Besoffen im Parkhaus

Mit knapp zwei Promille zur Parkhaus-Ausfahrt zu navigieren, ist für sich genommen schon keine Glanzleistung. Wenn dann noch eine aufmerksame Mitarbeiterin kurzerhand die Schranke sperrt, verwandelt sich das Parkdeck in eine überdimensionierte Falle.

Vor Gericht folgte ein juristischer Befreiungsversuch des mehr als angeheiterten Autofahrers. Wer auf Privatgelände hinter einer verriegelten Schranke festsitzt, so sein Argument, nehme logischerweise nicht mehr am „öffentlichen Straßenverkehr“ teil. Keine Öffentlichkeit, keine Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch. Anders ausgedrückt: Auf einem abgetrennten Privatgrundstück darf man durchaus besoffen Auto fahren. Warum also nicht im abgeriegelten Parkhaus.

Ein durchaus eleganter Grundgedanke, das muss man zugeben. Allerdings sehen die Revisionsrichter am Bayerischen Obersten Landesgericht doch eher eine Schnapsidee. Sie stellen erkennbar nüchtern fest: Allein dadurch, dass man einem bestimmten Fahrer den Ausweg versperrt, wird ein allgemein zugängliches Parkhaus nicht zum Privatgelände. Solange nämlich andere Fahrzeuge ein- und ausfahren können, bleibt es öffentlicher Verkehrsraum. Ein echtes Privatgelände setze voraus, dass der Zu- oder Ausgang für alle unmissverständlich ausgeschlossen ist. Eine gezielte Blockade des einzelnen Fahrers durch eine Parkhaus-Angestellte reiche dafür nicht.

Eine Exitschranke bewahrt also nicht vor strafrechtlicher Verantwortung. Nächste Ausfahrt: Blutentnahme.

Aktenzeichen 204 StRR 102/26