Die Geschichte klingt KI-generiert und irgendwo aus einem Reddit-Subforum gefischt. Aber sie wird auf der offiziellen Seite des Bundesgerichtshofs erzählt, und so können wir so wohl ernst nehmen.
Es geht um den enttäuschten „Kunden“ eines Hobby-Tätowierers. Der Kunde / Kumpel wollte sich die Ziffernfolge „1312“ auf den Handrücken stechen lassen. Eingeweihte wissen, dass diese Zahlenfolge in Buchstaben ausgedrückt ACAB ergibt, also den beliebten Spruch „All Cops Are Bastards“. Leider unterlief dem Tätowierer ein Zahlendreher. Am Ende prangte „1213“ auf den Knöcheln.
Dem Auftraggeber fiel der Fehler auf, und da dieser sich auch tätowierkundig fühlte und wohl eine Art Gegenleistung für die Polizeibeschimpfung vereinbart war, konnte der Enttäuschte selbst zur Nadel greifen. Was er nun seinem Kumpel / Kunde, also dem ursprünglichen Tätowierer, über die Augenbraue tätowieren sollte, ist leider nicht überliefert. Er entschied sich aber jedenfalls für was Anderes, nämlich ein deftiges FUCK in der Größe 1,5 x 4,5 Zentimeter.
Das wiederum beschämte den 1312-Tätowierer so, dass er sich die Haare über das FUCK wachsen ließ, auch weil ihm das Geld für eine Laserbehandlung fehlte. Außerdem kam es zu einer Strafanzeige, und so mussten die Gerichte entscheiden. Ab hier wird die Geschichte zugegebenermaßen deutlich langweiliger. Denn am Bundesgerichtshof ging es nur um die Frage, ob hier eine gefährliche Körperverletzung vorliegt oder gar eine schwere Körperverletzung. Das macht nicht nur bei der juristischen Bewertung einen Unterschied. Sondern auch bei den Strafen; diese können insbesondere wegen erhöhter Mindeststrafen deutlich höher ausfallen.
Anders als das Landgericht bejaht der Bundesgerichtshof eine schwere Körperverletzung im Sinne von § 226 StGB. Es liege eine Entstellung im Sinne des Gesetzes vor. Dass der Betroffene die Stelle mit seinen Haaren überdecke, ändere nichts. Denn es gebe genug Lebenssituationen, etwa im Schwimmbad, wo das nicht funktioniert. Auch die Möglichkeit einer Lasertherapie reicht für die Richter nicht aus. Im Ergebnis droht dem Angeklagten wegen der höheren Strafdrohungen nun eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren für sein Rache-Tattoo. Über die genaue Höhe der Strafe muss aber das Landgericht in einer neuen Verhandlung entscheiden (4 StR 295/24).