Digitale Fußfessel aus dem Supermarktregal

Wer an der Kasse noch schnell eine Netflix-Gutscheinkarte aufs Fließband legt, ahnt in der Regel nicht, dass er damit ein Ticket für ein virtuelles Alcatraz kauft.

Einmal eingelöst, mutierte der Streamingdienst für die Guthabenkunden zur anhänglichen Klette: Eine Kündigung des Abos war laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erst dann möglich, wenn das aufgeladene Guthaben restlos weggestreamt war. Vorher ließ Netflix den User nicht aus den Klauen.

Gegen dieses überaus kreative Verständnis von Vertragsfreiheit zog der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu Felde. Der Bundesgerichtshof hat nun in letzter Instanz ein Machtwort gesprochen – und die Klausel gnadenlos kassiert.

Eine Regelung, die den Kunden zwingt, sein Guthaben bis zum bitteren Ende aufzubrauchen, blockiert laut den Richtern das gesetzliche Kündigungsrecht. Wer beispielsweise mehrere große Gutscheinkarten kombiniert hatte, saß im Extremfall bis zu 39 Monate in der Abo-Falle fest. Eine Funktion, um zumindest die Mitgliedschaft zu pausieren? Fehlanzeige.

Der Bundesgerichtshof stuft diese Kombinatin folgerichtig als klassische unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB ein. Eine Kündigung, so die Richter, darf schlicht nicht an den Kontostand der Prepaid-Karte gekoppelt werden – welche Überraschung.

Es ist nicht die erste Niederlage, die Netflix in Sachen Verbraucherschutz kassiert. So verlor der Anbieter zuletzt auch wegen einseitiger Preiserhöhungen vor mehreren Landgerichten.

Aktenzeichen III ZR 152/25

Gericht schlauer als Sachverständiger?

Völklingen. Der Freispruch, den man nur schwer erklären kann. Es gibt Informationen, dass sich die Strafkammer über die Einschätzung des Sachverständigen hinweggesetzt hat. Der Gutachter soll für den Täter auch beim Mord nur eingeschränkte Schuldfähigkeit angenommen haben – was zur Verurteilung hätte führen müssen.

Das ist mehr als verstörend. Beim Blick in den Kopf des Täters sind Juristen auf die Hilfe von fachkundigen Medizinern und Psychologen angewiesen – und folgen deren Einschätzung in der Regel. Verpflichtet sind Richter dazu formaljuristisch nicht. Der Hauptgutachter war aber Prof. Retz aus Homburg, ein anerkannter Mann mit riesiger Erfahrung. Er sagte laut Berichten glasklar: lediglich verminderte Schuldfähigeit, und zwar bei Raub und Mord.

Es wird also interessant, wie die Strafkammer ihren eigenen Sachverständigen „widerlegt“. Außerdem stellt sich natürlich die Frage, wieso das Gericht nicht weitere Gutachter gefragt hat, ob Retz möglicherweise falsch liegt. Sollte sich das Gericht (Juristen als Berufsrichter und Schöffen mit meist normalen Berufen) einfach so für viel schlauer gehalten haben als der bestellte Sachverständige, dann aber wirklich gute Nacht.

Bei NIUS sage ich noch einige weitere Dinge zum Urteil.

33 Geschwister sind einer Frau nicht genug

Manche sammeln Briefmarken, andere die Scherben ihrer Familiengeschichte. Dank DNA-Tests wie MyHeritage ist die biologische Wahrheit oft nur noch eine Speichelprobe entfernt. Wer hingegen den offiziellen Weg über die deutsche Justiz wählt, bekommt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main aktuell eine nüchterne Lektion in Sachen familiärer Verbundenheit.

Eine durch Samenspende gezeugte Frau verlangte von der Klinik nicht nur die Identität ihres biologischen Vaters, sondern gleich das ganze Paket: eine Liste sämtlicher Halbgeschwister aus demselben Spendermaterial. Verwandtschaft auf Abruf, sozusagen.

Das Gericht erteilt dem eine Absage. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist laut dem Urteil kein Freifahrtschein für Familienforschung im XXL-Format. Es schützt die Identitätsfindung durch Klärung der Elternschaft – wer Mutter und Vater sind, ist laut dem Gericht psychologisch und rechtlich von zentraler Bedeutung. Hier besteht mittlerweile auch ein Auskunftsanspruch; es gibt sogar ein bundesweites Register für Samenspender. Wer hingegen die theoretisch vorhandenen Halbgeschwister sind, fällt in die Kategorie interessant, aber nicht grundrechtlich geboten. Überdies prallt hier die Neugier der Klägerin auf das Persönlichkeitsrecht der anderen Spenderkinder – die womöglich schlicht nicht gefunden werden wollen.

Die Klägerin hatte dargelegt, dass sie schon 33 Halbgeschwister gefunden hat. Sie möchte aber alle kennen und geht anhand von Unterlagen davon aus, dass der Samenspender in sehr viel mehr Fällen für Schwangerschaften via Klinik gesorgt hat. Sie könne nicht durch die Stadt gehen, ohne sich zu fragen, mit wem sie wohl verwandt ist. Von den genetischen Risiken bei der Partnersuche wahrscheinlich ganz zu schweigen. Demgegenüber weisen die Richter darauf hin, dass mögliche Halbgeschwister ein Recht darauf haben, ihr Leben ohne neue Verwandte zu führen.

Fazit: Das Familienrecht ist kein soziales Netzwerk. Wer seine Halbgeschwister finden will, ist auf private DNA-Plattformen angewiesen – und darauf, dass die anderen Betroffenen dort ebenfalls mitmachen wollen.

