Gericht erlaubt Kiffen im Englischen Garten

Im nördlichen Teil des Englischen Gartens in München darf ab sofort wieder Cannabis konsumiert werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat das generelle Cannabis-Konsumverbot in einem Eilverfahren vorläufig aufgehoben.

Seit Inkrafttreten des neuen Bundes-Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 ist der private, kontrollierte Besitz und Konsum von Cannabis in bestimmten Mengen grundsätzlich erlaubt. Die Bayerische Schlösserverwaltung reagierte darauf mit einer Änderung ihrer Parkanlagenverordnung: Öffentlicher Cannabisgebrauch sollte – unabhängig von Tageszeit oder Besucherzahl – in staatlich verwalteten Gartenanlagen wie dem Englischen Garten, dem Hofgarten und dem Finanzgarten in München vollständig untersagt sein.

Zwei Antragsteller aus dem Münchner Umland legten dagegen Beschwerde ein: ein genussorientierter Erwachsener und ein chronisch kranker Patient auf Cannabistherapie. Sie wandten sich gegen das pauschale Verbot und machten geltend, strengere landesrechtliche Regelungen stünden im Widerspruch zum Bundesrecht. Außerdem sei die Ungleichbehandlung gegenüber Rauchern anderer legaler Substanzen wie Tabak nicht nachvollziehbar.

Laut dem Gericht lässt das Bundesgesetz keine restriktiveren Landesregelungen zu, wenn es hierfür keine tragfähigen sachlichen Gründe gibt. Im weniger stark besuchten Norden des Englischen Gartens sehen die Richter vorläufig keinen durchgreifenden Grund für ein Verbot, auch wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Cannabis-, Tabak- und Alkoholgenuss. Sie betrachten es deshalb als vertretbar, bis zur Klärung der Hauptsache Cannabis zu erlauben. Im südlichen Bereich des Englischen Gartens sowie im Hof- und Finanzgarten bleibt das Verbot hingegen bestehen. Dort überwiege aufgrund der hohen Besucherdichte und der Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen das Interesse am Schutz Dritter vor Gesundheitsgefahren und Belästigungen.

Das Gericht betont den vorläufigen Charakter seiner Entscheidung. Die komplizierten Sach- und Rechtsfragen müssten später im eigentlichen Prozess geklärt werden. Dennoch hat der Beschluss Signalwirkung für andere Kommunen. Er macht nämlich klar, dass es für ein Verbot des öffentlichen Cannabis-Konsums besserer Gründe bedarf als die bloße Ablehnung des Gesetzes von Karl Lauterbach (Aktenzeichen 10 NE 25.827).