Hilfe, ein Smartphone!

Der Polizeibeamte M. wohnt und arbeitet in Hamburg. Da dürfte er durchaus ab und zu Personen sehen, die ein Smartphone in der Hand halten. Mitunter sind ja schon die Leute in der Minderzahl, die kein Smartphone in der Hand haben.

Aber der Polizeibeamte M. findet den Umstand, dass jemand ein Smartphone in der Hand hat, durchaus verdächtig. Das tat er jedenfalls auf einer Demonstration. Bei dieser erdreistete sich mein Mandant, dem Beamten eine höfliche Frage zu stellen. MIT DEM SMARTPHONE IN DER HAND!

Das Smartphone löste in dem Beamten das Gefühl aus, mein Mandant sei ein Straftäter. Denn immerhin, so die messerscharfe Schlussfolgerung, halte mein Mandant sein Smartphone nur deshalb in der Hand, um das Gespräch mit ihm aufzuzeichnen. Was durchaus eine Straftat sein kann, siehe § 201 StGB.

Der Beamte fragte meinen Mandanten, ob er das Gespräch aufzeichnet. Mein Mandant sagte nein und steckte sein Smartphone brav weg. Sozusagen als Zeichen des guten Willens. Der Beamte seinerseits hatte, so schrieb er in der Anzeige, wegen seines eigentlichen „Dienstauftrags“ leider gerade keine Zeit, das Smartphone anzuschauen oder es gar zu konfiszieren. Aber immerhin reichte die Zeit, um die Personalien meines Mandanten festzuhalten.

Mit der Post kam dann später die Anzeige, die der Beamte auch durch einen förmlichen Strafantrag unterstrich. Tatvorwurf: „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“.

Der Staatsanwalt schrieb dazu einen Vermerk, dass eine Hausdurchsuchung bei meinem Mandanten keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Es sei nicht zu erwarten, dass mein Mandant so beschränkt ist, eine eventuelle Aufnahme auf seinem Handy zu belassen. Außerdem, das klingt zumindest an, sei eine Durchsuchung ja wohl kaum verhältnismäßig. Und der Polizist habe wohl einen an der Klatsche, die Justiz mit solchen Luftnummern zu quälen. Na ja, Letzteres hat sich der Staatsanwalt natürlich allerhöchstens gedacht…

Wie auch immer: Habt ab sofort besser kein Smartphone in der Hand – zumindest wenn der Polizeibeamte M. in der Nähe ist.

Wer glaubt wem

Die Zeugen hatten, wie so oft, eigentlich gar nichts gesehen. Deshalb war in einem Zivilverfahren schon vor der Beweisaufnahme absehbar, dass es darauf ankommt, welcher Partei der Richter am Ende glaubt. Dem Kläger. Oder dem Beklagten.

Von daher war es doch eher suboptimal, dass der Kläger seine Parteianhörung vor dem Richter mit folgenden Worten einleitete:

Ich war vor 15 Jahren ja schwer erkrankt. Das hatte einen Hirnschaden zur Folge. Ich habe seitdem so gut wie überhaupt kein Gedächtnis mehr. Aber an diese Sache erinnere ich mich natürlich noch genau…

Keine Ahnung, warum der Anwalt nicht versuchte, seinen Mandanten zu bremsen. Da sich die Parteien ansonsten nicht näher kannten, hätte ich wahrscheinlich eher nicht nach hirnorganischen Vorschäden gefragt. Ansonsten, muss man sagen, war die Stellungnahme nämlich wirklich gut einstudiert.

Es half dann allerdings nichts mehr…

Karlsruhe bremst Staatsanwälte

Das Bundesverfassungsgericht beendet eine Unsitte bei Hausdurchsuchungen. Es kam immer wieder vor, dass Staatsanwälte nicht abwarten wollten, bis ein Richter über den von ihnen gestellten Durchsuchungsantrag entschieden hat. Stattdessen ordneten die Staatsanwälte dann die Durchsuchung doch noch selbst an – wegen „Gefahr im Verzug“.

Diese Praxis ist verfassungswidrig, urteilt das Bundesverfassungsgericht in drei Beschlüssen. Sobald der Staatsanwalt den Durchsuchungsbeschluss – wie vom Gesetz vorgesehen – beantragt hat, endet seine Zuständigkeit. Er kann dann auch nicht mehr die Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzug“ anordnen, bloß weil sich der Richter (aus seiner Sicht) übermäßig viel Zeit lässt.

