahlte Mieten seien als „Wucher“ ausgeklammert worden. Das drücke das Mietniveau ohne sachlichen Grund.

Das Urteil könnte Auswirkungen auf die Mietpreisbremse haben, die etwa in Berlin im Sommer in Kraft treten soll. Orientierungsmaßstab für die Mietobergrenzen sind nämlich die Mietspiegel.

Der Berliner Senat hält die Entscheidung für falsch und betont, den Bürgern einen „qualifizierten Mietspiegel“ zur Verfügung zu stellen.

Gegen das Urteil ist Berufung möglich (Aktenzeichen 235 C 133/13).

Anwälte demonstrieren in Berlin

„Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung“ heißt eine Initiative, die auch offiziell von der Rechtsanwaltskammer Berlin unterstützt wird. Die Organisatoren rufen Rechtsanwälte auf, am Samstag, 30. Mai 2015, in Berlin gegen Vorratsdatenspeicherung und Überwachung durch Geheimdienste zu demonstrieren.

Anlass ist der 2. Jahrestag der Enthüllungen von Edward Snowden. Auf der Kundgebung soll ein Grußwort Snowdens verlesen werden. Weitere Redner sind Dr. Burkhard Hirsch (Vizepräsident des Deutschen Bundestages a.D.), Peter Schaar (Bundesdatenschutzbeauftragter a.D.), Hans-Christian Ströbele (MdB) sowie RA Dr. Marcus Mollnau (Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin).

Nähere Informationen zur Demo stehen hier.

Hoffnungslos verknallt

Wegen eines Mandates habe ich heute mit einem Anwalt telefoniert, der wohl ausschließlich Revisionen bearbeitet. Sozusagen ein Super-Spezialist. Dabei erfuhr ich einige Dinge zur Honorarpolitik des Kollegen, die mich doch etwas erstaunen.

Er erzählte mir, dass er Aufträge annimmt und die Revisionen begründet, selbst wenn die Geldfrage ungeklärt ist. Was heißt, dass der Mandant irgendwann mal zahlt. Oder zumindest sagt, er möchte zahlen. Der Anwalt arbeitet also los, auch wenn er nicht weiß, ob und in welcher Höhe er bezahlt wird. Die ihm zustehenden kargen Gebühren, die er als Pflichtverteidiger in einem Revisionsverfahren möglicherweise bekommt, lasse ich mal außen vor. Ebenso die ohnehin seltenen Fälle, in denen die Staatskasse weitere Gebühren erstatten muss.

Ein Grund für die Honorarpolitik des Anwalts mag sein, dass die Zeit für Revisionsbegründungen immer knapp ist. Mehr als einen Monat gibt es nicht, und zwar ab dem Tag, an dem das Urteil eingeht. Da kann man in der Tat nur schwer anderthalb Wochen mit Honorarverhandlungen verplempern.

Nach einigen Einzelheiten des Gesprächs, die ich leider nicht wiedergeben kann, tendiere ich allerdings zu der Annahme, dass der Kollege irgendwie hoffnungs- und bedingungslos in seinen Job verknallt ist. Er kann einfach nicht anders. Das wäre ein wahrhaft sympathischer Zug, der ihn vor sehr vielen Strafverteidigern auszeichnet.

Mich eingeschlossen.

Der Rückruf-Trick

Wer seinen Mobilfunkvertrag – oder andere Verträge – ordnungsgemäß kündigt, muss diese Kündigung nicht noch mal telefonisch bestätigen. Die Firma mobilcom-debitel hatte ihre abwanderungswilligen Kunden aufgefordert, zur Bestätigung des „Kündigungswunsches“ noch einmal anzurufen.

Diese Praxis ist rechtswidrig, entschied das Landgericht Kiel. Die „Rückrufbitte“ erwecke den irreführenden Eindruck, die Kündigung werde erst nach einem Telefonat wirksam. Das ist juristisch aber gerade nicht der Fall. Denn eine Kündigung ist eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Wie das Wort einseitig schon andeutet, wird die Kündigung stets mit Eingang beim Empfänger wirksam.

