Online-Kauf: Fax war gestern

Seit Jahren wird diskutiert, ob die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung bei einem Online-Kauf eine Faxnummer für den Widerruf enthalten muss. Der Bundesgerichtshof sorgt mit einem aktuellen Urteil für weitere Klarheit. Fax war damit gestern.

Bei Widerrufsbelehrungen genügt es laut dem Gericht, wenn eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angegeben sind. Damit werde die vom Gesetz gewollte „einfache Kontaktaufnahme“ umgesetzt. Eine Faxnummer muss also nicht genannt werden. Laut dem Urteil schadet es nicht mal, wenn der Verkäufer zusätzlich eine Faxnummer nennt – selbst wenn sich diese als nicht erreichbar herausstellt. Das Gericht hält den „durchschnittlichen Verbraucher“ für so schlau, dass er in diesem Fall einen Brief schickt oder eine E-Mail schreibt (Aktenzeichen VIII ZR 5/25).