Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf bremst die Sprachpolizei im juristischen Bereich. Die kurze, aber klare Message: Das Handelsregister gendert nicht.
Eine GmbH wollte die Angaben für ihre Geschäftsleitung im Handelsregister anpassen. Aus „Geschäftsführer“ sollte „Geschäftsführung“ werden. Hintergedanke: Alles soll moderner, inklusiver und streng geschlechtsneutral sein.
Doch daraus wird nichts. Die Richter stellen klar: Im Handelsregister ist die Bezeichnung „Geschäftsführer“ nicht nur historisch gewachsen, sondern auch präzise. Zwischen „Geschäftsführer“ und „Geschäftsführung“ gebe es einen juristischen Unterschied. Erstgenannter ist und bleibt die natürliche Person, die Leitungsmacht ausübt und entsprechende Pflichten hat. „Geschäftsführung“ hingegen bezeichnet die Funktion oder das Organ an sich, nicht aber die handelnde Person.
Eine Doppelnennung (Geschäftsführerin/Geschäftsführer) sei ebenfalls nicht notwendig. Bereits der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sorge dafür, dass das Registergericht den Begriff „Geschäftsführer“ nur geschlechtsneutral verwende und verstehe. Es handele sich um das generische Maskulinum, das sprachlich für jeden gilt. Der Antrag wurde somit zurückgewiesen (Aktenzeichen 3 Wx 85/25).