Ein 19-Jähriger überfällt eine Tankstelle in Völklingen. Planvoll, zielgerichtet, nach allem was Zeugen berichten. Minuten später liegt ein 34-jähriger Polizeioberkommissar in seinem Blut – hingerichtet mit sechs Schüssen ins Gesicht, teils aus nächster Nähe. Der Tankstellenräuber hatte dem Polizeianwärterdie die Dienstwaffe entrissen und das komplette Magazin mit 17 Schuss abgefeuert. Wie lautet die Strafe?
Das Landgericht Saarbrücken hat heute gesprochen: Freispruch vom Mordvorwurf. Stattdessen gibt es das Ticket für die geschlossene forensische Psychiatrie.
Ein Urteil, das heute in den sozialen Medien Protest und Unverständnis weckt. Zweifel an der Justiz kommen auf. Hier kurzgefasst ein paar Dinge, die eine Meinungsbildung hoffentlich erleichtern.
Auffällig ist an dem Urteil vor allem, dass der Täter wegen des zeitlich vorgelagerten Raubes immerhin schuldig gesprochen wurde. Hier attestiert ihm das Gericht lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit. Bei der Tötung des Polizisten kurz darauf soll er dann aber völlig neben sich gestanden haben. Laut dem Gericht hatte er aufgrund seiner psychischen Erkrankung Angst um sein eigenes Leben, weil er sich angegriffen fühlte. Eine Situation, die dann so etwas wie Notwehr gewesen wäre.
Richtig ist, dass sich die Schuldfähigkeit immer nach dem Augenblick der Tat bemisst. Bei dynamischen Verläufen kann sich der psychische Zustand schnell verändern. Aber geht das auch so krass schnell, dass der Raub auf seiner To-do-Liste noch einer gewissen Steuerungsfähigkeit unterlag, die anschließende Tötung aber nicht?
Ja, so die Strafkammer. Sie geht, beraten durch ärztliche Sachverständige, davon aus, dass es nach dem Raub und vor den Schüssen zu einem psychischen Absturz kam, und zwar zu einem totalen. Die Vorsitzende Richterin formulierte es so: „Die Angst hatte sein Denken übernommen“.
Das klingt auf dem juristischen Reißbrett logisch. Aber genau hier beginnen die massiven Bauchschmerzen – auch für Juristen und Praktiker.
Selbstverständlich muss man, wenn die Schuldunfähigkeit zum „passenden “ Zeitpunkt einsetzt, an eine sogenannte “actio libera in causa” denken. Die a.l.i.c. begründet die strafrechtliche Haftung für einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit – wenn man diese schuldhaft selbst herbeigeführt hat. Der Klassiker aus dem Lehrbuch: Wer sich absichtlich eine Flasche Korn in den Hals schüttet, um sich die nötige Hemmungslosigkeit anzutrinken und danach dem Nachbarn das Auto zu zerkratzen, der haftet voll. Der Täter hat sozusagen das Katapult gebaut und sich selbst abgefeuert.
Aber ist der 19-Jährige mit dem Plan in die Tankstelle spaziert: „Ich mache jetzt einen Raubüberfall, damit meine Schizophrenie kickt, und dann erschieße ich einen Polizisten?“ Eher nicht. Aber auf der anderen Seite konnte er wissen, dass ein Tankstellenraub Gefährdungen nach sich ziehen kann. Zum Beispiel einen Polizeieinsatz und Androhung von Waffengewalt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die a.l.i.c. nicht besonders weit. Bei einer Psychose müsste dem Täter nachgewiesen werden, dass er den psychotischen Ausnahmezustand und die spätere Tat in Form der tödlichen Schüsse bereits vorab in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Wann das der Fall ist oder sein kann, das wird in unzähligen Lehrbüchern und Examensarbeiten diskutiert. Eine befriedigende Antwort gibt es nicht. Wie so oft bei rechtlichen Problemen.
Dem Gericht hätte es aber sicherlich freigestanden, der Einschätzung der Sachverständigen kritisch zu begegnen. Immerhin handelt es sich bei so vielen Schüssen selbst um einen komplexen Handlungsvorgang, auch dieser setzt eine gewisse faktische Steuerungsfähigkeit voraus. Letztlich bleibt natürlich die entscheidende Frage, ob “die Angst” tatsächlich bei den äußeren Umständen – der Polizist trug wohl Uniform – tatsächlich aus dem handlungsfähigen Mann einen psychischen Krüppel gemacht hat, der als völlig verantwortungslos anzusehen ist.
Auf den Täter wartet der Maßregelvollzug, sofern das Urteil nicht revidiert wird. In der Forensik wird er nicht bestraft, sondern behandelt. Mit dem Ziel, möglichst bald wider “gesund” zu werden. Der Maßregelvollzug kennt keine Mindestverweildauer. Bessert sich der Gesundheitszustand durch Medikamente und Therapie, kann das Gericht die Maßregel zur Bewährung aussetzen. Der Mann, der einen Polizisten hingerichtet hat, könnte theoretisch in einigen Jahren wieder auf freiem Fuß sein – nicht weil er eine angemessene Strafe verbüßt hat, sondern weil ihn Gutachter nicht (mehr) für gefährlich betrachten.
Sicher ist: Den Angehörigen des Polizisten und auch vielen Menschen ist es kaum zu vermitteln, dass es für so eine Tat keine Sanktionen gibt – sondern nur eine Art Behandlungsangebot.