Kann der Schwimmunterricht in der Schule eine Todsünde sein? Diese Frage musste das Verwaltungsgericht Freiburg beantworten.
Es geht um Mitglieder der palmarianischen Kirche, die einen strengen Glauben lebt. Die Eltern einer Schülerin der vierten Klasse beriefen sich auf strikte Kleidervorschriften, die das Tragen jeder Badebekleidung verbiete. Schon das Betreten eines Schwimmbades sei eine „Todsünde“ wegen der „Zurschaustellung des Körpers“. Selbst Burkinis oder lange Badekleider wurden von der Familie abgelehnt, da selbst diese nicht ihren religiösen Vorstellungen genügen. Die Eltern argumentierten, der koedukative Schwimmunterricht verletze ihre grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit und beantragten eine vollständige Befreiung.
Das Gericht wies die Klage ab. Die in Deutschland geltende Schulpflicht umfasse Schulunterricht gemäß Lehrplänen. Zu diesen Lehrplänen gehöre auch der Schwimmunterricht. Eine Befreiung sei nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer unzumutbaren Verletzung der Glaubensfreiheit. Diese liege aber hier nicht vor, da es ja die genannten Möglichkeiten gebe, der befürchteten Zurschaustellung des Körpers zu begegnen. Auch zu der „Todsünde“ hat sich das Gericht kritisch geäußert. Laut dem Katechismus der palmarianischen Kirche liege eine Sünde nur bei einem „freiwilligem Ungehorsam“ vor. Die Teilnahme am Schwimmunterricht sei aber dem Gläubigen vorgeschrieben und damit nicht freiwillig (Aktenzeichen 2 K 1112/24).