Außerdem monieren die Richter, dass mobilcom-debitel das Verbot telefonischer Werbung umgehe. Viele Kunden hätten nämlich in Telefonwerbung vorher gar nicht eingewilligt, obwohl ihr eigener Rückruf nämlich gerade darauf hinausläuft. Dass die Hotline den Versuch unternimmt, die Kunden doch wieder zu ködern oder ihnen ein anderes Produkt zu verkaufen, liegt ja nahe.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachen.

Angst vor der Schere?

Nicht jeder Boykottaufruf ist auch ein verbotener Boykottaufruf. Das musste jetzt ein sächsischer Friseurmeister erkennen, der sich für die AfD engagiert und auch für den Landtag kandidierte. Er scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, dem Kandidaten einer anderen Partei eine spitze Bemerkung zu verbieten.

Der andere Landtagskandidat hatte auf Twitter folgendes geschrieben:

Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #… zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.

Diese Äußerung geht in Ordnung, meinen die Richter. Der Hinweis auf die AfD-Mitgliedschaft entspreche den Tatsachen. Die Verbreitung einer wahren Tatsache sei stets zulässig. Der weitere Hinweis sei eine sarkastisch zugespitzte Äußerung. So was sei gerade im Wahlkampf von der Meinungsfreiheit umfasst.

Die erste Instanz hatte dem AfD-Politiker noch recht gegeben (Aktenzeichen 4 U 1676/14).

Freundliche Worte

Auch ein Vermieter kann sich auf den Ehrenschutz berufen. Selbst wenn die Heizung momentan nur lauwarmes Wasser liefert und sein Mieter deshalb im Dreieck springt. Diesen Ausnahmezustand nahm ein Mieter in München zum Anlass, seinen Vermieter einen „promovierten Arsch“ zu nennen. Die fristlose Kündigung folgte auf dem Fuße.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Zwar seien bloße Unhöflichkeiten kein Kündigungsgrund, zumindest nicht, wenn es einen nachvollziehbaren Grund zum Ärgern gebe. Hier die mangelnde Heizleistung. Aber „promovierter Arsch“ sei eine so schwerwiegende Ehrverletzung, dass der Mieter gehen muss. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht auch, dass die Parteien im selben Haus wohnen. Der Mieter hatte behauptet, der Vermieter sei selbst tätlich geworden. Das konnte er aber nicht beweisen (Aktenzeichen 474 C 18543/14).

Ein vergessener Fall

Heute rief mich eine Richterin an. Sie wollte den Verhandlungstermin über die Berufung in einer Strafsache vereinbaren. Ich dachte bei dem Fall, den sie nannte, zunächst an ein Versehen. Der Name der Angeklagten sagte mir, offen gestanden, nichts.

Im Gespräch stellte sich heraus, dass meine Erinnerungslücke wohl keine pathologischen Ursachen hat. Denn es handelt sich um eine Sache, die ich erst von einem anderen Anwalt übernommen hatte, nachdem die Mandantin in erster Instanz wegen Körperverletzung verurteilt worden war. Ich hatte damals erst mal nur fristwahrend Berufung eingelegt und ein Gespräch mit der Mandantin geführt. In dem wir so verblieben, dass wir erst mal abwarten, wann es zum Verhandlungstermin kommt.

Ich konnte mich schlicht nicht erinnern, weil das Urteil schon länger zurückliegt. Und zwar dreidreiviertel Jahre. Das ist schon mal ein stattlicher Zeitraum. Besser wird es nicht dadurch, dass es sich um eine Jugendstrafsache handelt. Die Mandantin war zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Tat gerade mal 15 Jahre alt. Heute ist sie schon volljährig.

