Beim Ausländer legt der Richter ein Schippchen drauf

Man steckt nicht drin, was einen Strafrichter im Alltag so alles auf die Palme bringt. Auch Juristen mit Gewalt über die persönliche Freiheit leben nach Feierabend nicht unter der Käseglocke und bekommen mit, was in den Kommentarspalten des Landes heiß diskutiert wird. Vielleicht haben sie auch selbst das eine oder andere Erlebnis mit aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen. Ich streiche vielleicht: Sicher hat ein Richter das, und im Alltag bei mindestens jedem zweiten Aktenzeichen.

Aber wenn man morgens die Robe überwirft, muss man auch aus Erfahrung gespeistess Unbehagen im Dienstzimmer lassen. Am Amtsgericht Siegburg ist das kürzlich nur eingeschränkt geglückt. Dort stand ein junger Mann wegen Diebstahls vor Gericht. Weil der Angeklagte, der auch noch an Schizophrenie leidet, geständig war, gab es eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten. Also nicht unbedingt ein hartes Urteil. Doch der Richter gab dem Verurteilten verbal noch einen mit. Die Strafe fiel ausdrücklich deswegen strenger aus, weil der Mann in Deutschland sein „Gastrecht missbraucht“ habe. Schließlich lebe er hier und beziehe “mutmaßlich” (!) Sozialleistungen – da habe man gefälligst nicht kriminell zu werden.

Wenig überraschend kann sich das Oberlandesgericht Köln als Revisionsinstanz mit diesen Argumenten nicht anfreunden. Es gibt im deutschen Strafrecht keine gesteigerte Pflicht zur Gesetzestreue für Ausländer. Die Ausländereigenschaft als solche darf die Strafe schlichtweg nicht schärfen.

Umgekehrt ist eine Strafmilkderung aber interessanterweise durchaus möglich. Man denke nur an die Fälle, in denen Gerichte die Strafe mildern, weil der Angeklagte deutsche Sitten und Gebräuche nicht bzw. noch nicht so richtig kennt.

Der Fall muss neu verhandelt werden.

Aktenzeichen 1 ORs 231/25