Nach einem langen Strafverfahren wurde mein Mandant wegen vieler Vorwürfe freigesprochen. Hängen blieb nur eine Geldstrafe wegen des Besitzes von Cannabis. Die Geldstrafe hat mein Mandant abgearbeitet, mit gemeinnütziger Arbeit. Interessanterweise schreibt ihm die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nun Folgendes:
Bezüglich des Einziehungsbetrags in Höhe von 9.412,97 € EUR kommt die Ableistung gemeinnütziger Arbeit nicht in Betracht. Es besteht aber die Möglichkeit der Ratenzahlung. Der Antragstellung wird binnen 3 Wochen entgegengesehen.
Das hat meinen Mandanten verschreckt. Zu Recht. Auch ich musste erst mal ins Urteil des Landgerichts schauen. Aber da steht tatsächlich nur die Geldstrafe drin. Kein Wort von einer Einziehung. Diese Einziehung hatte die Staatsanwaltschaft zwar beantragt. Aber eben wegen der Vorwürfe, wegen derer wir einen Freispruch erzielten. Von daher war es auch sachlich richtig, dass das Landgericht im Urteil gerade keine Einziehung angeordnet hat. Hier wird also eine Forderung behauptet, für die es schlicht keine Grundlage gibt.
Ich hätte gern mit der für die Vollstreckung zuständigen Beamtin gesprochen und kurz auf den Fehler hingewiesen. Aber wie bei vielen Staatsanwaltschaften mittlerweile üblich, meldet sich unter der genannten Durchwahl niemand. Unter der Zentralnummer nur Tonband, bis man aus der Leitung fliegt. Muss ich es halt schriftlich machen. Die zusätzliche Zeche zahlt, welche Überraschung, am Ende der Mandant.