376 Kilometer, eine Hotelübernachtung, und das alles nur um ’ne Stunde vor einem Monitor in einem Anwaltsbüro zu sitzen. Klingt nach einer Reise ins Nichts – war es aber nicht. Sondern eher eine Episode in der unendlichen Mär von absurden Kostenentscheidungen deuscher Gerichte.
Ein österreichischer Kläger durfte an seiner Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht per Video teilnehmen. Das Gericht bestimmte die Münchener Kanzlei seines Anwalts als Zuschaltungsort, und zwar ausdrücklich. Der Mann reiste also pflichtbewusst dorthin, immerhin insgesamt eine Strecke von 752 Kilometern, übernachtete im Hotel, erschien pünktlich vor dem Bildschirm – und machte anschließend Fahrtkosten, Tunnelmaut und Hotel als Justizentschädigung geltend. Die Kostenbeamtin beim Gericht lehnte ab. Ihre knappe Begründung: Fahrtkosten kriegt nur, wer auch im Gerichtssaal erscheint.
Das Landessozialgericht Bayern sah die Sache bürgerfreundlicher. Wenn das Gericht eine Anwaltkanzlei für einen Videocall bestimmt, ist es naheligend, dass sich der Kläger zur Förderung seines Falles auch dorthin begibt. Für die Kostenfestsetzung gilt dieser Ort dann schlicht als „Gerichtsort“.
Die 372 Euro für Fahrt, Tunnelmaut und Hotel werden erstattet. Mit Ausnahme von Strafsachen werden Videoverhandlungen immer häufiger. Wichtig ist, dass man im Zweifel als Prozesspartei vorher klärt, von welchem Ort aus man teilnehmen kann.
Aktenzeichen L 12 RF 16/25