Es gibt nämlich durchaus Richter, die in Eilfällen nicht jeden Durchsuchungsbeschluss wie gewünscht telefonisch erlassen – wobei eine mündlich Anordnung zumindest in einfach gelagerten Fällen durchaus zulässig ist. Vielmehr bestehen diese Richter dann auf nähere Informationen oder gar auf Vorlage der Ermittlungsakte. Das kostet natürlich Zeit. Aber die Grundrechte gebieten es laut der Karlsruher Entscheidung, sich diese Zeit zu nehmen. Jedenfalls darf das Ermessen eines Richters, wie und vor allem wann er einen Fall entscheidet, nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Staatsanwalt „Gefahr im Verzug“ bejaht und die Durchsuchung kurzerhand selbst anordnet.

Das Bundesverfassungsgericht weist bei dieser Gelegenheit noch mal darauf hin, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei ein hohes Gut. Deshalb müsse in der Regel der Richter über eine Durchsuchung entscheiden. Die Anordnung durch den Staatsanwalt wegen „Gefahr im Verzug“ müsse die Ausnahme sein. Es sei auch Sache der Ermittlungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen für „Gefahr im Verzug“ vorlagen (Aktenzeichen 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11).

Die Sache mit der Panaromafreiheit

„Kein Selfie vor dem Eiffelturm?“ heißt meine gerade veröffentlichte ARAG-Kolumne. Ich beleuchte den aktuellen Streit um die Panoramafreiheit im öffentlichen Raum. Zum Glück sind die Vorschläge zur Einschränkung bei den ersten Beratungen im EU-Parlament durchgefallen. Aber man muss aufpassen, ob es dabei bleibt. Zahllose Abmahnanwälte würden sich über ein neues Betätigungsfeld sicher freuen.

Zur ARAG-Kolumne.

Ich bin ein Weichei

Die Mandantin ist verklagt worden. Zu Recht. Das war jedenfalls das Ergebnis der juristischen Prüfung, mit der uns die Mandantin beauftragt hatte.

Die Mandantin wollte die Klageforderung akzeptieren. „Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende“, sagte sie. Eine sehr vernünftige Einstellung. Jedenfalls in dieser Angelegenheit. Ich machte dann allerdings noch den Vorschlag, dass ich vielleicht mal mit dem gegnerischen Anwalt telefoniere. Dem war unsere juristische Einschätzung ja nicht bekannt, und vielleicht war ja noch ein Abschlag im Vergleichswege möglich.

War es. Der Anwalt ließ sich auf 60 Prozent der Klageforderung runterhandeln. Ein super Ergebnis, den Umständen entsprechend. Das fand zunächst auch die Mandantin. Aber noch bevor unser verbindlicher Vergleichsvorschlag rausging, meldete sich ihr Enkel. Der studiert wohl Jura in München und hatte von der Sache Wind gekriegt. Er zeigte sich völlig „entsetzt“, dass wir seiner Oma, die ja ursprünglich eigentlich schon alles zahlen wollte, tatsächlich zu einem Vergleich raten.

Nach einigem Hin und Her waren wir das Mandat los. Der Enkel hatte den Vater eines Mitstudenten aufgetan, der als Anwalt einfach tausendmal besser ist als ich. Das alles ereignete sich vor knapp anderthalb Jahren. Ich hatte die Sache abgehakt, bis jetzt Post vom Amtsgericht kam. Kostenunterlagen, die an mich fehladressiert waren.

Aus den Papieren ließ sich entnehmen, wie der glasklare Sieg meiner Mandantin am Ende aussah. Die Rentnerin hat verloren, und zwar durch alle Instanzen. Sie darf jetzt alles zahlen – und etwa den zweieinhalbfachen Betrag an Anwalts- und Gerichtskosten dazu.

Ich erinnere mich gut, wie der Jurastudent mich am Telefon als „juristisches Weichei“ runterputzte. Na ja, bald dürfte er selbst mit seinem Studium fertig sein, wenn es denn geklappt hat. Vielleicht hat er in der Zwischenzeit sogar was gelernt. Wenn nicht, ist auch nicht schlimm. In der Kanzlei des Topanwalts ist sicher noch eine Stelle frei. Nur seine Oma tut mir leid, für die wächst das Geld nämlich nicht auf den Bäumen.

„Krachmacherstraße“ bleibt zunächst ruhig

Das Verwaltungsgericht Berlin hält es nicht für zulässig, dass eine Straße vorübergehend komplett für Kinder reserviert wird. Das Bezirksamt Pankow hatte die Godvanger Straße in Berlin jeweils dienstags von 10 bis 18 Uhr teilweise zur reinen Spielstraße umfunktioniert. Autofahrer mussten draußen bleiben.

