Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel. Dürfte man meinen. Wer allerdings mit über einer halben Million Euro auf der Autobahn spazieren fährt, merkt schnell: Die Freiheit endet exakt an der nächsten Zollkontrolle. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den behördlichen Griff in die private Portokasse eines Autofahrers nun hochoffiziell abgenickt.
Exakt 618.580 Euro fand der Zoll im Pkw eines polnischen Fahrers. Gestückelt in über 17.000 einzelne Scheine – das entspricht gut 17 Kilogramm feinstem Banknotenpapier. Weil der Mann den neugierigen Beamten nicht plausibel erklären konnte oder wollte, warum er sein privates Fort Knox im Kofferraum spazieren fährt, schritt der Zoll zur Tat und stellte die komplette Summe sicher.
Vor dem Verwaltungsgericht erlebte der Kläger bei dem Versuch, seine rollende Wechselstube zurückzubekommen, eine Abfuhr. Die Richter greifen tief in die polizeiliche Präventionskiste: Von dem Geld gehe eine „fortbestehende Gefahr für die Rechtsordnung“ aus. Übersetzt heißt das: Der Staat kann dem Mann zwar absolut keine konkrete Straftat nachweisen, aber die bloße Menge an Bargeld reicht für einen Generalverdacht. Zur prophylaktischen „Gefahrenabwehr“ behält der Fiskus die Scheine einfach mal. Wichtig zu wissen: Die Staatsanwaltschaft hatte das Geldwäscheverfahren eingestellt, weil sie dem Mann nichts nachweisen konnte. Strafrechtlich belangt wurde er also nicht.
Die klassische Unschuldsvermutung weicht so durch die behördliche Hintertür einer pauschalen Geldwäschevermutung. Wenn man die saubere Herkunft seiner Geldbündel nicht lückenlos mit Quittungen und Verträgen belegen kann, ist die Kohle dauerhaft weg. Wer also mal sein Erspartes im Kofferraum von A nach B transportiert, ist aus behördlicher Sicht offensichtlich kein grundsätzlich unbescholtener Bürger mehr, sondern ein wandelnder Anfangsverdacht – auf was auch immer.
Aktenzeichen 17 K 3073/22