Geht das überhaupt?

In der Verhandlung ging es nur um das Strafmaß. Der Bundesgerichtshof hatte auf die Revision hin ein Urteil des Landgerichts aufgehoben, in dem eine Gesamststrafe gebildet worden war. Gesamtstrafe bedeutet, dass das Gericht nicht nur über den bei ihm angeklagten Fall entscheidet, sondern auch eine frühere Verurteilung – hier sechs Jahre und sechs Monate Gefängnis, ebenfalls eine Gesamtstrafe – mit einbezieht. Heraus kamen dann zunächst insgesamt neun Jahre.

Mein Mitverteidiger und ich plädierten auf jeweils fünf Jahre, also weniger, als es schon im ersten Urteil gab. Aus guten Gründen, wie wir meinten. Der Vorsitzende war über diesen Antrag jedoch so verblüfft, dass er mich im Plädoyer unterbrach. Ob ich wirklich meine, das Gericht könne die erste Strafe von sechs Jahren und sechs Monaten sogar unterschreiten? Die erste Strafe sei doch rechtskräftig.

Ich habe gleich darauf geantwortet und dargelegt, dass zur Bildung sämtliche Einzelstrafen „aufgelöst“ werden müssten, selbstverständlich auch die dies ersten Urteils, auch wenn dieses an sich rechtskräftig ist. Denn die Gesamtstrafenbildung ist nun mal einer der wenigen Fälle, in denen sich rechtskräftig verhängte Strafen noch ändern können.

So ganz schien mir das Gericht nicht zu glauben. Doch in der Urteilsverkündung wies der Vorsitzende, wahrscheinlich nach ausgiebigem Blick in die Kommentare, ausdrücklich darauf hin, dass wir Verteidiger „formal“ recht hätten. Tatsächlich sei es denkbar, bei der erforderlichen „Auflösung“ alller Strafen sogar den Strafrahmen des ersten Urteils zu unterschreiten. Allerdings betonte er, noch von keinem Fall gehört zu haben, in dem das geschehen ist.

Leider schien dem Gericht unsere Angelegenheit auch nicht geeignet für eine Premiere. Es ließ zwar etwas vom Strafmaß runter, aber längst nicht so viel, wie wir Verteidiger und der Angeklagte erhofft hatten.

Abgesehen vom Erlebnis, einen Richter mit einem juristischen Argument wirklich handfest zu verblüffen, nehme ich aus der Verhanldung also einen neuen Auftrag mit. Wir gehen erneut in Revision.

Was dürfen 844 MB Daten kosten?

Vor einiger Zeit hatte ich an T-Mobile geschrieben und für einen Mandanten gegen eine Rechnung über 7.590,86 € protestiert. Der Mandant sollte für 844 MB zahlen, die er ohne Datentarif heruntergeladen haben soll.

T-Mobile hat nun mitgeteilt, man habe die Forderung niedergeschlagen. Nicht mal auf mein Angebot zur Güte, dem Mandanten rückwirkend eine Flatrate zu berechnen, wollte man eingehen.

Leider schreibt T-Mobile nicht, warum man auf die Forderung verzichtet. Ich halte es aber für gut möglich, dass man das exorbitante Preisgefälle lieber nicht vor Gericht diskutieren möchte.

Gut geblufft

Gegen die Kündigung des Mandanten war nichts zu machen. Wohl aber dagegen, dass ihm seine Chefs für die letzten zwei Monate kein Gehalt zahlten. Also Fax an die Firma mit Zahlungsaufforderung. Keine Antwort. Auf die Mahnung kam immerhin ein Schreiben des Steuerberaters. Die Geschäftsführer seien im Urlaub; nächste Woche werde abgerechnet.

Die nächste Woche ging ins Land. Ich telefonierte mit dem Steuerberater. Der war ganz erstaunt. „Hat ihr Mandant das Arbeitgeberdarlehen nicht erwähnt?“ Hatte er nicht. Mit dem Kredit seien nämlich die letzten beiden Gehälter verrechnet worden. „Ihr Mandant sollte lieber die Füße still halten, dann verzichten wir auf die noch offenen 200 Euro.“

Ich rief also den Mandanten an. Der versicherte hoch und heilig, keine Schulden bei seinen Chefs zu haben. Ich glaubte ihm uneingeschränkt, zumal nach drei Tagen das vom Steuerberater angekündigte Fax mit dem Kreditvertrag noch nicht da war.