Das war ein Erfolg, denn in der Gegend gibt es wenig Freiraum für Kinder. Doch die umgehend so getaufte „Krachmacherstraße“ führte auch zu erheblichem Unmut. Freiberufler und anwohnende Rentner seien vom Kinderlärm in die sogar in die Flucht getrieben worden, heißt es zum Beispiel in diesem Bericht.

Die Richter, denen ein Eilantrag vorlag, näherten sich dem Problem sachlich nüchtern. Sie schauten, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage gibt, die dem Bezirksamt eine Befugnis einräumt. In Frage kam nur § 29 StVO, der „Veranstaltungen“ auf öffentlichen Straßen regelt.

Allerdings sieht das Gericht die Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Denn das Spielen von Kindern sei nicht auf die „Benutzung der Straße zu Verkehrszwecken“ ausgelegt. Es handele sich auch nicht um ein ausnahmsweise zulässiges „stationäres Geschehen“, da dieses ein „gemeinsames Ziel“ der Teilnehmer erfordere. Daran fehle es beim freien Spielen von Kindern.

Überdies, so die Richter, sei der Bezirk auch gar nicht „Veranstalter“. Tatsächlich habe nämlich eine Initiative von Eltern das „Temporäre Spielen auf der Straße“ veranstaltet. Damit ist nun vorläufig Schluss. Allerdings sind gegen die Eilentscheidung noch Rechtsmittel sowie ein Hauptsacheverfahren möglich (Aktenzeichen VG 11 L 275.15).

Unerwünschter Anruf führt nicht zu einem Vertrag

Cold Calls sind ein alltägliches Ärgernis. Vor allem wenn sie zu unerwünschten Verträgen führen. Das Amtsgericht Bonn sagt nun in einem aktuellen Urteil: Wer mit einem Cold Call zum Vertragsschluss verführt wird, muss grundsätzlich nicht zahlen.

Einer Glas- und Gebäudereinigung wurde von einem „Branchenverzeichnis“ ein kostenpflichtiger Eintrag aufgeschwatzt. Kosten muss die Firma dennoch nicht übernehmen. Schon der Cold Call als solcher, so das Amtsgericht Bonn, führt zu einer Schadensersatzpflicht des Anrufers in Höhe der angeblichen Forderung.

Das Branchenverzeichnis könne sich auch nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung mit Werbeanrufen berufen. Branchenverzeichnisse hätten „geringe Marktgeltung“, so dass Werbeanrufe von solchen Unternehmen regelmäßig als Ärgernis empfunden würden (Aktenzeichen 109 C 348/14).

Keine Werbung auf der Robe

Ein Rechtsanwalt aus NRW wollte neue Wege im Marketing gehen. Auf seine Anwaltsrobe, die je nach Umfang der forensischen Tätigkeit eines Juristen ja schon einige „Views“ erzielen kann, wollte er gut sichtbar seinen Namen und seine Internetadresse anbringen.

Der Anwaltsgerichtshof NRW hat diesen Plan allerdings gestoppt. Er sieht in der Roben-Reklame eine verbotene, unsachliche Werbung, die gegen § 6 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) verstößt. Dort ist festgeschrieben, dass Anwaltswerbung „sachlich und berufsbezogen“ sein muss.

Der betreffende Rechtsanwalt muss also weiter Kugelschreiber, Notizblocks und Kaffeetassen mit seinem Kanzleilogo bedrucken. Das immerhin gilt als erlaubt.

RA Thomas Stadler hat was zum gleichen Thema geschrieben.

Was würde Karlsruhe sagen?

Das Ergebnis des EU-Gipfels ist vorhin offiziell veröffentlicht worden. Die Lektüre lohnt sich schon deshalb, weil man in jeder Zeile des Papiers spürt, welch eisiger Wind den Teilnehmern in Brüssel um die Nasen geweht sein muss.

Kritiker beklagen ja bereits einen Staatsstreich zu Lasten des griechischen Souveräns. Das sind natürlich starke Worte. Allerdings kann man auch mal einen Schritt zurücktreten, einen Perspektivwechsel wagen und sich fragen: Was wäre wohl die juristische Sicht der Dinge, wenn Deutschland auf der Sünderbank säße und sich dieser Agenda unterworfen müsste?

