Schimmel, Mäuse, verdorbenes Essen: Lebensmittelkontrolleure stießen in einer hessischen Catering-Firma auf zahlreiche Missstände. Darauf dürfen die Behörden auch öffentlich hinweisen. Aber ist das auch noch 17 Monate nach der Kontrolle zulässig? So lange wartete das Amt nämlich mit der Warnung, weil die Firma gegen die Veröffentlichung klagte. Der Fall ging bis vor das Bundesverfassungsgericht.
Die Lebensmittelaufsicht hatte wegen der Klage die Veröffentlichung zurückgestellt. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Warnungen „unverzüglich“ erfolgen müssen. Die Frage war nun, ob die Prozessdauer mitgerechnet wird oder nicht. Dabei geht das Verfassungsgericht natürlich davon aus, dass Gerichtsverfahren einige Zeit dauern. Aber dass bis zum Urteil in der 2. Instanz in so einer Sache, wo das Tempo sogar im Gesetz steht, 17 Monate vergehen, hält das Gericht nicht mehr für vertretbar. Das Gesetz verlange eine schnelle Veröffentlichung, damit Verbraucher aktuell informiert sind und Unternehmen motiviert werden, sich an die Regeln zu halten. Nach 17 Monaten sage so eine Warnung aber nichts mehr über den aktuellen Zustand des Betriebs. Die Meldung erscheine dann eher wie eine nachträgliche Bestrafung für die Firma, die letztlich nur das Ansehen und den Umsatz des Betriebs schädigt. Eine Rolle spielte natürlich auch, dass die betroffene Firma die Gerichtsverfahren selbst nicht verzögert hat.
Die Warnungen selbst sind bis heute nicht veröffentlicht worden. Das Bundesverfassungsgericht hatte nämlich eine einstweilige Anordnung erlassen und die Bekanntmachung untersagt, offenbar weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung erschien. Die Richter in Karlsruhe ließen sich dann auch selbst Zeit – ziemlich genau ein Jahr dauerte es bis zu ihrer Entscheidung. Der Prozess ist aber noch nicht nicht zu Ende. Die Sache wurde zu erneuter Entscheidung zurückverwiesen (Aktenzeichen 1 BvR 1949/24).