Also Klage. Kaum war Gütetermin beim Arbeitsgericht anberaumt, kam ein Schreiben des Steuerberaters. Mit kompletter Gehaltsabrechnung für die offenen Monate und der Bitte, den Gütetermin abzusagen, wenn das Geld auf unserem Konto ist.

Von einem Darlehen kein Wort. Ich würde nur gern wissen, ob der Steuerberater wirklich so gut blufft. Oder ob er von seinen eigenen Mandanten hinters Licht geführt wurde.

Zu keinem Zeitpunkt

Aus einer Anklageschrift:

Tatsächlich existierte die Firma F. B. Ltd. jedoch zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr handelte es sich um eine bloße Briefkastenfirma.

Der Rest des Textes ist logischer. Leider.

Alles wird teurer…

Das Schreiben unserer Telefonfirma drückt auf die Tränendrüse:

Seit unserer letzten Preiserhöhung vom 1. Januar 2007 sind die Kosten in vielen Bereichen des unternehmerischen Handelns gestiegen, sei es bei den Energie-, Material- oder Personalkosten. Im Interesse unserer Kunden konnte bislang durch gezielte Einsparungsmaßnahmen unsererseits eine weitere vertragliche Gebührenanpassung vermieden werden.

Aufgrund der hohen Steigerung in den genannten Bereichen, insbesondere bei den tariflichen Erhöhungen der Löhne, sind wir in diesem Jahr gezwungen, die Gebühren, wie unten aufgeführt, zum 01.10.2009 anzupassen. Wir bitten um Verständnis.

Unsere Telefonanlage kostet monatlich nicht mehr 45,00 €. Sondern 45,38 €.

Ich habe das Gefühl, die Gewerkschaften haben schlecht verhandelt.

Familientragödie um Sorgerecht

Bei einer Familientragödie ist vorgestern in Greven ein 65-jähriger Großvater vom Vater seines Enkelkindes getötet worden. Der Hintergrund der Gewalttat ist offenbar ein Streit um das Sorgerecht des eineinhalbjährigen Kindes.

Dere 40-Jährige hatte seine Tochter aus Münster zu sich nach Greven geholt. Von dort wollte es die Mutter mit Unterstützung ihrer Eltern am Samstag wieder abholen. „Unter einem Vorwand verschaffte man sich dann Zugang zum Keller des Hauses und stellte den Strom ab, damit der 40-Jährige gezwungen war, in den Keller zu kommen,“ so schildert es Kriminalhauptkommissar Franz Richter, Leiter der Mordkommission.

In diesem Moment wollte die Mutter ihr Kind aus einem oberen Stockwerk holen. Im Keller aber kam es zu einem Streit zwischen dem Vater und dem Großvater. Der 40-jährige erstach laut Oberstaatsanwalt Wolfgang Schweer den 65-jährigen mit einem Messer: „Der Täter macht keine Angaben zu den Einzelheiten; wir beschuldigen ihn des Totschlags“. (pbd)

Schlafzimmer darf nicht stinken

Wenn Schlafzimmermöbel auch mehr als ein Jahr nach dem Kauf noch einen unangenehmen Chemikaliengeruch verströmen, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dabei ist es ohne Belang, ob die Gerüche auch gesundheitsschädlich sind.

Das entschied das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von rund 6.200 €. Der Geruch und die damit verbundene nachvollziehbare Sorge der Käuferin, dass dadurch ihre Gesundheit gefährdet werde, verhindern nach Auffassung der Gerichte einen ungestörten Gebrauch der Schlafzimmereinrichtung.