Ich greife nur mal folgende Kernpassage heraus:

The government needs to consult and agree with the Institutions on all draft legislation in relevant areas with adequate time before submitting it for public consultation or to Parliament.

Die griechische Regierung muss sich also für jede gesetzgeberische Initiative – und damit sind nicht nur Gesetze, sondern auch Verordnungen gemeint – vorab die Zustimmung der Institutionen einholen, noch bevor sie diese im Parlament einbringt oder öffentlich macht. Es bedarf nur wenig Fantasie, was unser Bundesverfassungsgericht zu dieser faktischen Schattenregierung und der damit verbundenen Aushebelung des Grundsatzes „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ sagen würde. Nämlich ein deutliches Nein.

Es gibt noch so einige andere Punkte in dem Papier, bei denen deutsche Verfassungsrechtler sich vor Schmerzen winden müssten. Juristisch gesehen liefe das alles – auf Deutschland bezogen – darauf hinaus, dass das Volk tatsächlich einen guten Teil seiner Souveränität für Geld verkauft. Beziehungsweise verkaufen muss. Sonderlich wohl muss einem dabei nicht sein.

Heute sind es vielleicht nur „die Griechen“. Aber wer weiß, was morgen ist?

„Sofortüberweisung“ ist kein Standard

Webshops dürfen für (Kreditkarten-)Zahlungen nur dann Geld nehmen, wenn sie dem Kunden eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bieten. Dabei muss es sich nach aktueller Gesetzeslage um ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel handeln (zum Beispiel Zahlung per Lastschrift). Die Zahlung per „Sofortüberweisung“ erfüllt diese Anforderungen nicht, urteilt das Landgericht Frankfurt am Main.

Die Deutsche Bahn hatte auf einem ihrer Reiseportale für Kreditkartenzahlungen 12,00 € extra berechnet. Als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit bot sie die „Sofortüberweisung“ an. Das Landgericht Frankfurt untersagte diese Praxis. Begründung: „Sofortüberweisung“ ist kein zumutbares Zahlungsmittel.

Bei dem System müssen die Nutzer nämlich ihre PIN und eine TAN angeben; der Dienstleister führt die Überweisung dann für sie über das Interface der Hausbank aus. „Sofortüberweisung“ sei zwar schon weit verbreitet, meinen die Richter. Das ändere aber nichts daran, dass die Zwangsbekanntgabe von PIN und TAN an Dritte erhebliche Sicherheitsbedenken begründe.

Zwar könne die „Sofortüberweisung“ durchaus als Zahlungsmöglichkeit angeboten werden. Aber eben nicht als einzige kostenlose. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (Link zum nicht rechtskräftigen Urteil).

Kameras dürfen nicht schielen

Private Überwachungskameras dürfen nicht auf Nachbargrundstücke gerichtet sein. Schon das bloße Gefühl, ständig überwacht zu werden, gebe den Betroffenen juristische Unterlassungsansprüche – so ein Urteil des Landgerichts Detmold.

Ein Unternehmer hatte sein Grundstück mit Videokameras abgesichert. Diese erfassten teilweise auch das Anwesen einer Nachbarin, die sich dadurch beobachtet fühlte. Das Landgericht Detmold sah darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Frau. Es verurteilte den Beklagten, die Kameras abzubauen (Aktenzeichen 10 S 52/15).

Wie wäre es mit einer Privatklage?

Mein Mandant ist Opfer eines (fiesen) Diebstahls geworden. Die Staatsanwaltschaft zeigt wenig Engagement bei der Verfolgung der Straftat. Zugegeben, die Beweislage ist auch nicht optimal. Der Mandant ist eher von der zupackenden Art und hatte keine Lust, sich mit einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens abzugeben. Oder gar mit einem Klageerzwingungsverfahren.

Stattdessen wollte er selbst die Initiative ergreifen und fragte an, ob wir nicht eine „Privatklage“ erheben sollten. Bei einer Privatklage schlüpft der Geschädigte in die Rolle des Staatsanwalts. Das klang für ihn recht verlockend, aber leider gibt es da eine juristische Hürde, die wohl kaum zu übersteigen ist.

Der Katalog der Privatklagedelikte in § 374 StPO liest sich zwar erst mal umfangreich. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Stalking, Sachbeschädigung: Wegen all dieser Delikt (und einiger mehr) kann man als Privatkläger auch ohne Mitwirkung des Staatsanwalts vor Gericht ziehen. Aber interessanterweise nicht wegen des klassischen Eigentumsdelikts Diebstahl. Aber auch nicht wegen der meisten anderen Straftaten gegen das Vermögen, Betrug etwa.

