Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main beschäftigt sich der Frage, ob man Polizisten auf Demonstrationen filmen darf. Konkret geht es um einen Demonstranten, der Polizisten filmte, die auf einer Corona-Demo Abstandsregelungen durchsetzten. Die Polizei warf ihm vor, gegen § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) verstoßen zu haben.
Nachdem der Mann auf die Aufforderung der Polizei und einen Platzverweis nicht sofort reagierte, wurde er in Gewahrsam genommen. Jetzt wollte die Polizei 106 Euro für den Transport in den Gewahrsam. Zu Unrecht, so das Gericht. Die polizeilichen Anweisungen auf dem öffentlichen Marktplatz waren laut dem Urteil schon gar nicht vertraulich, da der Zuhörerkreis offen war. Eine Straftat nach § 201 StGB lag somit nicht vor.
Zudem war der Platzverweis nach § 31 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (HSOG) rechtswidrig, da keine Gefahr von dem Mann ausging. Das Gericht betont, dass eine eventuell bereits begangene Straftat normalerweise keine Gefahrenabwehr rechtfertigt, sondern repressive Maßnahmen nach der Strafprozessordnung erfordert. Der Mann hatte das Video auf Anweisung der Beamten gelöscht und es gab auch keine Anhaltspunkte, dass er erneut filmen würde. Somit fehlte die Grundlage für den Platzverweis. Folglich waren auch die nachfolgende Ingewahrsamnahme und der Kostenbescheid rechtswidrig.
Das Urteil stärkt das Recht, polizeiliche Maßnahmen in der Öffentlichkeit zu dokumentieren, solange keine vertraulichen Gespräche betroffen sind. Es verdeutlicht zudem den Unterschied zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung: Ein Platzverweis setzt eine konkrete, zukünftige Gefahr voraus. Diese fehlte hier (Aktenzeichen 5 K 2305/21.F).