Rund ein Drittel seiner Lebenszeit verbringt der Mensch schlafend, so dass das Schlafzimmer regelmäßig der am längsten genutzte Raum ist. In ihrem Refugium wollte es die Klägerin daher gemütlich haben und kaufte beim Beklagten eine Einrichtung in Esche massiv für rund 6.200 €. Doch auch Monate nach dem Kauf verströmten die Möbel einen unangenehmen Chemikaliengeruch. Die Klägerin monierte das, der Verkäufer konnte aber keine Abhilfe schaffen. Als eine Raumluftanalyse eine auffällige Häufung flüchtiger organischer Verbindungen ergab, trat die Klägerin vom Kauf zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg gab ihrer Klage statt. Auch noch 13 Monate nach der Anlieferung ging von der Schlafzimmereinrichtung ein störender Geruch aus. Unabhängig von der Frage, ob es für die organischen Verbindungen einen verbindlichen Grenzwert gibt und dieser überschritten war, eignen sich die Möbel nicht für die gewöhnliche Verwendung, also das Schlafen in dem mit ihnen ausgestatteten Raum, und sind deshalb mangelhaft.

Denn, so das Gericht, auch ohne besondere Vereinbarung kann ein Käufer solcher Möbel erwarten, dass sie geruchsneutral sind oder Geruchsentwicklungen, die wegen der Lackierung unvermeidbar sind, zumindest alsbald nach dem Aufstellen verschwinden.

Fazit (der Pressestelle des Landgerichts Coburg): In Schlafzimmermöbeln, die einem buchstäblich stinken, muss man nicht in seine Träume sinken.

(LG Coburg, Urteil vom 13.5.2009, Az: 21 O 28/09; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 13.7. und 7.8.2009, Az: 6 U 30/09; rechtskräftig)

„Einfühlungsverhältnis“

Lehnen wir uns zurück und stellen uns folgende Situation vor:

„Sie könnten gut zu uns passen“, sagt der Personalchef am Ende des Vorstellungsgespräches und schaut die Bewerberin wohlwollend an. „Wären Sie denn zunächst zu einem kurzen, äh, Einfühlungsverhältnis bereit?“

Die junge Frau ist entrüstet, steht auf, knallt dem Personalchef die rechte Hand ins Gesicht und verlässt schnellen Schrittes das Büro.

Peng. Gerade hat sie sich um eine Jobchance gebracht. Und das nur, weil sie das Wort „Einfühlungsverhältnis“ falsch verstanden hat. Damit beschreiben Juristen einen besonderen Probevertrag zwischen einem potenziellen Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber.

Für lau soll der Kandidat für ein paar Tage oder Wochen in den Betrieb kommen und die Arbeit als auch die Kollegen kennen lernen. Auf Neudeutsch könnte man sagen: Er soll mal gucken, wie sich das anfühlt. Im Gesetz sucht man sowohl den Begriff als auch diese Tätigkeit vergebens. „Einfühlungsverhältnis“ ist eine reine Erfindung von Arbeitsrechtlern.

Dass es dafür kein Geld gibt, haben mehrere Gerichte schon abgenickt. Dann darf das Unternehmen aber auch keine Arbeitsleistung fordern und Weisungen geben. Tut es das doch, kann nachträglich Lohn gefordert werden. Das Arbeitsgericht Weiden (Bayern) urteilte dazu, dass wer erprobt wird, zwangsläufig Anweisungen befolgen muss – also Lohnanspruch (Az: Ca 64/08 C, Volltext).

Manche Personalchefs sind von solchen Urteilen möglicherweise schon so erschrocken, dass sie freiwillig ein bisschen Geld anbieten. Aber stellen uns dann das eingangs beschriebene Szenario vor mit einem Personalchef, der sagt:
„Wir wäre es mit einem Einfühlungsverhältnis – ich zahle Ihnen auch was dafür!“

„Ohne Nachricht“

Christian N. aus einer Stadt im Ruhrgebiet ist vermutlich ein rechtschaffener Mensch. Neulich hätte er aber trotzdem fast Besuch von der Polizei bekommen. Der Durchsuchungsbeschluss für seine Wohnung war bereits beantragt.

Auslöser war ein harmloser Einkauf. Herr N. hatte sich einen Motorroller Piaggio Typ C 45 gekauft. Nach der Zulassung schlug der Fahndungscomputer der Polizei an. Ein Roller mit gleicher Fahrzeugidentifizierungsnummer (Endziffern 1894) war vor einigen Monate in einer Nachbarstadt gestohlen worden.

Der zuständige Polizist beantragte eilig einen Durchsuchungsbeschluss. Der zuständige Staatsanwalt winkte ihn durch. Doch zumindest der Richter am Amtsgericht blätterte auch etwas weiter vorne in der Akte. Prompt stolperte er darüber, dass die Fahrzeugidentifizierungsnummer des gestohlenen Rollers in der Anzeige ursprünglich anders lautete. Nämlich auf die Endziffern 1984.

