Ist die AfD „gesichert rechtsextremistisch“? Das Verwaltungsgericht Köln betont in seiner heutigen Entscheidung, es gebe „starke Verdachtsmomente“ für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Partei. Besonders ausführlich widmet es sich dabei der Haltung der Partei zum Islam. Konkret nennt es Forderungen aus dem AfD-Programm wie das Verbot neuer Minarette, von Muezzinrufen sowie Kopftuch- und Verhüllungsverbote in Schulen und öffentlichen Einrichtungen. Darin erkennt das Gericht Hinweise, dass Teile der Partei deutschen Staatsbürgern islamischen Glaubens einen rechtlich abgewerteten Status zumessen wollen. Das könnte Grundrechte verleten und letztlich verfassungswidrig sein.
Auffällig ist jedoch, wie eng sich diese Kritik auf genau diese beiden Themenfelder beschränkt: Religionsausübung und sichtbare islamische Symbole. Die AfD ist aber keine Ein-Themen-Partei mit schmalem Profil, sondern – schon was die Zahl ihrer Wähler angeht – eine Volkspartei. Ihr Programm deckt alle Bereiche des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens ab – von Wirtschaft und Sozialpolitik über Bildung, Energie und innere Sicherheit eben auch bis zur nationalen Identität und Migration. Diese Gesamtbreite des Parteiprogramms scheint in der summarischen Prüfung des Eilverfahrens kaum eine Rolle zu spielen.
Noch bemerkenswerter wird die schmalspurige Argumentation des Gerichts, wenn man den Blick nach Europa richtet. Genau die vom Gericht als besonders bedenklich hervorgehobenen Positionen sind in anderen gefestigten Demokratien längst demokratisch legitimierte Realität. Wie die NZZ-Journalistin Beatrice Achterberg zutreffend anmerkt, ist das, was laut Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln als problematisch gegenüber Muslimen gilt, in der Schweiz schlicht geltendes Recht. Dort hat das Volk bereits 2009 per Volksabstimmung den Bau neuer Minarette verboten. 2021 folgte per weiterer Volksinitiative ein landesweites Verhüllungsverbot. In Frankreich gehört der strenge Laizismus seit Jahrzehnten zur Staatsräson. Kopftücher sind in Schulen und für viele öffentliche Bedienstete verboten, die Vollverschleierung sogar landesweit untersagt.
Wenn vergleichbare Regelungen in Nachbarländern mit starker demokratischer Legitimation als normale Ausübung staatlicher Souveränität und kultureller Selbstbehauptung gelten, dann fällt es schwer, aus denselben Forderungen bei der AfD plötzlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Prinzipien des deutschen Grundgesetzes abzuleiten. Das Gericht selbst betont ja zu Recht, dass nicht jede einzelne kontroverse Position automatisch die gesamte Partei prägt. Ebenso wenig kann es aber sagen, dass Positionen zu Einzelfragen selbst bei untersteller Grundgesetzwidrigkeit das Verbot einer Partei insgesamt rechtfertigen können.
Ich bringe es mal auf den Punkt: Nicht mal Gegner der AfD können doch ernsthaft davon ausgehen, dass Kritik an Muezzin-Rufe und Verhüllungsfragen allein zu einem Parteiverbot führen kann. Soll das wirklich alles gewesen sein? Bei der Frage der Remigration und dem angeblich völkisch geprägten Verständnis der AfD geht das Verwaltungsgericht Köln ja sogar noch weiter. Das Gericht versteht offenbar schon gar nicht, was ihm der Verfassungsschutz da erzählen will. Das liegt nicht an den intellektuellen Kapazitäten des Gerichts, sondern an der kruden Argumentatioin der Behörde. Der Verfassungsschutz redet unter anderem von Geheimplänen, hat aber gar nach eigenen Angaben gar keine Geheimdienstinformationen verwertet.
Das AfD-Verbot ist seit heute sicher nicht vom Tisch. Es ist aber aber für die interessierten Kreise zu einer fast unlösbaren Aufgabe geworden. Mit so einer Schmalspur-Argumentation wird es jedenfalls nicht werden.