Ulmen an Anwalt – darf man das lesen?

Ein zentrales Beweismittel im Fall von Christian Ulmen weckt natürlich meine Aufmerksamkeit als Strafverteidiger. Angeblich hat Ulmen eine Mail an einen Berliner Strafverteidiger geschrieben, in der er für sich ungünstige Angaben macht. Der Spiegel und andere Medien behaupten, diese Mail gesehen zu haben.

Wie allgemein bekannt, gehört die Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger zum Anwaltsgeheimnis. Das heißt, solche Schreiben sind in der Regel ganz besonders geschützt. Sie dürfen nicht gelesen oder der Inhalt verwendet werden, falls er gelesen wurde. Aber wo Regeln, da Ausnahmen. Wie steht es hier um die Ausnahmen?

Korrespondenz zwischen einem Beschuldigten und seinem (potenziellen) Strafverteidiger genießt nach deutschem Recht umfassenden Schutz. Die Strafprozessordnung schließt die Beschlagnahme schriftlicher Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Verteidiger ausdrücklich aus, und zwar unabhängig davon, ob das Mandat bereits förmlich erteilt wurde. Der Schutz beginnt bereits bei der sogenannten Mandatsanbahnung. Also beim ersten Gespräch mit dem Anwalt bzw. der Mail mit einer Anfrage.

Unterlagen aus dem Mandat dürfen nicht beschlagnahmt oder eingesehen werden. Der klassische Fall ist zum Beispiel der Ordner mit „Verteidigerpost“, den Inhaftierte in der Regel haben. Diese Post darf von Aufsehern nicht gelesen werden. Ebenso wenig die Briefe, die der Gefangene mit seinem Anwalt austauscht. Aber auch in einer Anwaltskanzlei darf nicht geschnüffelt werden. Und selbstverständlich müssen Ermittler bei Telefon- oder Chatüberwachungen abschalten, wenn sie ein Gespräch zwischen Verteidiger und Mandant erkennen. (Ob sie es tun, ist ein sehr weites Feld.)

Anderes Beispiel sind die Aufnahmen von privaten Überwachungskameras. Wenn der Nachbar den öffentlichen Parkplatz mitfilmt und einen Autoklau dokumentiert, verstößt der Nachbar gegen den Datenschutz. Ihm droht ein empfindliches Bußgeld. Die Polizei darf aber dennoch die Aufnahmen nutzen, denn die Behörden haben ihre Kompetenzen ja nicht überschritten.

In Spanien, wo die Ermittlungen laufen, ist die Kommunikation mit dem Anwalt ähnlich gut geschützt. Aber für beide Länder gibt es auch Ausnahmen. Denn entscheidend ist immer, wie die fraglichen Nachrichten „öffentlich“ geworden sind.

Alle Vorschriften in Deutschland und Spanien schützen den Beschuldigten und seinen Anwalt vor staatlichen Zugriffen, das heißt Überwachung und Beschlagnahme auf der Grundlage der Strafprozessordnungen und anderer Gesetze. Aber das alles gilt nicht, wenn der Beschuldigte die Informationen selbst an Dritte gibt, sich also selbst offenbart.

Wenn Christian Ulmen seiner Frau eine Mail also weitergeleitet oder gezeigt hat und er nicht gezwungen oder getäuscht wurde, dann ist die Korrespondenz mit dem Verteidiger aller Voraussicht nach verwertbar wie ein normales Beweismittel. Ebenso wäre es, wenn Ulmen einen Vertrauten informiert hat, der die Sache dann nicht für sich behalten hat.

Denkbar ist natürlich auch, dass der betreffende Anwalt Informationen herausgegeben hat. Das halte ich allerdings für extrem unwahrscheinlich. So was würde das Anwaltsgeheimnis krass verletzen. Der Anwalt würde sich nicht nur strafbar machen. Sondern auch seine Zulassung riskieren.