Da fragt man sich, welchen Sinn die Strafe überhaupt noch haben kann. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke an erster Stelle. Das bedeutet auch, die Strafe soll auf dem Fuße folgen. Davon kann man hier ja nun kaum noch reden. Jedenfalls wird man in der Verhandlung noch mal intensiv darüber nachdenken müssen, welche Sanktion heute noch angemessen sein könnte – sofern meine Mandantin überhaupt verurteilt wird. Die Erinnerung von Zeugen dürfte sich in der Zeit auch nicht unbedingt verbessert haben.

Schon damals hatte die Betroffene übrigens „nur“ eine Woche Dauerarrest und 20 Arbeitsstunden erhalten. Ja, damals…

Der Richterin, welche auch nur die Altlasten eines Vorgängers abarbeitet, käme eine Einstellung da schon gelegen. Das sagte sie auch offen. Momentan scheitert es aber noch an der Staatsanwaltschaft. Die stimmt einem Verfahrensende ohne Hauptverhandlung nicht zu. Wodurch dann halt wieder ein anderes Verfahren auf die lange Bank geschoben werden muss, und so weiter und so fort.

Richter, Anwälte, Ärzte

Vor einigen Tagen waren Telefonanrufe bei Gerichten schon mal ein Thema hier im law blog. Passend dazu gibt es jetzt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, das die Durchwahlen von Richtern den neugierigen Blicken der Öffentlichkeit entzieht. Auch ein Rechtsanwalt, so das Urteil, hat keinen Anspruch auf die hausinterne Telefonliste mit den Durchwahlen aller Richter.

Ein Anwalt hatte die Richter-Rufnummern des Verwaltungsgerichts Aachen haben wollen. Er wird ähnliche leidvolle Erfahrungen mit endlosen Warteschleifen, unbesetzten Gerichts-Geschäftsstellen und wenig zugänglichen Telefonzentralen gemacht haben, von denen jeder Anrufer bei Behörden berichten kann.

Doch der direkte Draht über die Durchwahlen bleibt dem Juristen versagt. Zur Begründung zog das Gericht in der mündlichen Verhandlung interessanterweise die Gepflogenheiten auf dem privaten Sektor heran. Danach sei es auch bei Anwaltskanzleien und Arztpraxen nicht üblich, dass Kunden die direkte Durchwahlnummer ihres Anwalts oder Arztes bekommen. Vielmehr müssten auch sie sich ans Sekretariat wenden, und das sei vergleichbar mit der Geschäftsstelle des Gerichts.

Die Parallele ist, da bin ich ehrlich, nicht ganz von der Hand zu weisen. Insoweit kann ich mich schwierig über gerichtliche Bürgerferne beschweren – meine Bürodurchwahl stelle ich jetzt auch nicht unbedingt ins Internet.

Andererseits ging es dem Kläger nicht um einen Schwanzvergleich der akademischen Stände. Vielmehr stützte er sein Begehren auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW. Und das sieht nun mal vor, dass behördliche Informationen grundsätzlich zugänglich zu sein haben.

Also brauchte das Oberverwaltungsgericht eine Ausnahmenorm, die eine Veröffentlichung der Durchwahlen untersagt. Als Grundlage zieht das Gericht § 6 IFG NRW heran. Danach können Informationen nichtöffentlich bleiben, wenn die „öffentliche Sicherheit“ gefährdet ist. Dann folgt die Aussage, dass zur „öffentlichen Sicherheit“ auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen gehört. Das ist natürlich eine durchaus steile These.

Bei den Durchwahlnummern sonstiger Gerichtsmitarbeiter hat das Oberverwaltungsgericht interessanterweise weniger Angst um die öffentliche Sicherheit. Deren Durchwahlen dürften veröffentlicht werden. Allerdings gebiete es der Datenschutz, dass die jeweiligen Mitarbeiter vorher zustimmen (Aktenzeichen 8 A 1943/13).