Aus einem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts:
Der Beschuldigte ist dieser Taten verdächtig aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen. Der Beschuldigte konnte über die IP-Adresse ermittelt werden. Dieser Sachverhalt konnte bislang abschließend nicht geklärt werden; es besteht nach bisherigen Erkenntnissen der naheliegende Verdacht, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird.
Das ist an sich ein altbekannter Textbaustein. Nur ist im Original von einer naheliegenden Vermutung oder tatsächlichen Anhaltspunkten die Rede, nicht von einem naheliegenden Verdacht. Aber wer möchte schon Sprachkritik betreiben, wo doch gerade die Justiz mit dem Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen kaum noch nachkommt.