Mehr als Bahnhof verstehen

Viele Urteile sind gar kein Urteil. Gerichtliche Entscheidungen kommen heute oft in Form eines Strafbefehls daher. Das ist quasi ein Strafverfahren auf dem Schriftweg. Legt der Beschuldigte gegen den Gerichtsbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Er steht dann einem Urteil gleich, obwohl es gar keinen Prozess gegeben hat.

Strafbefehle werden auch gern gegen Ausländer verhängt. Wer schon mal Behördenpost aus Holland, Polen oder irgendeinem anderen fremdsprachigen Land (davon soll es eine ganze Menge geben) erhalten hat, kann sich vielleicht in die Situation der Empfänger hineinversetzen. Die verstehen logischerweise oft nur Bahnhof.

Hiergegen wollte der Gesetzgeber, inspiriert durch Vorgaben der EU, letztes Jahr was tun. Er änderte das Gerichtsverfassungsgesetz in einem wichtigen Punkt. Danach müssen in Strafverfahren wichtige Dokumente (Haftbefehl, Anklageschrift, Urteile) übersetzt werden, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das ist in § 187 Gerichtsverfassungesetz und § 37 Strafprozessordnung geregelt.

Gut gemeint, allerdings fehlen in dem zweiten Paragrafen die praktisch so bedeutsamen Strafbefehle. Bleibt bei Strafbefehlen also alles beim alten? Nein, meint das Landgericht Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung. Die Richter weisen zu Recht darauf hin, dass die Frage eines fairen Verfahrens nicht davon abhängen kann, welchen Verfahrensweg das Gericht wählt.

Sinn und Zweck der Neuregelung sei es, fremdsprachigen Betroffenen die wichtigsten Informationen über ihre Sache zu liefern. Da mache es keinen Unterschied, ob die Entscheidung als klassisches Urteil oder Strafbefehl ergeht. Deshalb sei auch der Strafbefehl in die Sprache des Betroffenen zu übersetzen. Zumal der Strafbefehl, wie sich aus anderen Stellen im Gesetz ergebe, bei fehlendem Einspruch einem Urteil gleichsteht. Somit laufe die Einspruchsfrist nicht, wenn dem Strafbefehl keine Übersetzung beigefügt sei (Aktenzeichen 7 Qs 18/14).

Ob der Übersetzungszwang die Situation Beschuldigter tatsächlich immer verbessert, ist noch eine ganz andere Frage. Es gibt nämlich mittlerweile Gerichte, die sagen: Wenn der Betroffene die wichtigsten Dokumente in seiner Sprache erhält, dann braucht er doch eigentlich keinen Pflichtverteidiger mehr.

Wer schreibt, der bleibt

Wer schreibt, der bleibt. Das gilt auch in der modernen Variante, dem fröhlichen Schnack via What’s App. Bei einem Telefonat wäre das, was sich zwei Schwestern zu sagen hatten, nie herausgekommen. Oder hätte sich zumindest nicht beweisen lassen. Bei einem What’s-App-Protokoll sieht das schon ganz anders aus.

Die ältere Schwester klagt gegen einen Nachbarn. Sie will von diesem übel misshandelt worden sein. Über den Vorfall berichtete sie ihrer kleinen Schwester via What’s App. In allen Details. Das liest sich – abgekürzt – so:

ich habe ihn angezeigt wegen körperverletzung.

geil, wie viel kann man da rausschlagen?

3.000.

so viel? ich will auuuuuuuuuch was

darunter geht mein anwalt nicht. seelisch und körperlich.

oha krass … das wäre ja geil das ist ja der oberhammer. für fast nix bekommste geld … du weisst ja, dass du teilen musst ne

ja, wir gehen nach primark und danach bedanke ich mich beim j. fürs geld hahah

Haha bring was mit voll krass eh! könnte ich z.b., ich hab ja n bluterguss vom umzug gestern, kann ich sagen das war der patrick?

jaaaaaaaa

Blöd halt spätestens, wenn die Gesprächspartnerin den Chatverlauf munter weiter teilt. Wahrscheinlich in der Hoffnung, dass auch noch andere mit zu Primark dürfen. Im Prozess macht sich so ein Text dann natürlich gar nicht gut. Jedenfalls wird er kaum dazu beitragen, dass das Schmerzensgeld so hoch ausfällt wie erhofft.

Bierwerbung auf dem Prüfstand

Alkoholfreies Bier darf nicht als „vitalisierend“ beworben werden. Das Oberlandesgericht Hamm untersagte der Warsteiner Brauerei entsprechende Reklame.