Durchsuchungsbeschluss verweigert. Die Akte ging zurück an die Staatsanwaltschaft, von dort aus wieder zur Polizei. Dort stellte sich dann heraus, dass es bei der Eingabe in den Fahndungscomputer zu einem Zahlendreher gekommen war. Statt „1984“ wurde „1894“ gespeichert.

Das Ermittlungsverfahren gegen Herrn N. wurde eingestellt. Er weiß bis heute nichts davon, dass er fast eine Hausdurchsuchung erlebt hätte. Der Staatsanwalt ordnete nämlich – formal korrekt – ausdrücklich an, dass Herr N. „ohne Nachricht“ bleibt.

Gegenseitige Schuldzuweisungen

Der Lüge hatte die Polizei Essen die Duisburger Staatsanwaltschaft bezichtigt. Denn die Staatsanwälte hatten behauptet, die Polizei habe nicht die Untersuchungshaft für einen des Kindesmissbrauchs Verdächtigen angeregt. Gestern bedauerte Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) im Rechtsausschuss des Landtages diese „gegenseitige Schuldzuweisung, die nicht angebracht war“. In der Sache blieb sie hart: Für den Täter habe es zunächst keine Haftgründe gegeben.

In der aktuellen Diskussion darüber, dass grundsätzlich nur Richter die Entnahme von Blutproben und Hausdurchsuchungen anordnen dürfen, hat sich die Ministerin vom Innenministerium umfangreiche Datenbanken besorgt. Die sollen erhellen, wo und wie oft landesweit Polizeibeamte statt Richter die Eingriffe in die Grundrechte angeordnet haben.

Eine Arbeitsgruppe soll dann klären, ob an allen Amtsgerichten auch ein nächtlicher Eildienst für Richter notwendig wird. Das forderte gestern auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) – das sei zur Verfolgung einer Straftat erforderlich. (pbd)

Selbst dann nicht

Aus den Hinweisen auf jedem Vollstreckungsbescheid:

Zahlungsunfähigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, eine Schuld zu bezahlen. Ein Einspruch kann selbst dann nicht auf Zahlungsunfähigkeit gestützt werden, wenn diese auf Krankheit, Erwerbslosigkeit oder anderen Notlagen beruht.

Wir Mail, du Brief

Von Markus Stenzel

In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens wird mit zweierlei Maß gemessen. Privat- und Geschäftskundentarife, unterschiedliche Geschäftsbedingungen für Endverbraucher und Wiederverkäufer sind die Regel.

Eine neue Erfindung der Firma PayPal S.à r.l. & Cie: PayPal-Kunden und … PayPal.

PayPal ändert zum 14. Oktober 2009 die Geschäftsbedingungen. Darüber werden alle Kunden zeitnah, schnell und vor allem kostengünstig durch eine E-Mail informiert:

Die geänderten AGB gelten als von Ihnen angenommen, wenn Sie der Änderung nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieser E-Mail schriftlich widersprechen. Sofern Sie PayPal zu den geänderten Bedingungen nicht weiter nutzen möchten, senden Sie Ihren Widerruf bitte an: PayPal (Europe) S.à r.l. & Cie, S.C.A., – Rechtsabteilung -, 5th Floor, 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg.

Die Frage, ob eine E-Mail überhaupt eine rechtsgültige Zustellung darstellt, überlasse ich zunächst einmal den Juristen.

Aber: Warum dürfen die ihre juristischen Absichten durch eine E-Mail anzeigen und ich muß schriftlich ins europäische Ausland meinen Widerspruch einlegen? Wie jeder Jurist sicher bestätigen wird: Ein rechtsgültiger Widerruf sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen, denn nur so kann bei einer Rechtsstreitigkeit der Versand des Widerrufs einwandfrei nachgewiesen werden.

Der Frankierungsassistent der Deutschen Post AG stellt dazu folgende Rechnung auf:

Standardbrief Europa EUR 0,70
Einschreiben EUR 2,05
Rückschein EUR 1,80
Gesamt EUR 4,55

Zweiklassengesellschaft made by PayPal?