Im Strafprozess gegen die Unternehmerin Christina Block läuft es – so meine bescheidene Meinung nach allem, was die Berichterstattung hergibt – gerade nicht auf einen Freispruch hinaus. Und jetzt muss Block auch in den Verfahren, die sie selbst losgetreten hat, Niederlagen einstecken.
Das Landgericht Hamburg weist ihren Unterlassungsantrag gegen den „Spiegel“ ab. In einem Beschluss (Aktenzeichen 324 O 2/26) erlaubt das Gericht dem Nachrichtenmagazin die Verdachtsberichterstattung über die mutmaßliche Entführung ihrer Kinder aus Dänemark. Der „Spiegel“ hatte in einem Video Aussagen des Kronzeugen David B. aus dem Ermittlungsverfahren zitiert – mit Details zur Tat und sogar einer Hausskizze. Es geht also um „geleakte“ Informationen. Block sieht darin eine unzulässige Vorverurteilung und versuchte, die Veröffentlichung per einstweiliger Verfügung zu stoppen.
Das Landgericht Hamburg folgt der Linie einer Parallelentscheidung des Landgerichts Berlin gegen die „Bild“ und stellt klar: Es liegen keine unwahren Tatsachenbehauptungen vor. Die Berichterstattung bleibt konjunktivisch, erwähnt ausdrücklich Blocks Bestreiten und erfüllt den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, zumal das Gericht das Verfahren eröffnet und dadurch eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit bejaht hat. Eine Vorverurteilung liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, zumal Block Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Entscheidend ist auch das überragende öffentliche Interesse an diesem prominenten Fall mit internationalen Verwicklungen.
Auch ein möglicher Verstoß gegen § 353d StGB greift nicht mehr. Der Zeuge B. hat inzwischen vor Gericht ausgesagt. Die Vorschrift stellt die unbefugte öffentliche Mitteilung über nichtöffentliche Gerichtsverhandlungen oder den Inhalt amtlicher Dokumente eines Strafverfahrens unter Strafe – solange diese nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden oder das Verfahren abgeschlossen ist. Das ist hier aber schon geschehen.