Aktenzeichen 17 U 60/24

Sekundengenaue Schuldunfähigkeit

Ein 19-Jähriger überfällt eine Tankstelle in Völklingen. Planvoll, zielgerichtet, nach allem was Zeugen berichten. Minuten später liegt ein 34-jähriger Polizeioberkommissar in seinem Blut – hingerichtet mit sechs Schüssen ins Gesicht, teils aus nächster Nähe. Der Tankstellenräuber hatte dem Polizeianwärterdie die Dienstwaffe entrissen und das komplette Magazin mit 17 Schuss abgefeuert. Wie lautet die Strafe?

Das Landgericht Saarbrücken hat heute gesprochen: Freispruch vom Mordvorwurf. Stattdessen gibt es das Ticket für die geschlossene forensische Psychiatrie.
Ein Urteil, das heute in den sozialen Medien Protest und Unverständnis weckt. Zweifel an der Justiz kommen auf. Hier kurzgefasst ein paar Dinge, die eine Meinungsbildung hoffentlich erleichtern.

Auffällig ist an dem Urteil vor allem, dass der Täter wegen des zeitlich vorgelagerten Raubes immerhin schuldig gesprochen wurde. Hier attestiert ihm das Gericht lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit. Bei der Tötung des Polizisten kurz darauf soll er dann aber völlig neben sich gestanden haben. Laut dem Gericht hatte er aufgrund seiner psychischen Erkrankung Angst um sein eigenes Leben, weil er sich angegriffen fühlte. Eine Situation, die dann so etwas wie Notwehr gewesen wäre.

Richtig ist, dass sich die Schuldfähigkeit immer nach dem Augenblick der Tat bemisst. Bei dynamischen Verläufen kann sich der psychische Zustand schnell verändern. Aber geht das auch so krass schnell, dass der Raub auf seiner To-do-Liste noch einer gewissen Steuerungsfähigkeit unterlag, die anschließende Tötung aber nicht?
Ja, so die Strafkammer. Sie geht, beraten durch ärztliche Sachverständige, davon aus, dass es nach dem Raub und vor den Schüssen zu einem psychischen Absturz kam, und zwar zu einem totalen. Die Vorsitzende Richterin formulierte es so: „Die Angst hatte sein Denken übernommen“.

Das klingt auf dem juristischen Reißbrett logisch. Aber genau hier beginnen die massiven Bauchschmerzen – auch für Juristen und Praktiker.
Selbstverständlich muss man, wenn die Schuldunfähigkeit zum „passenden “ Zeitpunkt einsetzt, an eine sogenannte “actio libera in causa” denken. Die a.l.i.c. begründet die strafrechtliche Haftung für einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit – wenn man diese schuldhaft selbst herbeigeführt hat. Der Klassiker aus dem Lehrbuch: Wer sich absichtlich eine Flasche Korn in den Hals schüttet, um sich die nötige Hemmungslosigkeit anzutrinken und danach dem Nachbarn das Auto zu zerkratzen, der haftet voll. Der Täter hat sozusagen das Katapult gebaut und sich selbst abgefeuert.

Aber ist der 19-Jährige mit dem Plan in die Tankstelle spaziert: „Ich mache jetzt einen Raubüberfall, damit meine Schizophrenie kickt, und dann erschieße ich einen Polizisten?“ Eher nicht. Aber auf der anderen Seite konnte er wissen, dass ein Tankstellenraub Gefährdungen nach sich ziehen kann. Zum Beispiel einen Polizeieinsatz und Androhung von Waffengewalt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die a.l.i.c. nicht besonders weit. Bei einer Psychose müsste dem Täter nachgewiesen werden, dass er den psychotischen Ausnahmezustand und die spätere Tat in Form der tödlichen Schüsse bereits vorab in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Wann das der Fall ist oder sein kann, das wird in unzähligen Lehrbüchern und Examensarbeiten diskutiert. Eine befriedigende Antwort gibt es nicht. Wie so oft bei rechtlichen Problemen.

Dem Gericht hätte es aber sicherlich freigestanden, der Einschätzung der Sachverständigen kritisch zu begegnen. Immerhin handelt es sich bei so vielen Schüssen selbst um einen komplexen Handlungsvorgang, auch dieser setzt eine gewisse faktische Steuerungsfähigkeit voraus. Letztlich bleibt natürlich die entscheidende Frage, ob “die Angst” tatsächlich bei den äußeren Umständen – der Polizist trug wohl Uniform – tatsächlich aus dem handlungsfähigen Mann einen psychischen Krüppel gemacht hat, der als völlig verantwortungslos anzusehen ist.

Auf den Täter wartet der Maßregelvollzug, sofern das Urteil nicht revidiert wird. In der Forensik wird er nicht bestraft, sondern behandelt. Mit dem Ziel, möglichst bald wider “gesund” zu werden. Der Maßregelvollzug kennt keine Mindestverweildauer. Bessert sich der Gesundheitszustand durch Medikamente und Therapie, kann das Gericht die Maßregel zur Bewährung aussetzen. Der Mann, der einen Polizisten hingerichtet hat, könnte theoretisch in einigen Jahren wieder auf freiem Fuß sein – nicht weil er eine angemessene Strafe verbüßt hat, sondern weil ihn Gutachter nicht (mehr) für gefährlich betrachten.

Sicher ist: Den Angehörigen des Polizisten und auch vielen Menschen ist es kaum zu vermitteln, dass es für so eine Tat keine Sanktionen gibt – sondern nur eine Art Behandlungsangebot.