Die (R)evolution im IT-Bereich ist mal wieder mit den Händen greifbar. Bei der Übersendung von Gerichtspost gilt seit dem Monatsanfang eine Änderung. Man mag es kaum glauben: Schriftsätze und Anlagen, welche die Kapazitäten der elektronischen Anwalts- und Behördenpostfächer sprengen, dürfen nun auch anderweitig eingereicht werden – per USB-Stick!
Seit jeher gibt es bei den elektronischen Postfächern Größenprobleme. Anfänglich durften Dateien nur 60 MB groß sein. Außerdem durfte eine Nachricht nur 100 Dateien umfassen. Das wurde mit der Zeit upgegraded. Momentan dürfen Nachrichten bis zu 200 MB umfassen. Es sind 1.000 Dateien pro Nachricht erlaubt. Der graduelle Fortschritt ist zwar da. Aber noch immer belasten diese Limits Anwälte in komplexen Verfahren aus allen Rechtsbereichen. Mitunter muss halt endlos viel „Papier“ produziert und massenweise Dokumente vorgelegt werden.
Ausnahmen? Diese sah die Verordnung mit dem schönen Titel Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung durchaus vor. Die Ausnahmen stehen in der dazu passenden Eletronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung, welche das Bundesjustizministerium gestaltet. Schon bisher mussten Dokumente, welche über der Kapazitätsgrenze lagen, per Post ans Gericht geschickt werden. Immerhin nicht als Ausdruck, sondern als Datenträger. Für die Speicherung der Dateien waren zwei Möglichkeiten vorgesehen: „DVD“ und, es hebe die Hand, wer sie noch kennt, „CD“.
Offenbar wird man nun langsam dem Umstand gerecht, dass auch Bürohardware meist ohne DVD-Player kommt. So darf man ab sofort also auch einen USB-Stick schicken, und zwar in den Dateisystem exFAT oder NTFS. Seit einigen Jahren wird freilich diskutiert, ob man das Größen- und Zahlenproblem nicht besser und vor allem zukunftsträchtiger mit einer Cloudlösung lösen könnte. Aber darauf scheinen wir noch etwas warten zu müssen.