Mehr als eine Lässlichkeit

Der Beklagte oder der Kläger in einem Gerichtsverfahren kann nicht einfach ausgetauscht werden, jedenfalls nicht im Rahmen einer Fehlerberichtigung. Das Jugendamt hatte eine Mutter auf Unterhalt für ein Kind verklagt, das Amtsgericht Michelstadt setzte jedoch den Vater als Schuldner ein. Als der Fehler auffiel, setzte die Rechtspflegerin am Amtsgericht einfach die Mutter als korrekte Schuldnerin in und titulierte dies als bloße „Berichtigung“.

So geht es nicht, entschied nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Laut dem Gesetz darf eine Berichtigung nur Schreibfehler und andere kleine Lässlichkeiten beseitigen. Die Umschreibung auf eine komplett andere Prozesspartei sei unzulässig, schon wegen der Rechtssicherheit. In der Tat war der Mutter, die verklagt werden sollte, der zunächst erlassene Beschluss nie zugestellt worden. Im Kern wäre sie also über die Berichtigung zu Unterhalt „verurteilt“ worden, ohne überhaupt von dem Verfahren zu wissen (Aktenzeichen 6 UF 146/25).