Auf den Rückenetiketten und Verpackungen ihrer Sixpacks pries Warsteiner ihr alkoholfreies Bier als „erfrischend“, „isotonisch“ und „vitalisierend“. Vom Etikett lächelten Vitali und Wladimir Klitschko.

Das Oberlandesgericht Hamm sieht in dem Bier erst mal ein Lebensmittel. Den Begriff „vitalisierend“ verstehe der Verbraucher als Hinweis, dass er mit dem Produkt seinen Gesundheitszustand verbessern könne. Laut dem Gericht sieht die Europäische Health Claim Verordnung (HCVO) aber zwingend vor, dass solche Aussagen zumindest konkretisiert werden müssen. Die Werbung muss also mitteilen, welche Körperfunktionen gesteigert werden können.

Schon wegen dieser fehlenden Zusatzinformation ist die Werbung laut dem Gericht unzulässig. Die Brauerei hatte argumentiert, sie mache eine Wortspiel mit dem Namen Vitali Klitschko. Das jedoch überzeugte das Gericht nicht (Aktenzeichen 4 U 19/14).

„Sie sind festgenommen“

„Sie sind festgenommen.“ Ein Satz, den niemand gerne hört. Der aber jeden mal treffen kann. In meiner aktuellen ARAG-Kolumne erkläre ich, wie das abläuft, wenn es ernst wird mit der Polizei. Zum Beispiel, warum bevorzugt am frühen Morgen verhaftet wird.

Der Beitrag ist Auftakt einer kleinen Serie rund um die Rechte im Strafverfahren.

Viel Spaß beim Lesen.

Kampf um Zehntelpunkte

Ein Schüler aus der Region Trier hat keinen Anspruch darauf, dass das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen eines Eilverfahrens verpflichtet wird, ihm vorläufig ein um 0,1 Punkte besseres Abiturzeugnis zu erteilen. Er konnte nicht darlegen, dass ihm ein erheblicher Nachteil droht.

Der Antragsteller hat im Frühjahr die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 bestanden. Er ist der Auffassung, dass der Berechnungsmodus zur Ermittlung der Note rechtswidrig ist. Eine freiwillige Facharbeit habe er nicht geschrieben. Gleichwohl sei die von ihm im „Qualifikationsbereich“ erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, obwohl er nur 43 Einzelleistungen eingebracht habe.

Die nichterbrachte freiwillige Leistung habe sich deshalb für ihn rechnerisch nachteilig niedergeschlagen. Seine Gesamtdurchschnittsnote sei hierdurch um 0,1 Punkte schlechter ausgefallen. Er beabsichtige Humanmedizin zu studieren. Bei der Vergabe der Studienplätze sei er durch die schlechtere Note benachteiligt.

Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier lehnten den Antrag ab. Zwar bestünden unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit Bedenken gegen die Berechnung des Gesamtergebnisses. Es sei zweifelhaft, ob der auf der Zahl 44 basierende Quotient zur Berechnung des Gesamtergebnisses bei lediglich 43 Kursen rechtmäßig sei.

Diese Frage müsse jedoch im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, dieses abzuwarten, weil er nicht dargelegt habe, dass er tatsächlich mit der Durchschnittsnote 1,5 bei der Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin eher zum Zuge komme. In diesem Notenbereich wirkt sich nach Kenntnis des Gerichts die geringfügige Differenz nicht aus (6 L 884/14.TR).

Kein Geschlechterkampf im Wahllokal

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Das wollte die rheinland-pfälzische Regierung auf alle Stimmzettel für die Kommunalwahl im Mai 2014 drucken lassen. Außerdem sollte gleichzeitig das derzeitige Männer-Frauen-Verhältnis der Kommunalabgeordneten auf den Zetteln stehen. Nun entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz abschließend, dass dies rechtswidrig ist.

Mit dem Hinweis wird nach Auffassung der Richter die Wahlfreiheit ausgerechnet durch jene eingeschränkt, welche die Bürger in die Ämter wählen dürfen. Die Politiker und künftigen Mandatsträger nämlich.

Der Satz laufe auf einen Appell an die Wähler hinaus, die staatliche verankerte Gleichberechtigung auch über den Stimmzettel umzusetzen. Dadurch würden im Zweifel Bewerber bevorzugt, welche der zahlenmäßigen „Minderheit“ angehören. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass Wahlen frei von äußeren Einflüssen sind.

Mit der Entscheidung bestätigt der Verfassungsgerichtshof einen entsprechenden Eilbeschluss (Aktenzeichen VGH N 14/14 und VGH B 16/14).

