Ärzte bekommen mehr Rechte zu Zwangsmaßnahmen

Ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen künftig auch außerhalb von Krankenhäusern möglich sein. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.

Hintergrund ist ein Urteil des des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (Aktenzeichen 1 BvL 1/24) um, das den strikten Krankenhausvorbehalt des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB teilweise als unverhältnismäßig beanstandet hat – weil Betroffene in Einzelfällen allein durch Transport oder Klinikaufenthalt erhebliche zusätzliche Belastungen ihrer körperlichen Unversehrtheit erleiden würden, obwohl die Maßnahme in der gewohnten Umgebunt durchführbar wäre.

Der Entwurf hält die Hürden für solche externen Zwangsmaßnahmen bewusst hoch. Die Ausnahme greift nur, wenn die Verbringung ins Krankenhaus der betreuten Person nicht zumutbar ist, der alternative Ort einen klinischen Standard nahezu erreicht und keine vergleichbar schweren Eingriffe in andere Grundrechte drohen.

Typische Fälle sind die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten, Fixierungen, um eine Behandlung überhaupt durchführen zu können, oder diagnostische Maßnahmen wie Blutentnahmen gegen den erklärten Willen der Betroffenen. Ärztliche Zwangsmaßnahmen bleiben, so das zuständige Justizministerium, auch außerhalb von Krankenhäusern auf jeden Fall strikte ultima ratio. Der natürliche Wille der Betreuten und etwaige Patientenverfügungen seien weiterhin vorrangig zu prüfen und zu beachten.