Auch das ist nun juristisch geklärt: Man darf vor einem frei laufenden Chihuahua die Flucht ergreifen, ohne sich später vor Gericht dafür rechtfertigen zu müssen.
Der Fall: Eine hochschwangere Spaziergängerin im Hofgarten Ansbach sieht einen nicht angeleinten Chihuahua auf sich zukommen. Sie weicht mehrere Meter auf die Rasenfläche aus und stürzt. Ergebnis: Prellungen und eine leichte Schulterfraktur. Das Landgericht Ansbach hat der Frau 80 % Mitverschulden aufgebrummt. Die Richter: Ein vernünftiger Mensch laufe vor so einem erkennbar harmlosen Mini-Hund nicht weg.
Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 13 U 1961/24 widerspricht dem deutlich:
Die Leinenpflicht ist kein bloßer Bürokratie-Schnickschnack, sondern ein echtes Schutzgesetz für Parkbesucher. In der ersten Schrecksekunde muss niemand eine differenzierte Gefahrenanalyse durchführen, ob der heranstürmende Hund nur spielen oder doch etwas anderes will. Das gilt unabhängig von der Größe des Hundes. Ein paar Meter zurückweichen ist keine unverhältnismäßige Panikreaktion, sondern menschlich völlig normal. Besondere Empfindlichkeiten (Stichwort: Schwangerschaft) gehen nicht zu Lasten des Opfers. Der Hundehalter muss das Opfer so nehmen, wie er es antrifft.
Folge: volle Haftung des Hundehalters. Die Frau erhält 100 % Schmerzensgeld plus Ersatz der materiellen Schäden. Allerdings hält das Gericht die geforderten 6.000 Euro Schmerzensgeld der Höhe nach für überzogen. Die Frau kriegt lediglich 1.500 Euro.