Keine Helmpflicht durch die Hintertür

Für Fahrradfahrer gibt es keine Helmpflicht durch die Hintertür. Der Bundesgerichtshof entschied heute, dass Fahrradfahrer an einem Unfall nicht mit schuld sind, bloß weil sie keinen Helm tragen.

Es ging um den Fall einer Radfahrerin. Diese war in eine Autotür gefahren, die plötzlich vor ihr geöffnet wurde. Die Autoversicherung wollte ihr eine 20-prozentige Mithaftung anrechnen. Laut Bundesgerichtshof trifft die Radfahrerin aber keinerlei Mitverschulden.

Für Radfahrer, so das Gericht, ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er fahrlässig handelt. Dies wäre aber bei einem Fahrradfahrer ohne Helm nur der Fall, wenn das Tragen von Schutzhelmen erforderlich und und zumutbar gewesen wäre.

Ein entsprechendes „Verkehrsbewusstsein“ gibt es nach Aufffassung des Gerichts derzeit aber nicht. So trugen nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 – dem Unfalljahr – innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Das reiche nicht, um Helme für Fahrradfahrer für erforderlich und zumutbar zu halten.

Eine andere Frage könnte sein, ob Radsportler möglicherweise einen Helm tragen müssen. Da die Frau ganz normal unterwegs war, musste der Bundesgerichtshof hierüber aber nicht befinden (Aktenzeichen VI ZR 281/13).

Das lose Waschbecken

Einem Urlauber fiel im Hotel auf Fuerteventura das Waschbecken auf den Fuß. Das war am zweiten Urlaubstag. Die restliche Zeit hatte er Schmerzen im Fuß und konnte keinen Sport treiben. Schmerzensgeld bekommt er jedoch nicht.

Der Reisende hatte den Veranstalter verklagt. Dieser hafte für das lockere Waschbecken. Das Amtsgericht München sah dies jedoch anders. Der Richter kam nämlich zu dem Ergebnis, dass das Waschbecken entsprechend der örtlichen Standards angebracht war. Außerdem habe nichts darauf hingedeutet, dass die Aufhängung lose gewesen sei.

Ein Reiseveranstalter dürfe sich darauf verlassen, dass im EU-Raum ausreichende Sicherheitsstandards eingehalten werden, heißt es in dem Urteil. Nur wenn der Reisefirma bekannt gewesen wäre, dass es Probleme mit den Waschbecken gibt, hätte diese handeln müssen. Das war jedoch vorher nicht der Fall (Aktenzeichen 274 C 14644/13).

Auf Verbescheidung wird verzichtet

Es heißt ja immer, Dienstaufsichtsbeschwerden seien form-, frist- und fruchtlos. Letzteres stimmt nur bedingt, wie ein kleines Erlebnis aus diesen Tagen zeigt.

Ich hatte der Staatsanwaltschaft geschrieben, Herr N. habe mich als Verteidiger beauftragt. Gleich in der Einleitung des Briefes fand sich folgender Satz:

Ordnungsgemäße Vollmacht versichere ich anwaltlich.

Die Staatsanwältin schickte mir aber nicht die Ermittlungsakte, sondern einen Textbaustein:

… wird um Übersendung der schriftlichen Vollmacht gebeten.

Ich fragte zurück, warum ich eine schriftliche Vollmacht vorlegen soll. Hierauf kam folgende Antwort:

Akteneinsicht wird nur an Verteidiger gewährt.

Äh, ja. Hatte ich nicht schon eingangs mitgeteilt, dass ich als Verteidiger für meinen Mandanten tätig bin? Und nicht als dessen Chiropraktiker. Ich versuchte es noch einmal. Mit dem Hinweis, dass schon gerne wissen möchte, warum man von mir als Anwalt eine schriftliche Vollmacht anfordert.

Die Antwort:

Es wird weiter um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gebeten.

Zum Hintergrund muss man wissen, dass die Frage, wann ein Rechtsanwalt im Strafverfahren eine Vollmacht vorlegen muss, eigentlich von den Gerichten geklärt ist. Die Pflicht erstreckt sich im Kern auf Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft Zweifel daran hat, dass der Anwalt tatsächlich einen Auftrag hat.

Diese Zweifel müssen einen nachvollziehbaren Hintergund haben. Etwa, wenn der Verdacht besteht, dass das Mandat nur vorgegaukelt wird, um für Finanzdienstleister an die Namen von Anlageopfern zu kommen, denen dann gleich neue lukrative „Offerten“ gemacht werden. So einen Fall hat kürzlich der thüringische Landesdatenschutzbeauftragte geschildert.

