Der Bundesgerichtshof hat in einem krassen Fall von ehelicher Gewalt geurteilt: Ein Unfalltod bei der Flucht vor einem Messerangriff ist als vollendeter Mord zu werten. In einem Beschluss vom 12. August 2025 verwarf der 5. Strafsenat die Revision des Angeklagten und änderte das Urteil des Landgerichts Flensburg ab. Statt versuchten Mordes und Körperverletzung mit Todesfolge lautet das Urteil nun auf Mord.
Der Angeklagte hasste seine Ex-Frau. Diese hatte sich von ihm getrennt und das Sorgerecht für die Kinder erhalten. Der Angeklagte täuschte eine Versöhnung vor, wollte jedoch in Wirklichkeit seine Frau aus dem Weg schaffen. Der Tatverlauf klingt wie ein Horrorfilm: Auf einer nächtlichen Autofahrt von Aarhus nach Polen, die eine Auswanderung vortäuschen sollte, attackierte der Angeklagte seine Frau auf einem Parkplatz in Flensburg mit einem vorbereiteten Messer. Er hatte bereits Hacke und Spaten besorgt, um die Leiche zu vergraben.
Als die Frau misstrauisch wurde, stach er mindestens 40 Mal zu – Wunden, die ohne medizinische Hilfe tödlich gewesen wären und stark bluteten. Um der Entdeckung zu entgehen, fuhr er auf die A7 und setzte den Angriff auf einem Standstreifen fort. In Panik floh die Schwerverletzte aus dem Auto auf die Fahrbahn, wo sie von einem LKW erfasst und getötet wurde. Der blutverschmierte Täter wurde kurz darauf festgenommen. Das Landgericht hat den Angeklagten zu lebenslanger Haft verurteilt, sah aber nur einen versuchten Mord, da der Lastwagen den Tod verursacht habe.
Der Bundesgerichtshof korrigiert dies. Der Lkw-Unfall sei eine „unwesentliche Abweichung“ vom sogenannten Kausalverlauf, für die der Angeklagte aber haftet – schließlich habe er die Frau genau in so eine lebensgefährliche Situation getrieben. Damit folgt das Gericht einer eher weiten Auslegung der Kausalität, die gerade bei Fluchtszenarien immer wieder vorkommt. Der Täter, so das Gericht zusammenfassend, müsse für vorhersehbare Folgen seines Handelns einstehen. Bei dem Tatablauf ist es in der Tat nicht ganz fernliegend, wenn das Opfer von einem Lkw überfahren wird (Aktenzeichen 5 StR 688/24).