Wenn der Staat im Rahmen von Ermittlungen mitliest, darf er nicht gleichzeitig in der Vergangenheit stöbern. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss vom 20. Januar 2026 (Aktenzeichen 3 StR 495/25) eine klare Grenze gezogen, die für die digitale Überwachungsschiene der Ermittlungsbehörden weitreichende Folgen hat.
Laut den neuen Vorgaben aus Karlsruhe dürfen Ermittler nämlich ausschließlich jene Nachrichten verwerten, die erst nach der Wirksamkeit des richterlichen Beschlusses neu entstehen. Alle Chatverläufe, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Gerät gespeichert waren, bleiben für diesen Eingriff absolut tabu.
Die Entscheidung gilt für alle gängigen Messenger wie WhatsApp, Signal oder Telegram. Die Ermittler nutzen hierbei Software, um die Kommunikation direkt auf dem Endgerät abzufangen, bevor die Verschlüsselung greift. Im konkreten Fall hatte das Bundeskriminalamt einen Telegram-Account überwacht und dabei kurzerhand auch monatealte, gespeicherte Nachrichten ausgelesen. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass die sogenannte Quellen-TKÜ funktional der klassischen Telefonüberwachung entspricht. Sie beschränkt sich somit auf die laufende Kommunikation, nicht die vergangene – auch wenn Chatnachrichten noch vorhanden sind.
Wer als Ermittler in die Vergangenheit schauen und historische Chatlogs auswerten will, muss den deutlich schwierigeren Weg der Online-Durchsuchung gehen. Für diese gelten wesentlich höhere rechtliche Hürden. Da das BKA diese rote Linie im entschiedenen Fall überschritten hatte, erklärten die Richter die so gewonnenen alten Nachrichten für unverwertbar. In der Folge wurde ein Urteil des Landgerichts Aurich wegen gewerbsmäßigen Dopinghandels in wesentlichen Teilen aufgehoben – ein wichtiges Signal für den Schutz der digitalen Privatsphäre.