Gericht zerschießt Online-Plattform das Geschäftsmodell

„Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt“. So wollte ein Unternehmen werben, das sich auf die Vermittlung von Online-Sprechstunden bei Ärzten spezialisiert hat. Das Sozialgericht München untersagt die Werbung.

Die Werbung erweckt laut dem Gericht den Eindruck, jede Erkrankung lasse sich über eine Online-Sprechstunde behandeln. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt dagegen, dass für sogenannte ärztliche Fernbehandlungen nur geworben werden darf, wenn ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt aus fachlicher Sicht definitiv gerade nicht erforderlich ist. Also eher nur in Ausnahmefällen.

Das Gericht stellt auch andere Mängel fest. So seien die Angaben, welche die Patienten bei der Anmeldung machen müssen, das Anlegen einer Patientenakte. Eine Patientenakte führen dürften aber nur Ärzte. Gleiches gelte für Informationen, die die teilnehmenden Ärzte bei der Sprechstunde in einem speziellen Ordner auf der Seite über ihre Patienten speichern. Die Registrierungspflicht auf der Seite verstößt laut dem Gericht gegen die Vorgabe, dass Online-Sprechstunden leicht zugänglich sein müssen. Außerdem beanstandet das Sozialgericht, dass Interessenten nur einen Zeitrahmen erhalten, aber dann die Ärzte entscheiden, wer die Online-Sprechstunde übernimmt. Das verstößt laut dem Gericht gegen das Recht der Patienten auf freie Arztwahl. Weiter dürfen Mitarbeiter der Plattform im Vorfeld des virtuellen Arzttermins keine Symptome abfragen. Denn die Eignung der Mitarbeiter sei nicht sichergestellt, anders als bei einer angestellten Sprechstundenhilfe.

Kurz gesagt, das Gericht zerschießt der Firma komplett das Geschäftsmodell (Aktenzeichen S 56 A 325/22).