Seit 23 Jahren verbüßt der Kindermörder Magnus Gäfgen eine lebenslange Haftstrafe. Nun hat er erneut beantragt, auf Bewährung entlassen zu werden. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main widerspricht dem in einer Stellungnahme. Maßgeblich dürfte ein Sachverständigengutachten zur weiteren Gefährlichkeit Gäfgens sein, welches die zuständige Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegeben hat.
Gäfgen hatte im September 2002 den elfjährigen Bankierssohn Jakob von Metzler entführt und ermordet. Gleichwohl verlangte er von den Eltern Lösegeld in Millionenhöhe. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte Gäfgen im Juli 2003 zu lebenslanger Freiheitsstrafe, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde. Das Verbrechen sorgte damals für bundesweites Entsetzen: Gäfgen hatte das Kind in einer Plastikbox erstickt und die Leiche in einem Teich versteckt, ehe er unter polizeilichem Druck – einschließlich der Androhung von Schmerzen – den Fundort preisgab. Die Polizei hatte bis zu diesem Moment gehofft, Jakob lebend zu bergen. Die angedrohte Polizeigewalt führte zu kontroversen Debatten.
Das Gutachten zur weiteren Gefährlichkeit Gäfgens liegt zwar schon vor, der Sachverständige Rudolf Egg hat es Anfang Juli ans Gericht gesandt. Wie das Gutachten ausfällt, ist aber noch nicht bekannt, berichtet Focus Online. Allerdings soll die Haftanstalt in einer Stellungnahme die weitere Gefährlichkeit Gäfgens bejaht haben. Dem folgend beantragt die Staatsanwaltschaft beim Gericht, Gäfgen weiter Bewährung zu versagen. Bereits 2017 hatte Gäfgen eine vorzeitige Entlassung beantragt. Seinerzeit wurde dies wegen der Rückfallgefahr abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt es in Deutschland kein lebenslänglich für Mord, auch wenn es im Gesetz so steht. Vielmehr gebieten es die Menschenwürde und das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten, dass auch bei lebenslänglich nach angemessener Zeit eine Bewährung geprüft wird. Das ist normalerweise nach 15 Jahren der Fall. Allerdings wurde im Fall Gäfgen die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Aber selbst dann muss spätestens ab 18 Jahren Haft in regelmäßigen Abständen über eine Bewährung entschieden werden. Das Gericht muss Gäfgen auch persönlich anhören. Wann das geschieht, ist noch nicht bekannt.