Ich bat also darum, mir mal zu sagen, was denn genau zu Zweifeln an meiner Bevollmächtigung führt. Wie nicht anders zu erwarten, kam der gleiche Textbaustein noch mal. Die Begründung der Dienstaufsichtsbeschwerde fiel entsprechend knapp aus. Schon nach drei Tagen hatte ich die Akte vorliegen. Verbunden mit der Anfrage:

Wird auf die Verbescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde Wert gelegt?

Ich bin nicht nachtragend und habe die Beschwerde zurückgenommen. So bleibt es der Staatsanwältin erspart, die Sache mit ihrem Vorgesetzten besprechen zu müssen. Dass der Protest fruchtlos war, kann man aber eher nicht sagen.

„Ich stelle mal laut“

Wenn ein Gesprächspartner sagt, er stelle das Telefon jetzt auf laut, kann das eine weitreichende juristische Bedeutung haben. Im Zweifel ist dann nämlich die Aussage eines Zeugen, der das Gespräch mithört, vor Gericht verwertbar. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Zwischen den Parteien eines Rechtsstreits war unstreitig, dass der Kläger lediglich gesagt hatte, er stelle das Telefon jetzt auf laut. Von einem weiteren Anwesenden im Raum sagte er nichts. Das Landgericht Koblenz, die Vorinstanz, hielt eine Zeugenbefragung dieser Person deshalb für unzulässig.

Der Kläger habe mit seinem Hinweis lediglich auf eine „negative Veränderung der Gesprächsqualität durch deutlich stärker hörbare Umgebungsgeräusche“ hingewiesen, meinten die Richter. Nicht so ihre Kollegen am Oberlandesgericht. Diese verweisen auf den „unverkennbaren Aussagegehalt“ des Hinweises. Wer diese Ansage kommentarlos zur Kenntnis nehme, willige ein, dass ein Dritter mithört. Dass der Dritte namentlich benannt werde, sei nicht erforderlich.

Nun kann der Zeuge in dem Prozess gehört werden, was die Beweissituation des Klägers natürlich enorm verbessert (Aktenzeichen 5 U 849/13).

Der Eichhörnchen-Fall

Wer für ein Tier scharf bremst, kann an einem Auffahrunfall Mitschuld tragen. Im Fall eines Eichhörnchens buchte das Amtsgericht München einem Tierretter 25 % aufs Haftungskonto.

Zwar hatte der Auffahrende die größte Schuld, wie so oft bei Auffahrunfällen. Hier gilt laut dem Gericht die Vermutung: Wer auffährt, hat Schuld.

Auch im vorliegenden Fall habe der Hintermann diese Vermutung nicht entkräften können. Zwar hatte er behauptet, das Eichhörnchen habe brav am Straßenrand gesessen. Der scharf bremsende Vordermann beteuerte dagegen, das Eichhörnchen sei über die Straße geflitzt.

Das Gericht konnte nicht klären, wer die Wahrheit sagt. Deshalb blieb nichts anderes, als die Haftung nach normalen Grundsätzen zu verteilen. Den Auffahrenden traf deswegen die Hauptschuld, während sich der Tierfreund mit der „Betriebsgefahr“ seines Auto einbringen musste.

Immerhin, so das Gericht, habe er für ein Kleintier gebremst. Der Unfall sei damit zu vermeiden gewesen, auch wenn dies zu Lasten des Eichhörnchens gegangen wäre (Aktenzeichen 331 C 16026/13).

Sind Sie zufrieden?

Telefonische Kundenbefragungen über die Zufriedenheit mit den Leistungen eines Anbieters sind Werbeanrufe, die nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden zulässig sind. Das gilt auch dann, wenn der Anruf anlässlich einer Kundenreklamation erfolgt. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen ein Unternehmen entschieden, das unter anderem Telefoninterviews im Auftrag Deutsche Telekom führt.

Ein Telekom-Kunde hatte Störungen seines Anschlusses gemeldet, die anschließend behoben wurden. Eine Woche später erhielt er einen Anruf der Firma, die ihn über seine Zufriedenheit mit den Leistungen der Telekom befragen wollte.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass es sich dabei um einen unzulässigen Werbeanruf handelte. Aufgrund der Beweisaufnahme des Bonner Landgerichts stehe fest, dass der Anruf nicht in erster Linie der Kontrolle dienen sollte, ob die vom Kunden beanstandeten Störungen inzwischen behoben wurden.

