Sind Prominente vor Gericht Menschen erster Klasse? So könnte man einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg verstehen. Die Richter schaffen so was wie einen exklusiven fliegenden Gerichtsstand – nur für bundesweit bekannte Stars. Während diese gerne in der Hansestadt wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen Illustrierte oder Interportale klagen dürfen, bleibt das dem Normalbürger strikt verwehrt.
Sicherlich, der Ausgangsfall ist bizarr. Der Kläger, Karnevalist aus Frechen, wollte per Unterlassungsklage verhindern, dass seine Narrenkollegen aus dem örtlichen Fastnachtsverein ihn im digitalen Festheft als neues Vorstandsmitglied vorstellten. Statt am örtlich zuständigen Gericht in Frechen oder Köln reichte er seine Klage am Gerichtsstand Hamburg ein – mit der Begründung, seine Schwester lebe dort, interessiere sich für Karneval und nehme regelmäßig am Frechener Zug teil. Eine örtliche Zuständigkeit im Sinne des fliegenden Gerichtsstandes wollte die Hamburger Justiz aber nicht entdecken.
Das Oberlandesgericht beruft sich auf die Grundsätze zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Bei regionalen oder lokalen Veröffentlichungen wie hier (Karnevalsverein aus Frechen, alle Beteiligten vor Ort) gelte der fliegende Gerichtsstand nicht. Nur bei Prominenten, deren Bekanntheit bundesweit reicht, werde vermutet, dass die Rechtsverletzung sich überall auswirkt – bei „weniger bekannten Persönlichkeiten“ wie dem Karnevalisten aber keinesfalls, so das OLG.
Bleibt nur die Frage: Wer ist ein Star, und kommt er ohne Wohnung in Hamburg mit dieser Selbsteinschätzung durch? Es wäre ja eine berichterstattungswürdige Klatsche der ganz neuen Art, wenn ein B-Promi, Trash-TV-Sternchen oder ein Influencer öffentlich als nicht ausreichend prominent für die hanseatische Justiz bewertet wird. Lassen wir uns überraschen (Aktenzeichen 7 W 26/26).