Gericht: AfD ist momenten nicht „gesichert rechtsextrem“

Der Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht weiter als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einstufen und auch nichts in dieser Richtung behaupten. Das Verwaltungsgericht Köln gab in einer Eilentscheidung heute der AfD recht.

Hintergrund ist eine öffentliche Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 2. Mai 2025. Damals hatte die Behörde die AfD auf Basis eines internen Folgegutachtens vom „Verdachtsfall“ auf die Stufe einer „gesicherten rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft. Die Partei klagte dagegen und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Das BfV sicherte daraufhin zu, die AfD bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin nur als Verdachtsfall zu führen und keine neue Einstufung zu veröffentlichen.


In dem heutigen Beschluss (Aktenzeichen 13 L 1109/25) hat die 13. Kammer des Gerichts diese Zusage im Kern bestätigt und sogar erweitert. Die Richterinnen und Richter erkennen zwar einen „starken Verdacht“ an, dass innerhalb der AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen. Insbesondere sieht das Gericht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Teile der Partei deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens einen rechtlich abgewerteten Status zuweisen wollen. Das Bundestagswahlprogramm 2025 enthält Forderungen wie das Verbot von Minaretten und Muezzinrufen sowie ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und Schulen. Solche Positionen berühren nach Auffassung des Gerichts die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes, weil sie eine geschlossene Personengruppe besonderen Verbotsregeln unterwerfen.

Dennoch reicht das nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht aus, um die gesamte Partei als verfassungsfeindlich zu kennzeichnen. Das Gericht betont, dass nicht jede einzelne verfassungswidrige Forderung oder jede abwertende Äußerung automatisch zu einer „beherrschenden Grundtendenz“ der Gesamtpartei führt. Eine solche Prägung erfordere eine wertende Gesamtbetrachtung der politischen Ziele und des Verhaltens von Funktionären und Anhängern. Diese Gesamtschau ergebe derzeit noch kein hinreichend sicheres Bild einer die ganze Partei dominierenden verfassungsfeindlichen Ausrichtung.

Besonders ausführlich setzt sich der Beschluss mit dem Begriff „Remigration“ auseinander. Das Gericht hält den vom BfV vorgenommenen Schluss von einem „völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“ auf ein konkretes Programm undifferenzierter Massenabschiebungen für nicht tragfähig. Der Begriff sei zu unklar, und es fehlten hinreichend konkrete Belege für entsprechende politische Zielsetzungen, die die Gesamtpartei prägten. Das BfV habe sich ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen gestützt und im Verfahren keine nachrichtendienstlichen Erkenntnisse zu etwaigen „Geheimzielen“ vorgelegt.

Die Akte umfasst mittlerweile zwanzig Bände mit über 7.000 Seiten, die beigezogenen BfV-Unterlagen allein 1,5 Terabyte an Daten. Der Verfassungsschutz kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Voerst bleibt es aber dabei, dass die Behörde die AfD nicht als gesichert rechtsextrem einstufen darf.