Nicht gezeugtes Kind kann im Grundbuch stehen

Können noch gar nicht gezeugte Kinder Rechte an Grundstücken haben? Über diese Frage streiten Juristen seit langer Zeit. Nun hat der Bundesgerichtshof die Frage geklärt.

Eine Frau wollte die Eintragung einer Grundschuld von 187.000 Euro löschen lassen, die ihre verstorbene Mutter für mögliche Enkelkinder eingetragen hatte. Die Frau ist kinderlos und hält mit 60 Jahren Nachwuchs für ausgeschlossen. Grundsätzlich bestimmt § 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass die Rechtsfähigkeit des Menschen „mit der Vollendung der Geburt“ beginnt. Daraus wurde mitunter geschlossen, dass ein sogenanntes Grundpfandrecht für noch nicht Geborene gar nicht eingetragen werden kann.

Dies sehen die Richter anders. Laut dem Gericht ist die Rechtsfähigkeit etwas anderes als die Zuweisung einer gesicherten Rechtsposition für die Zukunft. Es gebe auch andere Konstellationen, in denen Ungeborene etwas erhalten können, zum Beispiel bei Verträgen zu Gunsten Dritter. Ungeborene Kinder würden auch häufig als Vermächtnisempfänger, Nach- oder Schlusserben eingesetzt. Dass die Frau mit 60 Jahren nicht mehr Mutter werden könnte, will das Gericht nicht feststellen. Wegen der Fortschritte in der Reproduktionsmedizin stehe so etwas keineswegs fest (Aktenzeichen V ZB 48/24).