Vielmehr sollte mit dem Anruf vor allem die Zufriedenheit des Kunden mit den Serviceleistungen der Deutschen Telekom erfragt werden. Solche telefonischen Kundenbefragungen hätten Werbecharakter. Denn sie dienten dazu, Kunden zu binden und die Chancen auf den künftigen Absatz von Waren und Dienstleistungen zu erhöhen. Fehlt die ausdrückliche Einwilligung des Kunden, stellen solche Anrufe eine unzumutbare Belästigung dar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 6 U 222/12).

In großer Sorge

Die deutschen Innenminister sind in großer Sorge. Um die deutschen Handy-und Tabletnutzer. Die werden nämlich, unbestritten, schon mal um ihr kostbares Hab und Gut gebracht. Die Lage ist offenbar so dramatisch, dass die Innenminister gleich an eine staatliche Lösung denken – die zentrale Wegfahrsperre für alle mobilen Endgeräte.

Die Innenminister beklagen in einer Beschlussvorlage (Tagesordnungspunkt 34) die „erheblichen Folgen für die Opfer“ eines Handyklaus. Sie formulieren als Ziel, diese Folgen „deutlich zu reduzieren“.

Nicht etwa durch psychologische Nachbetreuung von fürs Leben geschockten Menschen, die kurzzeitig auf ihren wichtigsten Gebrauchsgegenstand verzichten müssen. Oder präventiven Kurse in den Schulen, ob das Handy in der Jackentasche oder auf dem Cafétisch richtig aufbewahrt ist.

Vielmehr gehen die Innenminister gleich in die Vollen. In Frage komme, so heiß es, „die Unbrauchbarmachung oder erhebliche Erschwerung der Nachnutzung des Beutegutes“. Ansatzpunkt könne dabei die gerätebezogene IMEI-Nummer sein. Wir reden also über die staatliche, jedenfalls staatlich angeordnete Fernsperrung des Geräts.

Eine eigene Arbeitsgruppe soll untersuchen, ob ein zentrales IMEI-Register mit der Möglichkeit der totalen Gerätesperrung aus der Ferne funktionieren könnte.

Mahl ehrlich: Glaubt das jemand? Nach meinem Empfinden geht es hier um was anderes. Nämlich um den Aufbau eines Datenbestandes, der jedes Mobiltelefon zu jeder Zeit sekundenschnell persönlich zuordnungsfähig, auffindbar, steuerbar und (ja, auch) sperrbar macht. Das ist in dieser Form heute noch nicht möglich, wäre aber wie so manches andere ein feuchter Traum vieler Ermittler.

Um das herzensgute Anliegen umsetzen zu können, müsste die Verlustmeldung letztlich vom Handybesitzer kommen und – schon zur Vermeidung von Missbrauch – zeitnah verifizierbar sein. Mit anderen Worten: Ohne eine direkte Verknüpfung von Kundendaten mit den IMEI-Nummern bei der staatlichen Sperrstelle ginge es es offensichtlich nicht.

Dadurch entstünde eine ganz neue Datenbasis, um die Nutzung mobiler Endgeräte über automatische Zugriffe zu kontrollieren. Dass die ebenso erforderliche Schnittstelle tatsächlich nur für Diebstahlssperrungen genutzt würde, kann ich mir nicht vorstellen. Schon die bloße Existenz der Zugriffsmöglichkeit würde andere Begehrlichkeiten wecken. Auch das haben die kurzen Erfahrungen mit der Vorratsdatenspeicherung gelehrt.

Noch merkwürdiger wird die Argumentation der Innenminister, wenn man sich vor Augen führt, dass es längst ähnlich wirksame Sperrmöglichkeiten für mobile Endgeräte gibt. Und zwar zur Genüge. Praktisch jede Security-App – ich nutze etwa AVG Antiviurs Security – bietet diesen Service, und zwar schon in der kostenlosen Variante.

Natürlich holt sich nicht jeder so eine App. Aber rechtfertigt dies eine staatlich verordnete Wegfahrsperre für alle mit kompletter Zwangsregistrierung und Datenstriptease? Nein, das tut es nicht, von den exorbitanten Kosten so einer weiteren Behörde ganz abgesehen. Und dabei gibt es noch nicht einmal irgendwelche Kenntnisse darüber, ob eine wirksame – die Betonung liegt auf wirksame – Sperre überhaupt Handydiebstähle zurückgehen lassen würde.

Nach meiner Meinung ist die plötzliche Sorge ums Wohl deutscher Handynutzer vorgeschoben. Nur, wenn das eigentliche Ziel offen ausgesprochen würde, wäre das Projekt mit einiger Sicherheit schon jetzt am Ende. Das allerdings wäre zweifellos das Beste.

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