Warum das so ist? Eine richtig plausible Erklärung habe ich nicht gefunden. Es liegt wohl mal wieder daran, dass Gesetze in Deutschland alte, knarrige Bäume sind, bei denen die Triebe schießen und sich nur selten jemand findet, der sie beschneidet. Von einer Neuanpflanzung ganz zu schweigen.

Trotz Baby ins Gefängnis

Das Amtsgericht München schickt eine junge Frau ins Gefängnis – obwohl die 20-Jährige vor kurzem Mutter geworden ist. Die Mutterschaft alleine reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine Haftstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Die Angeklagte hat trotz ihrer Jugend allerdings schon einige Verurteilungen auf dem Konto. Die Angeklagte wurde bereits im Jahr 2010 vom Amtsgericht Freiburg wegen zwei Einbruchsdiebstählen und vier versuchten Einbrüchen zu acht Monaten Jugendstrafe und im März 2013 in Frankreich zu 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die bis 2018 ausgesetzt sind. In Frankreich saß die Angeklagte bereits neun Monate in Haft. In Deutschland saß sie im Jahr 2010 zwei Monate in Haft.

Aktuell wurde der Frau ein Einbruchsdiebstahl in München zur Last gelegt. Dabei entwendete sie Schmuck im Wert von 300 Euro und 200 Euro Bargeld. Bei dem Einbruch verwüstete sie gemeinsam mit ihrem Ehemann das Haus. Es entstanden über 2.000 Euro Schaden. In der Untersuchungshaft wurde die junge Frau Mutter – ihr Kind lebt jetzt bei der Familie des Vaters in Kroatien.

Der Jugendrichter glaubte der Angeklagten zwar, dass sie ihr Kind sehr vermisst. Angesichts der „tief verwurzelten kriminellen Energie der Angeklagten“ bestehe aber keine Hoffnung, dass allein die Mutterrolle und die damit verbundene Verantwortung für ihr Baby die Angeklagte längerfristig auf einem „rechttreuen Lebensweg“ halten könne. Deshalb habe die Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können (Aktenzeichen 1034 Ls 468 Js 199228/14). “

Pressefreiheit 1 : Daimler 0

Im Zweifel für die Pressefreiheit, lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Demnach ist die Ausstrahlung der SWR-Doku über zweifelhafte Entlohnungsssysteme bei Daimler zulässig – obwohl das Fernsehteam rechtswidrig im Werk gedreht hatte.

Die Undercover-Reportage „Hungerlohn am Fließband“ verletzte nach Auffassung der Richter das Hausrecht und das Unternehmerpersönlichkeitsrecht von Daimler. Allerdings könne auch die Ausstrahlung rechtswidrigen Materials zulässig sein – wenn es ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gebe. Dieses Informationsinteresse sei in diesem Fall zu bejahen.

Bericht in der FAZ

Bandidos dürfen Bandidos sein

Die deutschen Mitglieder der Rocker-Gruppe „Bandidos“ machen sich nicht strafbar, wenn sie trotz einzelner Vereinsverbote ihre Kutten tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der Aufschrift der Kutte ergibt, dass der Rocker sich zu einem weiter legal operierenden Ortsverband (Chapter) bekennt. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.

Nachdem das Innenministerium in NRW die Bandidos-Chapter Aachen und Neumünster hatte verbieten lassen, setzte die Justiz auch ein entsprechendes Kuttenverbot durch. Dieses sollte auch für andere Ortsgruppen der Bandidos gelten. Dagegen wehrten sich zwei Bandidos aus Unna und Bochum. Sie marschierten, begleitet von ihren Anwälten, in voller Montur auf die Polizeiwache und zeigten sich selbst an.

Schon das Landgericht Bochum sprach die Bandidos frei. Der Begründung schließt sich der Bundesgerichtshof nun im wesentlichen an. Die Bandidos aus Unna und Bochum machten durch die Aufnäher auf ihren Kutten deutlich, dass sie sich zu ihren örtlichen Gruppen bekennen und eben nicht zu den verbotenen in Aachen und Neumünster. Das reiche aus, um eine Strafbarkeit zu verneinen.

Der Bundesgerichtshof weist allerdings darauf hin, das Kuttentragen könne dennoch polizeirechtlich unterbunden werden. Ein Verstoß gegen das Polizeirecht führe aber nach derzeitiger Rechtslage nicht zu einer Strafbarkeit (Aktenzeichen 3 StR 33/15).