Beigefügt eine Word-Datei…

Die Sache mit dem „besonderen elektronischen Anwaltspostfach“ (beA) hat sich ja mittlerweile eingespielt. Der tägliche Gebrauch tut zumindest nicht mehr weh. Überraschungen erlebt man als Anwalt trotzdem.

Zum Beispiel die heutige beA-Nachricht von der Strafabteilung eines Amtsgerichts. Zustellung einer Anklageschrift, verbunden mit der üblichen Aufforderung, den Erhalt über das elektronische Empfangsbekenntnis zu bestätigen. Was dann eine Stellungnahmefrist in Lauf setzt. So weit, so normal. Allerdings kommt die betreffende Anklageschrift im .doc-Format, und das Word-Dokument ist noch nicht mal schreibgeschützt. Oder zumindest irgendwie mit einer nachvollziehbaren Struktur formatiert.

So eine Anklageschrift ist kein unbedeutendes Dokument. Sie umreißt, um was es aus Sicht der Anklage im Strafprozess gehen soll. Und zusammen mit dem späteren Eröffnungsbeschluss, den das Gericht nach Prüfung erlässt, ist die Anklage sozusagen die Geschäftsgrundlage für die weitere Verhandlung. Es geht also um Rechtssicherheit. Wie man diese herbeiführt, ist wenig überraschend bei uns natürlich auch penibel geregelt, und zwar in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Deren Paragraf 2 legt unmissverständlich fest, dass Dokumente im PDF-Format übermittelt werden müssen. Müssen.

Ich habe also eine kurze beA-Nachricht ans Gericht geschickt und begründet, warum ich den (ordnungsgemäßen) Eingang der Anklageschrift nicht bestätige. Die Antwort hierauf liebe ich:

Die Anklage wird Ihnen auf postalischem Weg erneut übersandt.