Gericht verbietet Warnhinweise in Büchern

Das Oberverwaltungsgericht NRW untersagt der Stadtbücherei Münster „Warnhinweise“ in Büchern.

Die Bibliothek hatte Bücher geprüft bzw. auf ihre Inhalte prüfen lassen. Ergebnis waren Warnungen, welche die Kunden der Bibliothek dann in den betreffenden Werken fanden. Das Ganze wurde als „Einordnungshinweis“ verkauft und lautete wie folgt:

Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.

Das verletze den Autor in seiner Meinungsfreiheit, stellt das Gericht fest. Außerdem greife der Hinweis in das Persönlichkeitsrecht des Verfassers ein. Der Hinweis werte das Werk herab. Nutzer könnten sich von dem Warnhinweis abgeschreckt fühlen.

Diese Grundrechtseingriffe seien nicht durch die geltenden Gesetze in Nordrhein-Westfalen gedeckt. Die Bibliothek könne zwar entscheiden, ein Buch nicht anzuschaffen. Wenn sie es aber in den Bestand aufnimmt, dürfe sie keine negativen Bewertungen oder Warnhinweise anbringen. Der Gesetzgeber wolle vielmehr, dass Bibliotheksnutzer als mündige Bürger selbstbestimmt und ohne Lenkung Informationen aufnehmen und sich eine eigene Meinung bilden. Der Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (Aktenzeichen 5 B 451/25).